741.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 558 ausgegeben am 16. Dezember 2011
Verordnung
vom 15. November 2011
über die Abänderung der Verkehrsversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 21, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten je Unfallereignis wie folgt decken:
a) für Personenschäden bis zum Betrag von mindestens 5.6 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; und
b) für Sachschäden bis zum Betrag von mindestens 1.12 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
Art. 13 Abs. 1
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.
Überschriften vor Art. 35
III. Teil
Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit
1. Abschnitt
Motorfahrräder
Art. 35
Haftpflicht
Benützer von Motorfahrrädern haften nach den Bestimmungen des ABGB.
Art. 36
Versicherung
1) Der Staat schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab. Die wesentlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrages werden durch die Regierung kundgemacht.
2) Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
3) Die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder muss bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind. Die FMA teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste dieser Unternehmen mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.
4) Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung Art. 13 der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr entsprechen.
Art. 37
Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
1) Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.
2) Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
Überschrift vor Art. 38
Aufgehoben
Art. 38
Beschaffung und Abgabe der Vignetten
Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
Überschrift vor Art. 39
2. Abschnitt
Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder,
Behindertenfahrstühle
Art. 39
Versicherung und Haftpflicht
1) Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Art. 59 SVG ausgenommen:
a) Motorhandwagen;
b) Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden;
c) Leicht-Motorfahrräder;
d) Behindertenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
2) Sie haften nach den Bestimmungen des ABGB.
Art. 40 Abs. 1
1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b.
Art. 51
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 53
b) Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte
Art. 53 Abs. 3 und 4
3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.
4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.
Art. 54a
Umfang der Leistungen
Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch:
a) nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung;
b) nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Art. 39: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen;
c) nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
Überschrift vor Art. 55c
e) Ausländische radsportliche Veranstaltungen
Art. 55c
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
Art. 61 Abs. 3
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
1) Art. 3 Abs. 1 findet erstmals Anwendung auf Unfallereignisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten.
2) Aus den Versicherungsverträgen für Radfahrer und Benützer von Fahrzeugen nach dem bisherigen Art. 38, die für das Jahr 2011 abgeschlossen wurden, bleibt der Versicherer bis zum 31. Mai 2012 im bisherigen Umfang deckungspflichtig, sofern die Fahrradvignette am Fahrzeug befestigt ist.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. Oktober 2011 über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef