851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 7 ausgegeben am 10. Januar 2012
Verordnung
vom 29. November 2011
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Abs. 2a
2a) Das Amt für Soziale Dienste fordert von der zuständigen Behörde die letzte geprüfte Steuererklärung sowie allfällige Grundbuchauszüge des Antragstellers an.
Art. 14a
Entscheid über die Sozialhilfe
1) Das Amt für Soziale Dienste trifft seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2) Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.
Art. 15 Abs. 1
1) Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Amt für Soziale Dienste. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit den Gemeinden wird im Rahmen des Lastenausgleiches abgerechnet.
Art. 16
Besondere Auszahlungsformen
1) Zuwendungen der Sozialhilfe können in begründeten Fällen, insbesondere bei Zweifel an der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe, ausgerichtet werden in Form von:
a) periodischen Auszahlungen von Teilbeträgen;
b) Auszahlungen an Dritte;
c) Naturalien; oder
d) anderen Leistungen, die eine zweckmässige Verwendung der Sozialhilfe gewährleisten.
2) Die Kosten für stationäre Aufenthalte werden in der Regel direkt der betreffenden Einrichtung ausgerichtet.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2
Überprüfung; Berichterstattung
2) Das Amt für Soziale Dienste stellt der Regierung periodisch sowie auf Verlangen der Regierung die zweckmässigen Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung.
Überschrift vor Art. 19
III. Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe
Art. 19 Abs. 3
3) Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, dürfen nicht besser gestellt werden als Eheleute oder eingetragene Partner.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Pauschalbetrag zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt kann um höchstens 15 % gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe kann anstelle einer Geldleistung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
Art. 22 Abs. 3
3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften, welche die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe erfüllen, haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.
Überschrift vor Art. 25a
IIIa. Stationäre Betreuung
Art. 25a
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Fälle der stationären Betreuung die Grundsätze dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über das Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sinngemäss Anwendung.
Art. 25b
Zuweisung
1) Ist eine stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen notwendig, klärt das Amt für Soziale Dienste unter Berücksichtigung des Bedarfs ab, welche Massnahmen erforderlich sind und welche stationäre Einrichtung geeignet ist; die Abklärung ist schriftlich zu dokumentieren.
2) Steht im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer ausländischen stationären Einrichtung.
3) Über die Zuweisung in eine stationäre Einrichtung entscheidet die Amtsleitung oder der von dieser delegierte zuständige Dienstleiter des Amtes für Soziale Dienste, in Absprache mit dem fallführenden Sachbearbeiter. Für die Unterbringung im Ausland ist in jedem Fall die Entscheidung der Amtsleitung erforderlich.
4) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet über die Zuweisung in eine stationäre Einrichtung in der Regel mit Verfügung. Eine solche ist in jedem Fall zu erlassen, wenn der Hilfsbedürftige dies verlangt oder eigene Mittel des Hilfsbedürftigen anzurechnen sind.
Art. 25c
Betreuungsvereinbarung
1) Das Amt für Soziale Dienste schliesst mit der stationären Einrichtung eine auf den konkreten Fall bezogene Betreuungsvereinbarung ab.
2) Die Vereinbarung regelt das Ziel, die Art, die Dauer und die Kosten der Betreuung sowie die vorgesehenen Massnahmen.
3) Das Amt für Soziale Dienste hat die Einhaltung der Betreuungsvereinbarung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu kontrollieren.
Art. 25d
Dauer des Aufenthaltes
1) Das Amt für Soziale Dienste erstellt zu Beginn der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen in einer stationären Einrichtung eine Prognose über die Dauer des Aufenthaltes.
2) Je nach Dauer des Aufenthaltes wird unterschieden zwischen:
a) kurzfristigen Aufenthalten bis drei Monate;
b) mittelfristigen Aufenthalten bis zwölf Monate;
c) langfristigen Aufenthalten von mehr als zwölf Monaten.
3) Bei mehreren Aufenthalten aufgrund derselben Indikation ist die Gesamtdauer der Aufenthalte massgebend.
Sachüberschrift vor Art. 25e
Einsatz der eigenen Mittel
Art. 25e
a) Grundsatz
1) Das Amt für Soziale Dienste prüft im Einzelfall, ob eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für stationäre Betreuungen anzurechnen sind.
2) Der therapeutische und rehabilitative Zweck der Betreuung darf durch die Anrechnung eigener Mittel nicht in Frage gestellt werden.
Art. 25f
b) Umfang der Anrechnung
1) Bei kurzfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden in der Regel keine eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen angerechnet.
2) Bei mittelfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel nach Massgabe von Art. 24 und 25 angerechnet, wobei:
a) Vermögensbestandteile nur anzurechnen sind, wenn ansonsten der Hilfsbedürftige durch den Aufenthalt finanziell besser gestellt würde;
b) dem Hilfsbedürftigen bei den Kosten für Kost und Logis eigene Mittel in Höhe von höchstens 1 500 Franken pro Monat angerechnet werden; bei den Kosten für therapeutische Massnahmen bleiben die eigenen Mittel ausser Betracht.
3) Bei langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel in vollem Umfang nach Massgabe von Art. 24 und 25 für sämtliche daraus anfallende Kosten angerechnet.
4) Sind eigene Mittel anzurechnen, erfolgt die Anrechnung für die gesamte Dauer des Aufenthaltes.
5) Aus triftigen Gründen, insbesondere bei der Rehabilitation von jungen Erwachsenen, kann von den Grundsätzen nach Abs. 1 bis 4 zu Gunsten des Hilfsbedürftigen abgewichen werden.
Art. 25g
Koordination
Das Amt für Soziale Dienste sorgt für die Koordination der Unterstützungsleistungen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial- und Sozialhilfeleistungen.
Art. 32 Abs. 2
2) Die Regierung kann die Gewährung der Förderung vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen Land und privatem Träger abhängig machen. Der Abschluss der Vereinbarung obliegt der Regierung oder, sofern es hierzu ermächtigt wurde, dem Amt für Soziale Dienste. Die Regierung legt dabei jeweils vor Abschluss oder allfälliger Änderung der Vereinbarung zumindest die dafür zu beachtenden Eckwerte und Grundsätze fest.
Überschrift vor Art. 35
VII. Von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime
Art. 35
Übernahme von Betriebsdefiziten
1) Das Land und die Gemeinden übernehmen das Betriebsdefizit eines von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheims, wenn die angebotenen Leistungen:
a) dem tatsächlichen Bedarf entsprechen; soweit eine Bedarfsplanung des Landes für Leistungen im Bereich von Alters- und Pflegeheimen besteht, ist diese für die Beurteilung des tatsächlichen Bedarfs massgebend;
b) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen; die Regierung kann das Erreichen bestimmter Wirkungsziele und Vergleichsgrössen vorschreiben, das von der betreffenden Einrichtung nachzuweisen ist;
c) die massgebenden Qualitätsstandards erfüllen; die Regierung kann Qualitätsstandards festlegen oder die von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen festgelegten Qualitätsstandards für massgebend erklären.
2) Als Alters- und Pflegeheime im Sinne von Abs. 1 gelten:
a) die von der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe geführten Heime;
b) Heime, die von einer Gemeinde direkt oder indirekt über eine von ihr beherrschte Institution geführt werden.
3) Die Entscheidung über die Übernahme eines Betriebsdefizits obliegt der Regierung. Auf das Verfahren ist Art. 34 sinngemäss anwendbar.
Überschrift vor Art. 36
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. November 2011 über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef