| 741.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 557 |
ausgegeben am 16. Dezember 2011 |
Gesetz
vom 21. Oktober 2011
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.
Art. 17 Abs. 1 und 2
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
Art. 23 Abs. 2 Bst. h
Aufgehoben
Art. 66
Fahrräder
Radfahrer haften nach den Bestimmungen des ABGB.
Art. 68 Abs. 4 und 5
4) Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Regierung setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; bei Rennen mit Motorfahrzeugen darf diese jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 61 und 62 gelten sinngemäss.
5) Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenverursachenden Motorfahrzeuges, den schadenverursachenden Radfahrer oder seine private Haftpflichtversicherung gedeckt werden, so hat der Versicherer oder der Radfahrer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.
Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. a
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:
a) er deckt die Haftung für Schäden, die in Liechtenstein verursacht werden durch:
1. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge und Anhänger, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;
2. Radfahrer oder Benützer fahrzeugähnlicher Geräte, sofern der Schädiger nicht ermittelt werden kann oder der Schaden weder vom Schädiger noch von einer Haftpflichtversicherung noch von einer für ihn verantwortlichen Person oder einer anderen Versicherung gedeckt wird;
5) Die Regierung kann im Falle von Abs. 2 Bst. a:
a) den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist;
Art. 73 Abs. 1
1) Gibt die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.
Art. 78 Abs. 1 und 3
1) Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalls an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafgesetz eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
3) Der Regress unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Regressrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
Art. 80
Unfälle im Ausland
1) Für Schadenersatzklagen aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten im Ausland gilt sowohl der Gerichtsstand des Unfallortes als auch des Wohnsitzes des Beklagten zur Zeit der Klageerhebung; Art. 79 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar.
2) Verursacht ein mit gültigen liechtensteinischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug, ein Fahrrad oder ein fahrzeugähnliches Gerät einen Unfall im Ausland, so wendet das liechtensteinische Gericht die Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen dieses Gesetzes an auf Ansprüche:
a) aus dem Schaden von Personen, die mit einem solchen Motorfahrzeug gegen Entgelt befördert wurden und die Fahrt im Fürstentum Liechtenstein angetreten haben oder beenden wollten;
b) von Geschädigten, die zur Zeit des Unfalles ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten.
Art. 81
Beweiswürdigung
Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten beurteilt das Gericht die Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Art. 92 Abs. 1
1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer:
a) Ausweise und Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b) ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c) andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d) vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e) Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f) falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g) sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
Art. 94 Abs. 1 Bst. e und f
Aufgehoben
Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
81/2011