411.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 554 ausgegeben am 16. Dezember 2011
Gesetz
vom 20. Oktober 2011
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 1
1) Die Regierung bestellt alle Lehrer, die unbefristet oder befristet für ein bis drei Jahre angestellt werden.
Art. 21a
Abweichende Regelungen über die Arbeitszeit
Die Regierung kann mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten von Art. 20 und 21 abweichende Regelungen über die Arbeitszeit festlegen; sie orientiert sich dabei an den Vorschriften des Staatspersonalgesetzes.
Art. 26 Abs. 1
1) Sämtliche Nebenbeschäftigungen eines Lehrers bedürfen vor deren Aufnahme einer Bewilligung der Schulleitung.
Art. 35 Abs. 2
2) Ein Verweis (Abs. 1 Bst. a) kann auch vom Leiter des Schulamtes oder vom Schulleiter ausgesprochen werden.
Art. 40 Abs. 2
2) Wird das Pensionierungsalter bis spätestens drei Monate nach Schuljahresbeginn erreicht, kann der Lehrer vom Schulamt vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Hieraus dürfen dem Lehrer keine Nachteile bei der ordentlichen Besoldung erwachsen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1
1) Gegen Verfügungen des Schulamtes oder der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 52 Abs. 2 bis 4
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die in Art. 16 Abs. 2 dem Schulamt zugewiesenen Aufgaben an die Schulleitungen übertragen. Die Schulleitungen informieren das Schulamt über die von ihnen getroffenen Entscheidungen.
4) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 9 Abs. 1 zugewiesene Aufgabe an das Schulamt übertragen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2011 über die Abänderung des Schulgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 57/2011 und 94/2011