411.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 553 ausgegeben am 16. Dezember 2011
Gesetz
vom 20. Oktober 2011
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Schulgesetz (SchulG)
Art. 2 Abs. 2
2) Schülerheime und Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, gelten als Bestandteil der Schule.
Art. 3 Abs. 2
2) Die Ober- und Realschulen, die Unterstufe des Gymnasiums (Stufen 1 bis 3) sowie das Freiwillige 10. Schuljahr bilden die Sekundarstufe I, die Oberstufe des Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und die Berufsmittelschule die Sekundarstufe II.
Art. 7 Abs. 1 und 4 Bst. d
1) Der Besuch der öffentlichen Schulen ist grundsätzlich unentgeltlich. Ein Schulgeld haben zu entrichten:
a) Schüler der Berufsmittelschule;
b) Schüler mit ausländischem Wohnsitz, soweit der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält.
4) Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:
d) die Höhe des Schulgeldes.
Art. 9
Orientierung der Eltern und Schüler, Schülerbeurteilung sowie Beförderung
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von nicht volljährigen Schülern haben Anspruch auf regelmässige Gespräche und schriftliche Mitteilungen, in welchen sie über Leistungen, Lern- und Arbeitsverhalten, Betragen und Absenzen des Schülers informiert werden. Volljährige Schüler können diesen Anspruch selbständig wahrnehmen; bei volljährigen Schülern des Gymnasiums werden überdies die Eltern schriftlich orientiert.
2) Neben der Beurteilung durch Noten sind auch andere Beurteilungsverfahren zulässig, sofern:
a) die Beurteilung lernzielorientiert erfolgt;
b) das Verfahren je Schule einheitlich gehandhabt wird; und
c) die Eltern je Schulart nach einheitlichen Gesichtspunkten orientiert werden.
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Orientierung der Eltern und Schüler, die Beurteilung der Schüler sowie die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten.
Art. 9a
Orientierung der Eltern im Hinblick auf Übertritte
1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben im Hinblick auf den Übertritt des Schülers in eine berufliche oder weitere schulische Laufbahn Anspruch:
a) über das Lern-, Sozial- und Arbeitsverhalten, den Grad der Erreichung von Lernzielen sowie Prüfungsergebnisse orientiert zu werden;
b) über mögliche weitere Bildungswege beraten zu werden.
2) Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Sie bestimmt mit Verordnung, in welchen Fällen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an einem Gespräch verpflichtet werden können.
Art. 9b
Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
Die Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Schulordnungen sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler vor.
Art. 11
Klassenschülerzahl und Zuweisung von Lehrerstellen
1) Die Regierung setzt mit Verordnung die Richtzahlen fest für:
a) die Klassenbestände;
b) die Lehrerstellen je Schule oder Schulstufe nach Massgabe der Schülerzahl und Zusammensetzung der Schülerschaft (Angabe in Stellenprozenten).
2) Ausserdem legt sie mit Verordnung fest:
a) nach welchen Kriterien entweder die Richtzahlen für die Klassenbestände oder die Richtzahlen für die Lehrerstellen anzuwenden sind;
b) den für die Ermittlung der Richtzahlen massgeblichen Stichtag.
Art. 12a
Unterrichtszeit
1) Die Schulleitung bestimmt vorbehaltlich Abs. 2 die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Wochentage.
2) Bei Kindergärten und Primarschulen ist das Einvernehmen mit dem Gemeindeschulrat erforderlich.
3) Der Samstag ist unterrichtsfrei.
4) Das Schulamt kann Richtlinien zum Zweck der Koordination von Unterrichtszeiten erlassen.
Art. 22 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 24a
Leitung des Kindergartens
In jeder Gemeinde werden Kindergarten und Primarschule nach Massgabe von Art. 29a gemeinsam geleitet.
Art. 29a
Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Gemeinde die gemeinsame Schulleitung für die Primarschule und den Kindergarten. Der Gemeindeschulrat wird zur Stellungnahme eingeladen.
Art. 43
Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Oberschule die Schulleitung.
Art. 51b
Schulleitung
Die Regierung bestellt für jede Realschule die Schulleitung.
Überschrift vor Art. 51c
3. Abschnitt
Realschule mit Sportklassen
Art. 51c
Zweck
Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat an einer von der Regierung zu bestimmenden Realschule Sportklassen errichten und führen.
Art. 51d
Organisation
1) Der Unterricht an der Realschule mit Sportklassen erfolgt nach dem für die Realschule massgeblichen Lehrplan. Von diesem Lehrplan kann in einzelnen Fächern abgewichen werden.
2) Sportklassen sind Schülern der Sekundarstufe I zugänglich, für die ein Sportverband eine Empfehlung abgegeben und ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Trainingsprogramm erstellt hat. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
3) Die Durchführung der Trainingseinheiten obliegt den Sportverbänden; sie sind für ein leistungsorientiertes und fachkompetentes Training verantwortlich.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Aufnahme- und Übertrittsbedingungen, mit Verordnung.
Art. 52
Aufgehoben
Art. 52c Abs. 3
Aufgehoben
Art. 52d Abs. 1
1) Die Berufsmittelschule führt zur Berufsmatura. Nach Bedarf können verschiedene Schwerpunkte geführt werden. Der Unterricht kann sowohl berufsbegleitend als auch als Vollzeitstudium angeboten werden.
Art. 52e Abs. 2
2) In Ausnahmefällen ist die Aufnahme in die Berufsmittelschule auch vor Abschluss einer beruflichen Ausbildung möglich. Die Entscheidung trifft die Berufsmaturakommission aufgrund einer Stellungnahme der Schulleitung.
Art. 52f Abs. 2
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Berufsmaturaprüfungen eine Berufsmaturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Berufsmaturakommission besteht aus je einer Vertretung des Schulamtes, des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, der Universität Liechtenstein und zwei weiteren Mitgliedern. Die Schulleitung hat beratende Stimme. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt.
Art. 52h
Schulleitung
Die Regierung bestellt für die Berufsmittelschule die Schulleitung.
Art. 57 Abs. 2
2) Der Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums kann erfolgen, sofern der Schüler die dritte Schulstufe der Realschule erfolgreich abgeschlossen hat. Das Schulamt hat sicherzustellen, dass die Anforderungen für alle in die Oberstufe des Gymnasiums übertretenden Schüler gleich hoch sind. Im Übrigen müssen die Erfordernisse nach Art. 9 erfüllt sein.
Art. 58 Abs. 2
2) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine Maturakommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt. Die Maturakommission besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern. Vorsitz und Vizevorsitz werden von der Regierung bestimmt. Ein Vertreter des Schulamtes ist von Amtes wegen Mitglied. Die Schulleitung hat beratende Stimme.
Art. 58b
Sportklassen
1) Zum Zweck der Förderung des Leistungssports kann der Staat auf der Oberstufe des Gymnasiums Sportklassen errichten und führen.
2) Auf die Organisation finden die Bestimmungen nach Art. 51d sinngemäss Anwendung.
Art. 59
Schulleitung
Die Regierung bestellt für das Gymnasium die Schulleitung.
Art. 61 Abs. 1
1) Der Bewilligungspflicht unterstehen private Primar- und Sekundarschulen, einschliesslich Schulen, die Maturaprüfungen durchführen.
Überschrift vor Art. 73a
7. Abschnitt
Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
Art. 73a
Übertritt in ein privates Oberstufengymnasium
Die Schulleitung der Privatschule stellt sicher, dass die in das Oberstufengymnasium übertretenden Schüler die Aufnahmevoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 2 erfüllen.
Art. 73b
Matura
Die Regierung regelt die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mit Verordnung, insbesondere:
a) die Zulassungsbedingungen;
b) die Durchführung der Maturaprüfungen und die Verleihung der Maturazeugnisse;
c) die Vertretung der Privatschule mit beratender Stimme in der Maturakommission nach Art. 58.
Art. 77 Abs. 2 und 3
2) Schüler der vierten Schulstufe der Oberschule sind berechtigt, in die vierte Schulstufe der Realschule überzutreten, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 50 erfüllen.
3) Schüler der vierten Schulstufe des Gymnasiums sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die vierte Schulstufe der Realschule zu besuchen.
Art. 81
Statistik, Bildungscontrolling und -forschung
1) Das Schulamt darf zum Zweck des Bildungscontrollings, der Bildungsstatistik und der Bildungsforschung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter bildungs- und schulrelevanter Personendaten, und Persönlichkeitsprofile bei Schülern, Lehrern und Eltern erheben und bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie für die in Art. 80a Abs. 3 angeführten Zwecke benötigt werden.
2) Das Schulamt ist befugt, die nach Abs. 1 erhobenen Personendaten zum Zwecke der Auswertung bekannt zu geben an:
a) Behörden, die amtliche Statistiken erstellen, sofern sie dazu durch Gesetz oder Staatsvertrag verpflichtet sind; oder
b) beauftragte anerkannte Forschungsinstitutionen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 19 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind.
3) Werden Personendaten nicht bei den betroffenen Personen selbst erhoben, so sind diese spätestens bei der ersten Bekanntgabe nach Massgabe von Art. 5 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes zu informieren.
4) Die Erhebungen sind ausschliesslich im Hinblick auf die Förderung der Schüler und auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems auszuwerten und zu verwenden.
5) Gegenüber der Öffentlichkeit dürfen die Ergebnisse der Auswertung nur in anonymisierter Form, ohne Nennung von Schulen, Klassen, Schülern, Lehrern oder Eltern, als statistische Auswertung des Gesamtergebnisses bekannt gemacht werden.
Art. 83 Abs. 6
6) Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass die Schulleitung erteilen. Für ein Fernbleiben bis zu drei Tagen kann die Schulleitung diese Befugnis an die Klassenlehrer der Schule übertragen. Das Schulamt kann Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen erlassen.
Art. 88 Abs. 2
2) Die Nichterfüllung der in den Art. 9a Abs. 2, Art. 79, 83 Abs. 1, 5 und 6, Art. 84, 85 und in diesem Artikel angeführten Pflichten stellt eine Übertretung dar. Sie wird vom Schulamt mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken bestraft.
Überschriften vor Art. 90
4. Hauptstück
Personal an öffentlichen Schulen
1. Abschnitt
Lehrpersonal
Überschriften vor Art. 91
2. Abschnitt
Führungspersonal
Schulleiter
Art. 91
a) Aufgaben
1) Der Schulleiter ist im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden für die administrative, personelle, finanzielle und pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich.
2) Der Schulleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Führung des ihm zugeordneten Personals;
b) Organisation des Schulhausbetriebs;
c) Leitung von Schulentwicklungsprozessen;
d) Leitung der Lehrerkonferenz;
e) Elternarbeit;
f) Öffentlichkeitsarbeit;
g) Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit.
3) Vorbehalten bleiben Art. 30 und 31 des Lehrerdienstgesetzes.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Berichterstattung, mit Verordnung.
Art. 92
b) Dienstverhältnis
1) Der Schulleiter wird mit Dienstvertrag angestellt.
2) Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung.
3) Die Besoldung und die Versicherung werden in besonderen Gesetzen geregelt.
Art. 93
Weiteres Führungspersonal
1) Die Regierung kann den Schulleitungen erforderlichenfalls Stellen für weiteres Führungspersonal zuweisen. Bei Schulleitungen für Kindergärten und Primarschulen holt die Regierung die Stellungnahme des Gemeindeschulrates ein.
2) Art. 92 kann angewendet werden.
Überschrift vor Art. 94
3. Abschnitt
Übriges Personal
Art. 94
Vom Staat getragene Schulen
1) Die Regierung kann dem Schulleiter einer vom Staat getragenen öffentlichen Schule erforderlichenfalls weitere Stellen zuweisen, insbesondere zur Erfüllung der folgenden Aufgabenbereiche:
a) Betreuung der Tagesschule;
b) Betreuung des Schülerheims;
c) Betreuung von Bibliotheken, Laboratorien und Sammlungen;
d) Schulverwaltung und -sekretariat.
2) Art. 92 findet Anwendung.
Art. 95
Von den Gemeinden getragene Schulen
Die Zuweisung weiterer Stellen an Schulleiter einer von der Gemeinde getragenen öffentlichen Schule ist Sache der Gemeinde.
Art. 102 Abs. 4 und 5
4) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 2, Art. 28, 75 Abs. 4, Art. 76 Abs. 2 sowie Art. 86 Abs. 1 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben sowie die in Art. 19 und 23a Abs. 1 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen.
5) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 23a Abs. 5, Art. 36, 51, 73, 82 Abs. 2, Art. 85, 89, Art. 108 Abs. 1 Bst. f sowie 124 Abs. 4 dem Schulrat zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen.
Art. 106
Schulamt
Dem Schulamt obliegen folgende Aufgaben:
a) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Schulbetriebs in den öffentlichen Schulen, insbesondere:
aa) Planung und Gewährleistung des Schulbetriebes in personeller und organisatorischer Hinsicht in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen;
bb) laufende Versorgung der Schulen mit den für den Schulbetrieb erforderlichen Mitteln;
cc) Führung des Schulleitungspersonals und übrigen Personals nach Art. 91 bis 94;
dd) Aufsicht über das Lehrpersonal nach Art. 30 ff. des Lehrerdienstgesetzes;
ee) Führung von zentralen Diensten, insbesondere in den Bereichen Schulpsychologie, Pädagogik, Schulsozialarbeit, Schulinformatik, Schulmedien, Administration des Schulleitungs- und Lehrpersonals, Verwaltung von Lehrer- und Schülerdaten sowie Sachadministration;
ff) Bildungscontrolling, Förderung der Qualitätsentwicklung und Rechenschaft;
gg) regelmässiger Austausch von Informationen über wesentliche schulische Angelegenheiten und Entwicklungen mit institutionalisierten Vertretungen der Eltern-, Schüler- und Lehrerschaft sowie mit Verbänden der Wirtschaft;
hh) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit;
b) Aufsicht über die von der Regierung bewilligten Privatschulen;
c) Information und Beratung der Regierung über Entwicklungen im Bildungswesen sowie Vorbereitung der Regierungsgeschäfte;
d) Vorbereitung und Vollzug der Geschäfte des Schulrates;
e) Festlegung und Beschaffung der Lehrmittel für öffentliche Schulen (Art. 10 Abs. 1);
f) Entscheidung über die Benützung von Schulgebäuden und Schulanlagen, deren Träger der Staat ist, für schulfremde Zwecke (Art. 19);
g) Entgegennahme von Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Eintritt von Kindern in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 1);
h) Sicherstellung der erforderlichen Anforderungen für den Übertritt von der Realschule in die Oberstufe des Gymnasiums (Art. 57 Abs. 2);
i) Bearbeitung von Personendaten (Art. 80a und 81);
k) Erlass von Empfehlungen oder Richtlinien über die Anerkennung von Dispensationsgründen (Art. 83 Abs. 6);
l) Entgegennahme von Meldungen bei Erfüllung der Schulpflicht in inländischen Privatschulen (Art. 84);
m) Ahndung von Übertretungen (Art. 88 Abs. 2);
n) Mitwirkung bei der Organisation des Schülerzubringerdienstes (Art. 124 Abs. 1);
o) Erledigung weiterer durch Gesetz und Verordnungen zugewiesener Aufgaben.
Art. 108 Abs. 1 Bst. l, m und o sowie Abs. 2
Aufgehoben
Art. 111 Abs. 1 Bst. c sowie 2 Bst. a und b
1) Dem Gemeindeschulrat obliegen folgende Aufgaben:
c) Zustimmung zur Verteilung des Unterrichts auf die Wochentage nach Art. 12a Abs. 2;
2) Dem Gemeindeschulrat kommen zudem folgende Mitwirkungsrechte zu:
a) Recht zur Stellungnahme bei der Bestellung der gemeinsamen Schulleitung für den Kindergarten und die Primarschule;
b) Aufgehoben
Sachüberschrift vor Art. 125
Tagesschule
Art. 125
a) Angliederung
1) Schulen, deren Träger der Staat ist, können im Bedarfsfall Tagesschulen angegliedert werden.
2) In den Tagesschulen sind eine geeignete Mittagsverpflegung sowie Studienmöglichkeiten zu bieten.
Art. 126
b) Kosten
Für die Benützung von Tagesschulen, die einer öffentlichen Schule angegliedert sind, darf ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Art. 126a
c) Aufnahme
Die Aufnahme in eine Tagesschule setzt die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 9 und der vom Träger der Tagesschule für die Schule festgelegten tagesschulspezifischen Aufnahmekriterien voraus. Art. 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Überschriften vor Art. 128
8. Hauptstück
Finanzierung
1. Abschnitt
Subventionierung von Schulträgern
Art. 128
Aufgehoben
Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1) Die Subventionen gemäss 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus:
b) finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer.
Überschriften vor Art. 131a
2. Abschnitt
Gemeindeanteile
Art. 131a Sachüberschrift
Kosten der Sonderschulung und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
Art. 131b
Besoldungsaufwendungen bei öffentlichen Kindergärten und Primarschulen
An die Besoldungsaufwendungen für Schulpersonal nach Art. 90 bis 93, für Personal zur Betreuung der Schulinformatik und für Sprachassistentinnen und -assistenten an öffentlichen Kindergärten und Primarschulen leisten die Gemeinden einen Beitrag von 50 %.
II.
Übergangsbestimmung
Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht bestellten Schulleiter endet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 57/2011 und 94/2011