741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 560 ausgegeben am 16. Dezember 2011
Verordnung
vom 15. November 2011
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 5 Bst. a
5) Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr:
a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;
Art. 61 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 79
Zulassung
Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
Art. 81 Abs. 3 bis 5
3) Die Nummer des Schildes ist durch die Motorfahrzeugkontrolle in den Fahrzeugausweis einzutragen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeugausweise weiterer Motorfahrräder mit Standort in Liechtenstein eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.
4) Das Kontrollschild eines gebrauchsfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 10 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad verwendet werden.
5) Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahrrad des gleichen Halters zugeteilt werden.
Art. 82 Abs. 2 bis 4
2) Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.
3) Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 81 Abs 5), so hat dies der Halter der Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich zu melden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die Schildnummer im Fahrzeugausweis ein.
4) Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 37 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.
Art. 83
Anhänger an Motorfahrrädern
Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. Oktober 2011 über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef