| 912.211 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 24 |
ausgegeben am 27. Januar 2012 |
Verordnung
vom 24. Januar 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes
Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, Art. 29, 30, 42 und 48 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, § 10 des Gesetzes vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6, und Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes, LGBl. 2008 Nr. 247, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42, Art. 29, 30, 42 und 48 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 53 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, § 10 des Gesetzes vom 22. September 1899 betreffend die Rüfeschutzbauten, LGBl. 1899 Nr. 6, und Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, verordnet die Regierung:
Art. 3
Örtlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das im Anhang 1 aufgeführte Gebiet (Berggebiet).
Art. 5
Alpwirtschaft
1) Die Alpbetriebe sind als Lebens- und Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch:
a) die Erstellung geeigneter Weidesysteme zur Erhaltung der Weideflächen;
b) die Schaffung eines ungleichförmigen Weide-Wald-Übergangsbereiches zur Gewährleistung eines Unterstands für das Vieh;
c) die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden zur Sicherstellung eines rationellen und zeitgemässen Alpbetriebes;
d) die Erstellung, Sanierung oder Erweiterung von Einrichtungen, Anlagen und Gebäuden für die Verarbeitung und Verwertung der Milch;
e) Weideverbesserungen.
2) Nutzungen, die nicht einem landwirtschaftlichen Zweck im Sinne des Abs. 1 dienen, können von der Regierung gestattet werden, wenn sie die Wirtschaftlichkeit des Alpbetriebes fördern und in direktem Zusammenhang mit der Alpwirtschaft stehen.
Art. 10 Abs. 3 und 4
3) Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes, des Amtes für Bevölkerungsschutz sowie des Amtes für Wald, Natur und Landschaft als Vorsitzenden. Ein Vertreter der Stabsstelle für Landesplanung wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.
4) Die Fachgruppe hat in alpwirtschaftlichen Belangen nach Art. 5 mit der Landesalpenkommission Einvernehmen herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Regierung. Die Zuständigkeit sowohl der Landesalpenkommission als auch der Landesrüfekommission bleibt gewahrt.
Art. 15 Abs. 1, 1a, 2a, 5 und 6
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Davon ausgenommen sind Massnahmen auf privaten Grundstücken in Malbun, Grosssteg, Kleinsteg und Silum.
1a) Abgeltungen und Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:
a) eine Genehmigung der generellen Planung für die entsprechende BGS-Alpe nach Art. 11 Abs. 2 vorliegt;
b) die BGS-Alpen nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung, sachgerecht, umweltschonend und nachhaltig bewirtschaftet werden.
5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft sowie die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.
6) Sofern die Unterhaltspflicht erfüllt wurde, leistet das Land eine Abgeltung von 30 % an die Kosten für folgende Massnahmen:
a) Erneuerung von bereits geförderten Objekten nach Abs. 4 Bst. a;
b) Teilsanierungen, die den laufenden Unterhalt übersteigen;
c) Weideverbesserungen.
Anhänge 1 und 2
Der bisherige Anhang wird durch folgende Anhänge ersetzt:
Anhang 2
(Art. 15 Abs. 1)
Älple
Bargella
Bergle
Gafadura
Gapfahl
Garselli
Gritsch
Grosssteg
Güschgle
Guschg
Guschgfiel
Hintervalorsch
Kleinsteg
Lawena
Mittlervalorsch
Pradamee
Sareis
Silum
Sücka
Turna
Valüna
Vordervalorsch
Wang-Münz-Platta
Zigerberg
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef