| 910.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 4 |
ausgegeben am 10. Januar 2012 |
Gesetz
vom 24. November 2011
über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
2
Abänderung bisherigen Rechts
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1
f) "Bodenverbesserungen": Bauten und Anlagen sowie andere Massnahmen, welche:
1. die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten, wiederherstellen oder erhöhen. Dazu gehören insbesondere die Errichtung von Bewässerungsanlagen, Drainagen, Rekultivierungsmassnahmen sowie Infrastrukturverbesserungen. Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien, Rüfeschlamm und ähnlichen Materialien gelten nicht als Bodenverbesserungen;
Art. 30 Abs. 2 und 3
2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. a und b werden in Form einer Beteiligung an den Investitionskosten in der Höhe von höchstens 60 % der förderungsberechtigten Kosten, die Förderungsleistungen nach Abs. 1 Bst. c in Form von Beiträgen gewährt.
3) Gewährt der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet eine liechtensteinische Eigenalpe liegt, ebenfalls eine Förderungsleistung, so wird diese Förderungsleistung nur bis zu jener Beitragshöhe ergänzt, die für Inlandalpen Anwendung findet.
Überschrift vor Art. 30a
4. Bodenverbesserungen
Art. 30a
Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone müssen vor deren Umsetzung vom Landwirtschaftsamt genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie nach diesem Gesetz gefördert werden.
2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Massnahme:
a) mit naturschutz-, umweltschutz-, gewässerschutz- sowie bau- und planungsrechtlichen Vorschriften übereinstimmt; und
b) dem Stand der Technik entspricht.
3) Das Landwirtschaftsamt sorgt für eine ausreichende Koordination des Verfahrens mit anderen zuständigen Vollzugsbehörden und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes die Art. 78 und 79 des Baugesetzes sinngemäss zur Anwendung.
4) Weitere Einzelheiten über die Genehmigung von Massnahmen für Bodenverbesserungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Überschrift vor Art. 31
Aufgehoben
Art. 57a
Absatzförderung
1) Der Staat kann für nationale oder regionale Massnahmen zur Absatzförderung von liechtensteinischen Landwirtschaftsprodukten im In- und Ausland Beiträge gewähren. Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen:
a) Öffentlichkeitsarbeit;
b) Verkaufsförderung;
c) Basiswerbung für die liechtensteinische Landwirtschaft;
d) Marktforschung.
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 67 Abs. 2
2) Die Vollzugsbehörden können Amtsstellen, Fachkommissionen, Fachgruppen, Private oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.
Art. 69a
Meldepflicht
Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes, für den Förderungsleistungen nach diesem Gesetz beantragt oder ausgerichtet werden, haben das Landwirtschaftsamt unverzüglich über sämtliche Änderungen, die die Anspruchsberechtigung auf Förderungsleistungen beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
Art. 69b
Verwaltungshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden arbeiten mit den Vollzugsbehörden nach diesem Gesetz zusammen. Sie sind verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen notwendigen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen und Daten zu übermitteln. Vermuten sie, dass ein Straftatbestand nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugsbehörden.
2) Gerichte und Behörden nach Abs. 1 sind verpflichtet, dem Landwirtschaftsamt eine Ausfertigung rechtskräftiger Entscheidungen über landwirtschaftsrelevante Verstösse gegen Umwelt-, Natur-, Tier-, Lebensmittel- und Gewässerschutzbestimmungen zu übermitteln.
Art. 73 Abs. 4
4) Das Recht auf Rückforderungen von staatlichen Förderungsleistungen verjährt spätestens in fünf Jahren nach deren Ausrichtung.
Art. 76 Abs. 1 Bst. f bis h
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:
f) ohne Genehmigung Massnahmen für Bodenverbesserungen durchführt;
g) der Meldepflicht nach Art. 69a nicht nachkommt;
h) gegen Ausführungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt worden ist, verstösst.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 910.1.
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
72/2011 und
118/2011