| 831.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 478 |
ausgegeben am 21. Oktober 2011 |
Verordnung
vom 18. Oktober 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 6
6) Für die Anschaffung von Hörgeräten haben Bezüger von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 2 830 Franken für die monaurale Versorgung und 4 170 Franken für die binaurale Versorgung. Die von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung geleisteten Beiträge für die Anschaffung von Hörgeräten werden von dieser Pauschale abgezogen. Zusätzlich werden die Reparaturkosten für Hörgeräte übernommen, soweit sie nicht bereits durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung gedeckt sind. Für Auslagen in Zusammenhang mit der Anschaffung von Hörgerätebatterien wird zusätzlich zur Batteriekostenpauschale der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung jährlich eine Pauschale von 120 Franken ausgerichtet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef