| 641.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 573 |
ausgegeben am 19. Dezember 2011 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2011
über die Abänderung der Mehrwertsteuerverordnung
Aufgrund von Art. 9 und 105 des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 2009 zum Gesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerverordnung; MWSTV), LGBl. 2009 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5a
Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG)
Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht.
Art. 6a
Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet (Art. 9 MWSTG)
1) Werden Leistungen nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird.
2) Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Abs. 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Art. 8 Abs. 2 Bst. c und d MWSTG.
Art. 142 Abs. 2
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:
a) 4 % ab dem 1. Januar 2012;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
c) 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009;
d) 6 % vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1994;
e) 5 % bis zum 30. Juni 1990.
Art. 143 Abs. 2
2) Der Zinssatz beträgt pro Jahr:
a) 4 % ab dem 1. Januar 2012;
b) 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011;
c) 5 % vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef