935.201.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 581 ausgegeben am 22. Dezember 2011
Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über die Melde- und Taxpflicht bei Beherbergungen (BMTV)
Aufgrund von Art. 15 Abs. 3, Art. 17 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 22 des Standortförderungsgesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 544, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Melde- und Erhebungspflicht
1) Wer in Beherbergungsstätten Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet:
a) diese nach Massgabe der Bestimmungen über das Meldewesen zu registrieren; und
b) von diesen eine Kurtaxe zu erheben.
2) Beherbungsstätten im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere:
a) Hotels, Gasthäuser und Pensionen;
b) Jugendherbergen;
c) Alphütten;
d) Bildungsstätten;
e) Ferienhäuser, -wohnungen und -zimmer; sowie
f) Zelt- und Campingplätze.
3) Melde- und erhebungspflichtig ist der Eigentümer oder Pächter einer Beherbergungsstätte.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Meldewesen
Art. 3
Umfang der Meldepflicht
1) Meldepflichtig sind folgende Angaben über die beherbergte Person:
a) Vor- und Familiennamen;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Adresse;
e) Pass- oder Identitätskartennummer;
f) Anreise- und Abreisedatum;
g) gegebenenfalls die Dauer des Mietverhältnisses.
2) Bei Familien (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder), die gleichzeitig Unterkunft nehmen, sind die vollständigen Angaben nach Abs. 1 nur für ein volljähriges Familienmitglied erforderlich; für die übrigen Familienmitglieder genügt die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums sowie des Wohnsitzstaates.
3) Bei Reisegruppen von mindestens zehn Personen sind die vollständigen Angaben nach Abs. 1 nur für den Reiseleiter erforderlich; für die übrigen Mitglieder genügt die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums sowie des Wohnsitzstaates.
Art. 4
Elektronische Erfassung von Meldungen
1) Der Meldepflichtige hat die Angaben nach Art. 3 unverzüglich nach Ankunft der beherbergten Person im elektronischen Meldesystem zu erfassen.
2) Die im elektronischen Meldesystem erzeugten Meldescheine sind unverzüglich nach der Erfassung auszudrucken. Die beherbergte Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben auf dem Meldeschein zu bestätigen. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 2 und 3 genügt die Unterschrift eines volljährigen Familienmitglieds bzw. des Reiseleiters.
3) Die ausgedruckten und unterschriebenen Meldescheine sind mindestens zwei Jahre in alphabetisch geordneter Weise aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft oder der Landespolizei auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen.
4) Neben den Angaben nach Art. 3 hat der Meldepflichtige für statistische Zwecke Angaben zum Betrieb und den Beherbergungen im elektronischen Meldesystem zu erfassen; die Erfassung hat nach Massgabe der Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft zu erfolgen.
Ausnahmen von der elektronischen Erfassung von Meldungen
Art. 5
a) auf Antrag
1) Meldepflichtige können in begründeten Fällen, insbesondere bei fehlendem Internetanschluss, auf Antrag vom Amt für Volkswirtschaft von der Pflicht zur elektronischen Erfassung von Meldungen befreit werden.
2) Die Angaben nach Art. 3 sind in den Fällen nach Abs. 1 auf einem amtlichen Meldeformular, die Angaben nach Art. 4 Abs. 4 auf einem amtlichen Erhebungsformular zu erfassen.
3) Die beherbergte Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben auf dem Meldeformular zu bestätigen. In den Fällen nach Art. 3 Abs. 2 und 3 genügt die Unterschrift eines volljährigen Familienmitglieds bzw. des Reiseleiters.
4) Der Meldepflichtige hat sicherzustellen, dass das ausgefüllte und unterschriebene Meldeformular am Anreisetag der beherbergten Person bei der Landespolizei eintrifft.
5) Steht am Anreisetag das Abreisedatum noch nicht fest oder ändert sich das Abreisedatum nachträglich, so hat der Meldepflichtige bis spätestens zum 5. des Folgemonats eine Kopie des Meldeformulars mit dem Abreisedatum an das Amt für Volkswirtschaft zu übermitteln.
6) Der Meldepflichtige hat Kopien der ausgefüllten und unterschriebenen Meldeformulare mindestens zwei Jahre in alphabetisch geordneter Weise aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft oder der Landespolizei auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen.
7) Die Erhebungsformulare nach Abs. 2 sind nach Massgabe der Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft zu erstellen und an dieses zu übermitteln.
8) Im elektronischen Meldesystem werden nachträglich erfasst:
a) von der Landespolizei die Angaben nach Art. 3;
b) vom Amt für Volkswirtschaft:
1. die Angaben nach Art. 4 Abs. 4;
2. das Abreisedatum in den Fällen nach Abs. 5.
Art. 6
b) in besonderen Fällen
1) Von der Pflicht zur elektronischen Erfassung von Meldungen sind befreit:
a) Pächter der Hütten des Liechtensteiner Alpenvereins;
b) Eigentümer von Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern bei Dauermietverhältnissen;
c) Eigentümer von Zelt- und Campingplätzen bei Dauermietverhältnissen.
2) Als Dauermietverhältnis gilt ein Mietverhältnis von mindestens sechs Monaten.
3) Auf Meldepflichtige nach Abs. 1 findet ausschliesslich Art. 5 Abs. 2, 3, 6 und 7 Anwendung.
Art. 7
Betrieb des elektronischen Meldesystems
1) Der Betrieb des elektronischen Meldesystems obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Folgende Behörden haben im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf das elektronische Meldesystem:
a) das Amt für Volkswirtschaft zur Bearbeitung von Daten nach Art. 3 und 4 Abs. 4;
b) die Landespolizei zur Bearbeitung von Daten nach Art. 3 und zur Abfrage von Daten nach Art. 4 Abs. 4;
c) das Amt für Statistik zur Abfrage von Daten nach Art. 4 Abs. 4.
3) Das Amt für Volkswirtschaft ist die für den Datenschutz verantwortliche Behörde im Sinne des Datenschutzgesetzes. Es stellt sicher, dass die Daten zwei Jahre nach deren Erfassung anonymisiert werden.
4) Die Landespolizei kann die Angaben nach Art. 3 sowie den Namen und die Anschrift der Beherbergungsstätte zum Zweck der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Suche nach Vermissten in ihre Informationssysteme zur weiteren Bearbeitung übernehmen.
III. Kurtaxen
Art. 8
Taxpflichtige Personen
Taxpflichtig sind alle beherbergten Personen, mit Ausnahme von:
a) Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) Personen, die in den Hütten des Liechtensteiner Alpenvereins übernachten.
Taxen
Art. 9
a) Einzelkurtaxe
Die Einzelkurtaxe beträgt vorbehaltlich Art. 10 pro Nacht und Person für:
a) Hotels, Gasthäuser, Pensionen und Bildungsstätten: 3.50 Franken;
b) Ferienhäuser, -wohnungen und -zimmer: 2.50 Franken;
c) Jugendherbergen, Massenlager sowie Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile auf Campingplätzen: 1.50 Franken.
Art. 10
b) Pauschalkurtaxe
1) Die Pauschalkurtaxe beträgt für Dauermietverhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 2:
a) bei Ferienhäusern, -wohnungen und -zimmern: 150 Franken bei einer Dauer von sechs Monaten;
b) bei Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile auf Campingplätzen: 120 Franken bei einer Dauer von sechs Monaten.
2) Dauert das Mietverhältnis länger als sechs Monate, so wird die Taxe in den Fällen nach Abs. 1 pro rata temporis erhoben.
Art. 11
Einhebung der Kurtaxen
Die Landeskasse stellt den Erhebungspflichtigen aufgrund einer entsprechenden Meldung des Amtes für Volkswirtschaft die Einzelkurtaxen monatlich, die Pauschalkurtaxen halbjährlich in Rechnung.
Art. 12
Haftung
1) Wer die Kurtaxe nicht entsprechend den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung erhebt und abliefert, obwohl ihn eine Erhebungspflicht trifft, haftet für die nicht erhobenen Beträge.
2) Erhebungspflichtige, welche die Kurtaxe nicht ordnungsgemäss erheben oder abliefern, sind nicht mehr in die Unterkunftsliste von Liechtenstein Marketing aufzunehmen.
IV. Kontrolle und Strafbestimmungen
Art. 13
Kontrolle
1) Das Amt für Volkswirtschaft und die Landespolizei sind berechtigt, die Erfüllung der Meldepflicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie jederzeit stichprobenartige Kontrollen bei den Meldepflichtigen durchführen.
2) Liechtenstein Marketing ist berechtigt, die Meldungen der einzelnen Beherbergungsstätten beim Amt für Volkswirtschaft einzusehen und intern auszuwerten, wobei der Datenschutz gewährleistet sein muss.
Art. 14
Strafbestimmungen
Vom Amt für Volkswirtschaft wird nach Art. 21 des Gesetzes bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Bestimmungen über die Meldepflicht nach Art. 3 bis 6 verletzt;
b) die Bestimmungen über die Taxpflicht nach Art. 8 bis 10 verletzt;
c) die Kontrollen nach Art. 13 Abs. 1 verunmöglicht oder erheblich erschwert.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 11. Juli 2000 über die Beherbergungstaxen, LGBl. 2000 Nr. 167;
b) Verordnung vom 23. November 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beherbergungstaxen, LGBl. 2004 Nr. 246;
c) Verordnung vom 15. Februar 2005 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beherbergungstaxen, LGBl. 2005 Nr. 25;
d) Verordnung vom 19. Dezember 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beherbergungstaxen, LGBl. 2006 Nr. 301;
e) Verordnung vom 16. August 2011 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Beherbergungstaxen, LGBl. 2011 Nr. 426.
Art. 16
Übergangsbestimmung
Auf die Erhebung von Taxen für Nächtigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Standortförderungsgesetz vom 20. Oktober 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef