831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 546 ausgegeben am 15. Dezember 2011
Verordnung
vom 29. November 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Art. 32
Geltendmachung
1) Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird durch schriftliche Anmeldung auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltend gemacht. Das Formular ist bei der zuständigen Gemeindezweigstelle (Art. 1 AHVV) der Wohngemeinde einzureichen.
2) Die zuständige Gemeindezweigstelle ist den Gesuchstellern auf deren Ersuchen beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich. Der Gesuchsteller muss das Formular korrekt und vollständig ausfüllen sowie die notwendigen Unterlagen einreichen.
3) Die zuständige Gemeindezweigstelle bestätigt alle für die Beurteilung des Gesuches erheblichen Tatsachen, insbesondere die Angaben über Einkommen und Vermögen.
4) Sie leitet das Anmeldeformular samt Unterlagen unverzüglich an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung weiter.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef