812.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 536 ausgegeben am 14. Dezember 2011
Gesetz
vom 20. Oktober 2011
über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts:
Das Gesetz vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG), LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 4
4) Das Amt für Gesundheit kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den Abs. 1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Abs. 1 Bst. b und c für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden.
Art. 7 Abs. 1
1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von konzessionierten Apotheken oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Die Regierung kann Ausnahmen auf dem Verordnungsweg erlassen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 27/2011 und 95/2011