vom 21. September 2011
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16
Verwaltungskostenrechnung und Verwaltungskostenbeitrag
Auf die Verwaltungskostenrechnung und den Verwaltungskostenbeitrag finden die Art. 49 und 49bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass leistungspflichtig die beitragspflichtigen Personen sind.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
51/2011 und
77/2011