173.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 596 ausgegeben am 30. Dezember 2011
Gesetz
vom 25. November 2011
über die Abänderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG), LGBl. 2007 Nr. 348, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Kollegialgerichte sind das Kriminal- und das Jugendgericht sowie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof.
Art. 4 Abs. 1
1) Richter des Landgerichtes sind die vollamtlichen Landrichter und die nebenamtlichen Richter des Kriminal- und des Jugendgerichtes sowie deren Stellvertreter.
Art. 5 Bst. c
Aufgehoben
Art. 8
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2011