814.301.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 587 ausgegeben am 27. Dezember 2011
Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über die Abänderung der Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 15 und 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. September 2006 über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV), LGBl. 2006 Nr. 195, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
c) "Baumaschinen": stationäre und bewegliche Maschinen und Geräte, die mit oder ohne Strassenzulassung auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden. Aufbauaggregate von Strassenfahrzeugen (zum Beispiel Betonpumpen) sowie Personenwagen, Lastwagen und Lieferwagen mit Strassenzulassung gelten nicht als Baumaschinen.
Art. 4 Abs. 1, 2 Bst. c und d sowie Abs. 3
1) Die Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt für:
a) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden;
b) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 18 und bis zu 37 kW ab Baujahr 2013;
c) Traktoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW ab Baujahr 2007, die auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden.
2) Bereits in Betrieb stehende Baumaschinen mit mehr als 37 kW Leistung müssen nachgerüstet werden. Es gelten folgende Nachrüstungsfristen:
c) 1. April 2012 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 2000 und jünger;
d) 1. April 2015 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 1999 und älter.
3) Zur Erfüllung der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 sind ausschliesslich Partikelfilter der Partikelfilterliste sowie Motoren mit integrierten Partikelfilter der Motoren-Typenliste des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zulässig.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef