| 831.301 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 499 |
ausgegeben am 11. November 2011 |
Verordnung
vom 8. November 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Verordnung
zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
2) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
4) Die Gemeindekassiere leiten das Anmeldeformular samt Unterlagen unverzüglich an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung weiter.
Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
Invalide Personen ohne Invalidenrente
Die erstmalige Bemessung und die laufende Überprüfung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 1quater Bst. b des Gesetzes beanspruchen, obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung nach Massgabe des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung. Bei Veränderungen im Invaliditätsgrad finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Revision von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung.
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger sind von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen.
2) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Renate Müssner
Fürstliche Regierungsrätin