910.019
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 21 ausgegeben am 27. Januar 2012
Verordnung
vom 24. Januar 2012
über die Abänderung der Bodenverbesserungs-Förderungs-Verordnung
Aufgrund von Art. 30a Abs. 4 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. September 2009 über die Förderung von Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungs-Förderungs-Verordnung; BVFV) LGBl. 2009 Nr. 254, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft
(Bodenverbesserungsverordnung; BVV)
Art. 1 Abs. 1 und 2
1) Diese Verordnung regelt:
a) die staatliche Förderung folgender Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen:
1. Drainagen;
2. Rekultivierungen mit Ausnahme von Auflandungen mit Rüfeschlamm und Aushub von Baugruben;
3. Bewässerungsanlagen, soweit sie fest installiert sind;
4. Pumpwerke;
b) die Genehmigung von Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne staatliche Förderung erstellt, saniert oder erweitert werden.
2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Förderungsvoraussetzungen und die Höhe der Förderungsleistungen;
b) das Verfahren für die Ausrichtung der Förderungsleistungen;
c) das Verfahren für die Genehmigung von Bewässerungsanlagen und Drainagen, die ohne staatliche Förderung erstellt, saniert oder erweitert werden.
Überschrift vor Art. 19a
IIIa. Genehmigung von Massnahmen für bestimmte Bodenverbesserungen
Art. 19a
Grundsatz
1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne Förderung nach dieser Verordnung erstellt, saniert oder erweitert werden, müssen vor deren Umsetzung vom Landwirtschaftsamt genehmigt werden.
2) Das Gesuch um Genehmigung hat folgende das Projekt betreffende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) die erforderlichen Übersichts- und Situationspläne;
b) den Projektperimeter (einbezogene Grundstücke) sowie die Beschreibung der Gelände- und Bodenverhältnisse;
c) die erforderlichen Angaben zur Bewirtschaftung und Nutzung der einbezogenen Grundstücke;
d) die Eigentumsrechte und -beschränkungen, insbesondere Angaben über Dienstbarkeiten, Pacht- und Baurechte;
e) die Beschreibung der Bewässerungsanlagen und Drainagen mit einem technischen Bericht über die vorgesehenen Bauweisen und Bauetappen;
f) die bei der Umsetzung des Projekts verwendeten technischen Normen nach Art. 4 Abs. 2;
g) den Realisierungszeitraum des beabsichtigten Vorhabens (Ausführungsprogramm);
h) Angaben über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Bewässerungsanlagen und Drainagen;
i) Angaben über die Auswirkungen der Bewässerungsanlagen und Drainagen auf die Umwelt;
k) Angaben darüber, inwieweit das beabsichtigte Projekt zu einer Verbesserung der Betriebsverhältnisse führt.
3) Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen sind von Trägerschaft in fünffacher Ausfertigung beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
4) Das Landwirtschaftsamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern es für die Prüfung der Genehmigung notwendig ist.
5) Das Landwirtschaftsamt koordiniert das Verfahren und leitet die Projektunterlagen an die betroffenen Vollzugsbehörden weiter. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Landwirtschaftsamtes Art. 78 und 79 des Baugesetzes sowie Art. 59 der Bauverordnung sinngemäss Anwendung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef