831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 545 ausgegeben am 15. Dezember 2011
Verordnung
vom 29. November 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Den Zweigstellen in den Gemeinden kommen folgende Aufgaben zu:
a) Korrespondenzen entgegenzunehmen, die erforderlichen Angaben auf den dafür vorgesehenen Formularen zu bestätigen und an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Anstalt) weiter zu leiten;
b) Informationsmaterial und Formulare abzugeben.
Art. 9 Bst. b, c und e
Aufgehoben
Art. 19
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 234 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
Jahresbeitrag in Franken
Zuschlag für je weitere 100 000 Franken Vermögen bzw. mit 30 multipliziertes jährliches Einkommen in Franken
weniger als 200 000
234
-
200 000 bis 400 000
288
-
400 000 bis 600 000
372
-
600 000 bis 800 000
480
-
800 000 bis 1 Million
624
-
für je weitere 100 000
-
256
3.7 Millionen und mehr
7 800
-
Art. 63
Grundsatz
1) Die Anstalt hat zu prüfen, ob die Arbeitgeber die ihnen obliegenden Pflichten einhalten.
2) Dazu sind periodisch Kontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Bei der Festlegung der Kontrollperioden sind insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle und weitere risikoorientierte Kriterien zu berücksichtigen.
3) Sofern die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig beurteilt werden kann, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.
Art. 64
Umfang der Arbeitgeberkontrolle und Auskunftspflicht der Arbeitgeber
1) Bei Durchführung der Arbeitgeberkontrolle hat der Revisor zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten richtig erfüllt. Die Kontrolle ist dem Arbeitgeber rechtzeitig anzukündigen.
2) Die Kontrolle ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Feststellung und Bereinigung allfälliger Fehler ermöglicht. Sie umfasst neben den vom Arbeitgeber gemäss Art. 56 zu führenden Lohnaufzeichnungen auch sämtliche weiteren Unterlagen, Geschäftsbücher und Belege, die zur Prüfung erforderlich sind.
3) Die Kontrolle hat sich in der Regel auf die ganze Zeitspanne seit der letzten Kontrolle zu beziehen. Werden bei einer Kontrolle neue Mängel entdeckt, kann auch die bereits kontrollierte Beitragsperiode neuerlich geprüft werden. Beitragsperioden, hinsichtlich welcher die Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes verwirkt sind, müssen nicht kontrolliert werden.
4) Der Arbeitgeber hat dem Revisor Einsicht in die Dokumente nach Abs. 2 zu ermöglichen und sämtliche Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle erforderlich sind.
Art. 65
Aufgehoben
Art. 87 Abs. 3
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Alter, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird
Anzahl Monate, um welche die Rente vor dem 64. Altersjahr vorbezogen wird
Kürzungssatz in Prozent
 
11 Monate
1
0.46 %
 
10 Monate
2
0.92 %
 
9 Monate
3
1.38 %
 
8 Monate
4
1.83 %
 
7 Monate
5
2.29 %
63 Jahre und
6 Monate
6
2.75 %
 
5 Monate
7
3.21 %
 
4 Monate
8
3.67 %
 
3 Monate
9
4.13 %
 
2 Monate
10
4.58 %
 
1 Monat
11
5.04 %
 
0 Monate
12
5.50 %
 
11 Monate
13
5.93 %
 
10 Monate
14
6.35 %
 
9 Monate
15
6.78 %
 
8 Monate
16
7.20 %
 
7 Monate
17
7.63 %
62 Jahre und
6 Monate
18
8.05 %
 
5 Monate
19
8.48 %
 
4 Monate
20
8.90 %
 
3 Monate
21
9.33%
 
2 Monate
22
9.75 %
 
1 Monat
23
10.18 %
 
0 Monate
24
10.60 %
 
11 Monate
25
10.98 %
 
10 Monate
26
11.37 %
 
9 Monate
27
11.75 %
 
8 Monate
28
12.13 %
 
7 Monate
29
12.52 %
61 Jahre und
6 Monate
30
12.90 %
 
5 Monate
31
13.28 %
 
4 Monate
32
13.67 %
 
3 Monate
33
14.05 %
 
2 Monate
34
14.43 %
 
1 Monat
35
14.82 %
 
0 Monate
36
15.20 %
 
11 Monate
37
15.56 %
 
10 Monate
38
15.92 %
 
9 Monate
39
16.28 %
 
8 Monate
40
16.63 %
 
7 Monate
41
16.99 %
60 Jahre und
6 Monate
42
17.35 %
 
5 Monate
43
17.71 %
 
4 Monate
44
18.07 %
 
3 Monate
45
18.43 %
 
2 Monate
46
18.78 %
 
1 Monat
47
19.14 %
 
0 Monate
48
19.50 %
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef