172.015.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 511 ausgegeben am 24. November 2011
Verordnung
vom 31. Oktober 2011
über die Abänderung der Informationsverordnung
Aufgrund von Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung), LGBl. 1999 Nr. 206, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2
2) Informiert eine Behörde von Amtes wegen, so ist über die Stabsstelle Regierungssekretär eine mediengerechte Verbreitung sicherzustellen.
Art. 17
Abgabe an Medien
Medien erhalten die Unterlagen zu den öffentlichen Landtagssitzungen auf Anfrage oder im Abonnement von der Stabsstelle Regierungssekretär zugestellt. Für den Bezug der Unterlagen werden keine Kosten erhoben.
Art. 26
Zuständigkeit
1) Die Stabsstelle Regierungssekretär ist zuständig für die redaktionelle Betreuung des Landeskanals.
2) Die Regierung bestellt ein Redaktionsteam, welches die Stabsstelle Regierungssekretär in allen Fragen in Zusammenhang mit dem Landeskanal berät. Die Regierung kann dem Redaktionsteam weitere Aufgaben übertragen.
Art. 30 Abs. 3
3) Die Stabsstelle Regierungssekretär hat die Information der Bevölkerung und die Bekanntgabe der Verhaltensmassnahmen über weitere elektronische Medien sicherzustellen.
Art. 31
Zuständigkeit
Zuständig für die Akkreditierung und für den Entzug der Akkreditierung ist die Stabsstelle Regierungssekretär.
Art. 32 Abs. 1
1) Akkrediterungsgesuche sind schriftlich bei der Stabsstelle Regierungssekretär einzureichen.
Art. 33
Ausweis
1) Die Stabsstelle Regierungssekretär stellt den akkreditierten Medien und Medienschaffenden eine Ausweiskarte aus.
2) Spezielle Anlässe werden von der Stabsstelle Regierungssekretär zur Akkreditierung ausgeschrieben. Angemeldete Medien und Medienschaffende erhalten gegen Vorlage der Ausweiskarte respektive des Medienausweises eine nur für den jeweiligen Anlass gültige Ausweiskarte.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die Stabsstelle Regierungssekretär kann die Akkreditierung entziehen, wenn:
2) Die Stabsstelle Regierungssekretär gibt vorgängig der betroffenen Person oder dem Medienunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme. In den Fällen von Abs. 1 Bst. a sind zudem die journalistischen Berufsorganisationen anzuhören.
Art. 37
Aufrechterhaltung der Akkreditierung
Medienschaffende, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stabsstelle Regierungssekretär bereits akkreditiert sind, bleiben akkreditiert.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2011 über die Abänderung des Informationsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef