312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 593 ausgegeben am 30. Dezember 2011
Gesetz
vom 25. November 2011
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 15
1) Das Landgericht übt seine Tätigkeit gemäss § 13 Ziff. 2 in Kollegialbesetzung als Kriminalgericht oder durch Einzelrichter aus.
2) Die Schlussverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Kriminalgericht:
1. wegen aller Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, in den Fällen des Einbruchdiebstahls nach § 129 Ziff. 1 bis 3 StGB (in Verbindung mit § 12 Abs. 3) aber nur dann, wenn die Strafdrohung fünf Jahre übersteigt;
2. wegen folgender Vergehen:
a) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 Abs. 3 StGB);
b) Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
c) Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 253 StGB);
d) geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Liechtensteins (§ 256 StGB);
e) strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 261 bis 268 StGB);
f) Landfriedensbruch (§ 274 StGB);
g) Landzwang (§ 275 StGB);
h) bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB);
i) Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB);
k) Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Bst. a bis i angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist.
3) Die Schlussverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Einzelrichter, soweit nicht im Sinne des Abs. 2 die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben ist.
4) Liegen dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last und ist auch nur für eine von ihnen die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben, so ist dieses zur Verhandlung und Entscheidung über alle strafbaren Handlungen zuständig. Dem für die Verhandlung und Entscheidung aller Strafsachen zuständigen Gericht ist jedoch die Erlassung von Verfügungen im Sinne des § 67 Abs. 3 unbenommen.
5) Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Schlussverhandlung hervorkommenden Umständen die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes begründen, hat er mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Der Ankläger hat in diesem Fall, sobald das Unzuständigkeitsurteil rechtskräftig wird, binnen vierzehn Tagen seine Anträge zu stellen.
6) Vorbehalten bleiben die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes.
§ 22e Abs. 5
5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der Art. 62 ff. des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.
§ 26 Abs. 3
3) Für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte (Angeklagte) selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben, so ist von Amts wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2 vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 163 Abs. 1
1) Vor dem Kriminalgericht obliegt es dem Ankläger, eine förmliche Anklageschrift einzubringen.
§ 175 Abs. 1
1) Das Landgericht entscheidet in Kollegialbesetzung als Kriminalgericht nach mündlich durchgeführter Schlussverhandlung über die gemäss § 15 Abs. 2 zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen und Vergehen.
§ 176 Abs. 1
1) Im Einzelfall setzt sich das Kriminalgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, einem Landrichter und drei weiteren Kriminalrichtern zusammen. Hiezu kommt jedenfalls noch der Protokollführer. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.
§ 218 Abs. 1
1) Gegen jedes vom Kriminalgericht geschöpfte Urteil ist die Berufung, soweit nicht darauf verzichtet worden ist, mit aufschiebender Wirkung an das Obergericht zulässig.
§ 295 Abs. 1
1) Ist der Angeklagte bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, so kann, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird (§ 327), in seiner Abwesenheit die Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn die Straftat, deren er angeklagt ist, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 15 Abs. 3) oder des Kriminalgerichts wegen der in § 15 Abs. 2 Ziff. 2 genannten Vergehen fällt, ferner, wenn der Angeklagte bereits in der Untersuchung vernommen und ihm die Vorladung zur Schlussverhandlung noch persönlich zugestellt wurde.
§ 312 Abs. 1
1) Das Verfahren vor dem Einzelrichter findet bei sonstiger Nichtigkeit (§ 220 Ziff. 1) nur Anwendung, sofern nicht die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben ist (§ 15).
§ 314 Ziff. 6
6. Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Schlussverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Kriminalgerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus (§ 15 Abs. 5). Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen (§ 158 Abs. 1) die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. Verweist aber das Kriminalgericht oder sonst ein Gericht höherer Ordnung die Sache wieder an den Einzelrichter zurück, so kann sie dieser wegen Unzuständigkeit nicht mehr von sich weisen. Dasselbe gilt für den Fall der Rückverweisung oder Zuweisung infolge Entscheidung eines Rechtsmittelgerichtes.
§ 356 Abs. 2
2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Hat das Kriminalgericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 353 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2011