0.110.036.85
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 515 ausgegeben am 25. November 2011
Kundmachung
vom 22. November 2011
des Beschlusses Nr. 35/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. März 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 35/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 35/2010 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2010
vom 12. März 2010
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2009 vom 3. Juli 2009 1 geändert.
2. Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/22/EG wird die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens enthält Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32009 L 0022:Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. März 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 38.

2   ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

3   ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.