| 0.916.026.810.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 486 |
ausgegeben am 9. November 2011 |
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abgeschlossen in Brüssel am 17. Mai 2011
Inkrafttreten: 1. Dezember 2011
Die Europäische Union (im Folgenden "Union"),
die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden "Schweiz"), und
das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein"),
im Folgenden "Parteien",
entschlossen, untereinander die harmonische Entwicklung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (im Folgenden "g.A.") zu fördern, durch ihren Schutz im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Landwirtschaftsabkommen") die bilateralen Handelsströme der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in den Parteien, die über eine g.A. im Sinne ihrer jeweiligen Vorschriften verfügen, zu erleichtern und die Liste der durch dieses Abkommen geschützten g.A. regelmässig zu aktualisieren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die schweizerische Gesetzgebung im Bereich der g.A. für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gilt für Liechtenstein.
2. Im schweizerischen nationalen Register aufgeführte g.A. können aus geografischen Namen bestehen, die sich im Hoheitsgebiet Liechtensteins befinden, und das geografische Gebiet dieser g.A. kann das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfassen.
3. Gemäss dem Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "das Zusatzabkommen") gilt das Landwirtschaftsabkommen auch für Liechtenstein.
4. Gemäss dem Zusatzabkommen werden liechtensteinische Erzeugnisse so behandelt, als seien sie schweizerischen Ursprungs.
5. Das Zusatzabkommen ist zu ändern, damit die Hinzufügung eines neuen Anhangs zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz und der Union betreffend die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel auch für Liechtenstein gilt -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Änderungen
Das Zusatzabkommen wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4 bis 12 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden "Zusatzabkommen") niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens."
2. Im Anhang erhält der Titel "Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4 bis 11 des Landwirtschaftsabkommens" folgende Fassung:
"
Abänderungen bzw. Zusätze zu den Anhängen 4 bis 12 des
Landwirtschaftsabkommens".
3. Dem vorgenannten Titel wird folgender Absatz angefügt:
"
Anhang 12, Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Das geografische Gebiet der folgenden, gemäss Anhang 12 Anlage 1 geschützten schweizerischen g.A. umfasst auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins:
- Rheintaler Ribel / Türggen Ribel (g.U.)
- St. Galler Bratwurst / St. Galler Kalbsbratwurst (g.g.A.).".
Art. 2
Sprachfassungen
Dieses Abkommen ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Art. 3
Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
3) Dieses Abkommen tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2011.
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Für das Fürstentums Liechtenstein:
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
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gez. Kurt Jäger
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gez. Johann Schneider-Amann
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Für die Europäische Union:
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gez. Sandor Fazekas
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gez. Dacian Ciolos
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