631.112.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 599 ausgegeben am 30. Dezember 2011
Gesetz
vom 25. November 2011
über die Abänderung des Einführungs-Gesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923, LGBl. 1924 Nr. 11, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1 und 2
1) Wo auf Grund des anwendbaren Bundesrechtes die liechtensteinischen Gerichte in Strafsachen zuständig sind, entscheidet in erster Instanz das Gericht, welches auf Grund der Strafdrohung in der anwendbaren Bundesgesetzgebung gemäss §§ 13 bis 15 der liechtensteinischen Strafprozessordnung zuständig ist.
2) Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2
2) Die Berufung gegen Urteile der liechtensteinischen Gerichte (Art. 12 dieses Gesetzes) gemäss Art. 27 und 28 des ZV geht an das Kantonsgericht in St. Gallen. Im Berufungsverfahren finden die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. November 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2011