831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 477 ausgegeben am 21. Oktober 2011
Verordnung
vom 18. Oktober 2011
über die Abänderung der Invalidenversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung; IVV), LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Ziff. 5.07
5.07
Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,
 
sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.
Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken und für eine binaurale Versorgung 1 650 Franken, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.
Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 40 Franken bei monauraler Versorgung und 80 Franken bei binauraler Versorgung.
Die Pauschale für Reparaturen durch den Hersteller beträgt 200 Franken bei Elektronikschäden und 130 Franken bei allen anderen Schäden. Diese Pauschalen werden frühestens ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes gewährt.
Für den Kauf und die Reparatur eines Hörgerätes werden die Pauschalen gegen Vorlage der entsprechenden Belege ausgerichtet.
5.07.1
Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte
 
Die Anstalt legt den Kostenbeitrag an externe Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest.
Die Dienstleistungspauschale und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate beträgt 1 000 Franken.
Die Pauschale wird gegen Vorlage der entsprechenden Belege ausgerichtet.
Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalenderjahr 400 Franken bei monauraler und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschalen für Batteriekosten bei knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.
5.07.2*
Härtefallregelung Hörgeräteversorgung
 
Die Anstalt legt fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.
5.07.3
Hörgeräte für Kinder unter 18 Jahren
 
Der Höchstvergütungsbetrag für die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt 2 830 Franken für monaurale Versorgung und 4 170 Franken für binaurale Versorgung. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
Die apparative Versorgung und die Nachbetreuung sind durch eine dafür geeignete Fachperson vorzunehmen. Die Kostenvergütung kann direkt an sie ausgerichtet werden.
Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.
Die Reparaturpauschale richtet sich nach Ziff. 5.07.
II.
Übergangsbestimmung
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, ist das neue Recht erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef