831.135.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 476 ausgegeben am 21. Oktober 2011
Verordnung
vom 18. Oktober 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 77ter des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. April 2001 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2001 Nr. 85, in der Fassung der Verordnung vom 22. Januar 2003, LGBl. 2003 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Ziff. 5.57
5.57 Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,
sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch solche Geräte namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Anstalt kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.
Die Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung 630 Franken und für eine binaurale Versorgung 1 240 Franken.
Für den Kauf von Hörgeräten wird die Pauschale gegen Vorlage der entsprechenden Belege ausgerichtet.
II.
Übergangsbestimmung
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, ist das neue Recht erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef