| 152.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 502 |
ausgegeben am 18. November 2011 |
Verordnung
vom 15. November 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1
Sozialhilfe (Art. 13 Abs. 1 Bst. f, 19 Abs. 1 Bst. d, 20 Abs. 1 Bst. d, 27 Abs. 3 Bst. c und e, 33 Abs. 1 Bst. e, 48 Abs. 1 Bst. e, 49 Bst. b und 54 Abs. 2 Bst. b AuG)
1) Als Sozialhilfe gelten:
a) wirtschaftliche Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz; und
b) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Art. 9 Abs. 1 bis 3
1) Als bedarfsgerechte Wohnung gilt eine für Inländer ortsübliche Unterkunft, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht.
2) Die Wohnung muss genügend Raum für die Aufnahme aller Familienangehörigen bieten. Sie muss eine eigene Küche und eine eigene Nasszelle enthalten. Leben in einem Gebäude mehrere nicht mit dem Gesuchsteller in gerader Linie verwandte Personen, müssen die Wohnungen jeweils baulich getrennt sein.
3) Über eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Abs. 1 und 2 verfügt, wer als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter (nicht Untermieter) die rechtliche Verfügungsbefugnis innehat.
Art. 12
Inländervorrang (Art. 16 AuG)
Der Nachweis, wonach auf dem bewilligungsfreien Arbeitsmarkt kein geeigneter Arbeitnehmer gefunden werden konnte, gilt als erbracht, wenn dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS FL) beigelegt wird.
Art. 16 Bst. g
Personen, denen aus wichtigen öffentlichen Interessen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, sind:
g) Praktikanten international tätiger Unternehmen mit Sitz im Inland zum Zweck des wissenschaftlichen Austausches oder der beruflichen Fortbildung.
Art. 19 Abs. 1 Bst. f und g sowie Abs. 5
1) Gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind jedenfalls folgende Dokumente und Nachweise im Original vorzulegen:
f) Nachweis der genügenden finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt, insbesondere Lohnbestätigungen, Arbeitsverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein sowie Nachweis über sämtliche finanziellen Verbindlichkeiten, insbesondere Kredit-, Leasing- und Darlehensschulden, Unterhaltsverpflichtungen und Steuerschulden; und
g) erforderlichenfalls Eheschein, Nachweis über die Ehescheidung, Nachweis über die Adoption oder das Pflegschaftsverhältnis (Art. 25 Abs. 2) und Todesschein.
5) Für Gesuche nach Abs. 1 und 3 ist ein amtliches Formular zu verwenden.
Art. 24 Abs. 1 Bst. d, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
1) Aufenthaltsausweise werden als Karte ausgestellt und haben folgende Daten des Ausländers zu enthalten:
d) Fotografie in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf; und
2) Aufenthaltsausweise haben weiters folgende Daten zu enthalten:
c) Bemerkungsfelder;
3) Abs. 1 und 2 finden auf die Bewilligung in Briefform nach Art. 22a AuG, den Grenzgängerausweis nach Art. 31 AuG sowie auf die Meldebestätigung nach Art. 12 AuG sinngemäss Anwendung.
Art. 24a
Biometrischer Aufenthaltsausweis (Art. 31 Abs. 4a AuG)
1) Der biometrische Aufenthaltsausweis wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (
ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1), in der geltenden Fassung, im ID-1-Format ausgestellt.
2) Neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen Daten enthält der biometrische Aufenthaltsausweis zusätzlich in den Bemerkungsfeldern die PEID-Nummer und weitere Angaben über das Aufenthaltsrecht.
Art. 24b
Personenkreis mit biometrischem Aufenthaltsausweis (Art. 31 Abs. 5 Bst. b AuG)
Einen biometrischen Aufenthaltsausweis erhalten Personen mit:
a) einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L mit Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten);
b) einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B); oder
c) einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
Art. 24c
Erstellung des Gesichtsbildes und Erfassung der Fingerabdrücke (Art. 71 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 71a Abs. 3 AuG)
1) Das Ausländer- und Passamt erstellt von der eingereichten Fotografie des Gesuchstellers ein digitales Gesichtsbild.
2) Der Gesuchsteller muss zur Erfassung der Fingerabdrücke persönlich am Schalter des Ausländer- und Passamtes erscheinen. Personen, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, sind davon ausgenommen, sofern ihre Identität einwandfrei festgestellt ist und die erforderlichen Daten auf anderem Weg beschafft werden können.
3) Vor der Erfassung der Fingerabdrücke wird die Identität des Gesuchstellers anhand seines gültigen Reisepasses im Original überprüft.
4) Erfasst werden zwei Fingerabdrücke des Gesuchstellers in der Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise zuerst der flache Abdruck in der Reihenfolge Mittelfinger, Ringfinger und Daumen erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, werden zwei Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
5) Die Fingerabdrücke werden ab einem Alter von sechs Jahren erfasst.
6) Das digitale Gesichtsbild wird ab Geburt erstellt.
Art. 24d
Technische Anforderungen an die Sicherheit (Art. 31a Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 Bst. c AuG)
Die technischen Anforderungen an die Sicherheit des biometrischen Aufenthaltsausweises richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, in der geltenden Fassung.
Art. 24e
Verwendung der Ausweise im elektronischen Rechtsverkehr (Art. 31 Abs. 4b AuG)
1) Der Aufenthaltsausweis enthält einen zusätzlichen elektronischen Datenträger nach Art. 31 Abs. 4b AuG.
2) Zertifikate im Sinne des Art. 31 Abs. 4b AuG sind:
a) Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k des Signaturgesetzes für fortgeschrittene elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Signaturgesetzes; oder
b) qualifizierte Zertifikate nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Signaturgesetzes für sichere elektronische Signaturen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Signaturgesetzes.
3) Bei der Erstellung von Zertifikaten nach Abs. 2 werden folgende Daten auf dem elektronischen Datenträger gespeichert:
a) Name und Vorname des Ausweisinhabers;
b) Ausstellungsort;
c) weitere Daten, sofern diese für die Erstellung von Zertifikaten erforderlich sind.
4) Die Daten nach Abs. 3 sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes zu sichern. Sie können nur mit Hilfe eines geeigneten Kartenlesegeräts gelesen und mit einer geeigneten Software dargestellt werden.
5) Abs. 1 bis 4 finden auf Grenzgängerausweise sowie auf Meldebestätigungen nach Art. 12 AuG sinngemäss Anwendung.
Art. 28a
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Art. 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 AuG)
Die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 50 Abs. 2 oder 51 Abs. 2 AuG wird an das für das Ressort Inneres zuständige Regierungsmitglied übertragen.
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2
Vorübergehende oder vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes (Art. 54 Abs. 5 AuG)
1) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 54 Abs. 5 AuG sind insbesondere:
2) Das Gesuch um vorübergehende oder vollständige Aufhebung des Einreiseverbotes ist beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Aufenthaltsausweise bleiben längstens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer bzw. der Kontrollfrist gültig.
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 24a bis 24d sowie Art. 28a treten gleichzeitig mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef