| 705.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 10. Januar 2012 |
Gesetz
vom 24. November 2011
über die Abänderung des Feuerwehrgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Feuerwehrgesetz vom 16. Mai 1990, LGBl. 1990 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Feuerwehrgesetz (FWG)
Art. 1a
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Abs. 3
3) Bei besonderen Veranstaltungen oder Vorkommnissen kann der Gemeindevorsteher die Feuerwehr oder einzelne Abteilungen der Feuerwehr zur Hilfeleistung heranziehen, soweit die Feuerwehr dafür geeignet ist.
Art. 7 Abs. 2, 3 Bst. d und Abs. 4
2) Dem Feuerwehrkader gehören der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter sowie weitere vom Feuerwehrkommandanten bezeichnete Mitglieder der Mannschaft an. Das Feuerwehrkader berät und unterstützt den Feuerwehrkommandanten in der Ausübung seiner Aufgaben.
3) Fachabteilungen sind:
d) Aufgehoben
4) Die Leiter der Fachabteilungen werden von der Gesamtmannschaft auf Vorschlag des Feuerwehrkommandanten gewählt.
Art. 11
Vorbehalt
Wenn die Gemeindefeuerwehr als freiwilliger Verein gemäss Art. 2 Abs. 2 organisiert ist, werden der Kommandant und sein Stellvertreter vom Verein gemäss dessen Statuten gewählt. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters unterliegt der Genehmigung des Gemeinderates. Wenn während sechs Monaten der Verein keinen Kommandanten wählt, hat der Gemeinderat die Wahl vorzunehmen.
Art. 12
Verleihung von Dienstgraden
Die Verleihung von Dienstgraden richtet sich nach dem Gradierungsreglement des Liechtensteinischen Feuerwehrverbandes. Das Gradierungsreglement bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 13 Abs. 1
1) Der Gemeinderat wählt eine Feuerwehrkommission. Diese besteht aus einem Mitglied des Gemeinderates, dem Feuerwehrkommandanten und weiteren drei fachkundigen Mitgliedern.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c und d
1) Der Feuerwehrkommission obliegen insbesondere:
c) Aufgehoben
d) die Genehmigung von Feuerwehreinsatzplänen und nötigenfalls die Anordnung der Aktualisierung solcher Pläne nach Art. 35c Abs. 2.
Art. 15 Abs. 1 Bst. k und l
1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:
k) die Bereitstellung von Einsatzakten einschliesslich der Feuerwehreinsatzpläne;
l) die Mitwirkung bei der Entscheidung, ob für eine Baute oder Anlage ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich ist oder ob dieser zu aktualisieren ist.
Art. 22 Abs. 1 und 3
1) Jede Feuerwehr hat jährlich mindestens acht Mannschaftsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind auf das ganze Jahr zu verteilen. Auf die Arbeitszeit der Feuerwehrleute ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
3) Mindestens einmal jährlich ist eine Kaderübung abzuhalten.
Art. 23 Abs. 2
2) Die Inspektion hat sich auf den Bestand und den Zustand des Materials, auf die persönliche Ausrüstung, die Hydrantenanlagen und sonstigen Wasserbezugsorte, auf die Dienstkenntnisse, die alarmmässige Einsatzbereitschaft, die Bereitstellung der Einsatzakten einschliesslich der Feuerwehreinsatzpläne und auf die Ausbildung der Kader- und Fachabteilungen zu beziehen und soweit als möglich die Gefahrenumstände der Gemeinden zu berücksichtigen.
Art. 26
Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
1) Auf dem Schadenplatz führt dasjenige Mitglied der Mannschaft den Befehl, welches über die erforderliche Ausbildung verfügt und als erstes auf dem Schadenplatz eintrifft. Der Kommandant und dessen Stellvertreter oder - bei deren Abwesenheit - ein ranghöherer Offizier kann jederzeit die Befehlsgewalt übernehmen. Jedermann ist verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers der Befehlsgewalt Folge zu leisten.
2) Bei einem Schadenfall in einem Betrieb, welcher eine Feuerwehr unterhält, kann ein Mitglied der Betriebsfeuerwehr, welches über die erforderliche Ausbildung verfügt, das Kommando übernehmen.
3) Wird die Feuerwehr zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 17 aufgeboten, so bleibt sie unter ihrem eigenen Kommando, auch wenn für derartige Katastrophenfälle eine Amtsperson zuständig ist.
Art. 27 Abs. 2 und 4
2) Der Inhaber der Befehlsgewalt hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen am Brandobjekt unterbleiben.
4) Wird die Feuerwehr zu weitergehender Aufräumungsarbeit beigezogen, hat sich der Gebäudeeigentümer mit der Gemeinde bezüglich der Entschädigung zu verständigen.
Überschrift vor Art. 35a
H. Feuerwehreinsatzpläne
Art. 35a
Grundsatz
1) Für Bauten und Anlagen, die aufgrund von Art, Grösse, Lage, Brandgefahren, oder Personenbelegung ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, ist vom Eigentümer ein Feuerwehreinsatzplan zu erstellen.
2) Der Feuerwehreinsatzplan enthält alle für einen raschen und wirksamen Einsatz der Feuerwehr bedeutsamen Angaben einschliesslich der erforderlichen Pläne zur Baute oder Anlage, insbesondere:
a) die Bezeichnung und den Standort der Baute oder Anlage;
b) die Zufahrt;
c) die Art der Nutzung und die Bauart;
d) besondere Gefahrenpotenziale;
e) Flucht- und Rettungswege;
f) Alarm- und Löscheinrichtungen;
g) Wasserbezugsorte.
3) Die Regierung legt das Nähere mit Verordnung fest, insbesondere:
a) den Inhalt des Feuerwehreinsatzplans;
b) die Bauten und Anlagen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.
Art. 35b
Verfahren
1) Das Hochbauamt entscheidet nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten der Standortgemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob für eine Baute oder Anlage im Einzelfall ein Feuerwehreinsatzplan zu erstellen ist.
2) Der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Feuerwehreinsatzplan der Feuerwehrkommission der Standortgemeinde zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 35c
Aktualisierung
1) Der Feuerwehreinsatzplan ist vom Eigentümer der Baute oder Anlage aktuell zu halten. Das für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständige Kontrollorgan der Gemeinde prüft nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten mindestens alle fünf Jahre oder bei massgeblichen Nutzungs- oder sonstigen Änderungen an der Baute oder Anlage, ob eine Anpassung des Feuerwehreinsatzplans notwendig ist.
2) Kommt der Eigentümer der Baute oder Anlage seiner Pflicht zur Vorlage eines aktualisierten Feuerwehreinsatzplans nicht nach, ist von der Feuerwehrkommission eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach unbenutzt abgelaufener Frist hat die Feuerwehrkommission den Feuerwehreinsatzplan auf Kosten des Eigentümers aktualisieren zu lassen.
Art. 35d
Kosten
Die Kosten für die Erstellung und Aktualisierung eines Feuerwehreinsatzplanes sind vom Eigentümer der Baute oder Anlage zu tragen.
Art. 36 Abs. 2
2) Die Dienstleistungskosten der Feuerwehr bei Ausstellungen und anderen Anlässen können dem Veranstalter belastet werden.
1) Die Feuerwehrkommissionen der Gemeinden bezeichnen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bestehenden Bauten und Anlagen, für welche ein Feuerwehreinsatzplan nach Massgabe von Art. 35a erforderlich ist und teilen dies dem betroffenen Eigentümer mit Verfügung mit. Sie haben vorgängig das Hochbauamt und das für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständige Kontrollorgan der Gemeinde anzuhören.
2) Der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Feuerwehreinsatzplan binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Verfügung nach Abs. 1 der Feuerwehrkommission zur Genehmigung vorzulegen.
3) Kommt der Eigentümer der Baute oder Anlage seiner Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Feuerwehreinsatzplanes nicht nach, ist eine angemessene Nachfrist zu setzten. Nach unbenutzt abgelaufener Frist hat die Feuerwehrkommission den Feuerwehreinsatzplan auf Kosten des Eigentümers der betroffenen Baute oder Anlage erstellen zulassen.
4) Im Übrigen finden Art. 35a ff. sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
37/2011 und
122/2011