| 172.023.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 601 |
ausgegeben am 30. Dezember 2011 |
Verordnung
vom 20. Dezember 2011
über die Abänderung der Zustellverordnung
Aufgrund von Art. 31 Bst. f des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG), LGBl. 2008 Nr. 331, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV), LGBl. 2008 Nr. 349, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Physische Zustellung
Überschrift vor Art. 3a
II. Elektronische Zustellung
Art. 3a
Hinterlegung der qualifizierten elektronischen Zustelladresse
Der Antrag auf Eintragung oder Änderung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse nach Art. 30a des Gesetzes ist unter Verwendung des Online-Eingabeformulars beim Amt für Personal und Organisation einzureichen.
Art. 3b
Einrichtung und Betrieb des elektronischen Zustelldienstes
1) Für die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten nach Art. 30b und 30c des Gesetzes wird ein elektronischer Zustelldienst eingerichtet.
2) Die Regierung bestimmt einen Betreiber für den elektronischen Zustelldienst.
3) Der Betreiber hat die für den ordnungsgemässen Betrieb des Zustelldienstes erforderlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck hat er folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht, wie die Zustellung mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung nach Art. 30b des Gesetzes gewährleistet wird;
b) ein Muster des Vertrages, den der Betreiber mit seinen Kunden abzuschliessen beabsichtigt;
c) Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zum Zustelldienst und zur Mehrsprachigkeit.
4) Er hat jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen.
5) Er hat die vom Amt für Personal und Organisation vorgegebenen technischen Schnittstellen und Formate zu unterstützen.
6) Er hat bereitzustellen:
a) elektronisch zugestellte Dokumente den berechtigten Personen und Behörden während 12 Monaten;
b) weitere Daten der Zustellung den berechtigten Behörden während 24 Monaten.
Überschrift vor Art. 4
III. Schlussbestimmung
Änderung von Bezeichnungen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 über die Aufteilung des Amtes für Personal und Organisation in ein Amt für Personal und Organisation und in ein Amt für Informatik wird in Art. 3a und Art. 3b Abs. 5 die Bezeichnung "Amt für Personal und Organisation" durch die Bezeichnung "Amt für Informatik" ersetzt.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 21. September 2011 über die Abänderung des Zustellgesetzes in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef