vom 20. Oktober 2011
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13 Abs. 1a
1a) Bei der Anstellung der Lehrer setzt das nach dem Lehrerdienstgesetz zuständige Anstellungsorgan die Anfangsbesoldung auf der Grundlage der Zuordnung der Stelle zu einer Richtposition fest. Dabei sind die Ausbildung, die Berufserfahrung, das Lebensalter sowie der interne Quervergleich zu berücksichtigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2011 über die Abänderung des Schulgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
57/2011 und
94/2011