| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 26 |
ausgegeben am 31. Januar 2012 |
Gesetz
vom 14. Dezember 2011
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 2a
Es ist unzulässig, Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.
§ 6 Abs. 1 und 4
1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn dieselben von einem bestimmten Tage zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, dass dieser Tag nicht mitgezählt wird. Nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen.
4) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat.
§ 8
1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet und berechtigt, die Unterstützung aller Behörden des Landes und der Gemeinden unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Diese Behörden haben solche Ersuchen ohne unnötigen Aufschub zu erledigen oder unverzüglich die Hindernisse bekannt zu geben, die einer Erledigung entgegenstehen.
2) Ersuchen gemäss Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber dem Gericht auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
3) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei sind berechtigt, über nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten Auskunft für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, der Strafrechtspflege sowie der Kontrolle der Rechtmässigkeit des Handelns der genannten Organe zu erteilen. Eine Übermittlung von Daten an andere Behörden als die Landespolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht ist im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
4) Wird die Erledigung des Ersuchens verweigert oder das Ersuchen nicht vollständig oder verzögert erledigt, so hat das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei diesen Umstand der vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit im geeigneten Wege Abhilfe verschafft werde. Sollte diese Pflicht ausser Acht gelassen werden, so können die Strafverfolgungsbehörden die Saumseligkeit einer anderen Behörde nicht als Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung geltend machen. Wird hingegen einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das Obergericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtmässigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
Überschrift vor § 9
Ia. Hauptstück
Von der Landespolizei
§ 9
1) Die Landespolizei wirkt an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit. Sie ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes hat sie zu befolgen.
2) Die Landespolizei ist nach Massgabe der Art. 21 ff. des Polizeigesetzes ermächtigt, verhältnismässigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Art. 20 des Polizeigesetzes) oder die ihr nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei ist die Landespolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Untersuchung unerlässlich ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 128 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmassnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Landespolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschliessen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.
4) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 2 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
5) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Franken und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmass von Beugemitteln hat das Gericht zu entscheiden.
6) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Untersuchung dadurch gefährdet wäre.
§ 10
1) Die Landespolizei ist verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer der öffentlichen Anklage unterliegenden Straftat nachzuforschen. Zu diesem Zweck hat die Landespolizei unverzüglich Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen und jene Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Beseitigung der Spuren der Straftat oder die Flucht des Verdächtigen verhüten zu können. Die Festnahme von Personen und andere Zwangsmassnahmen darf die Landespolizei nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen. Sie hat der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter von ihren Anordnungen und Ermittlungen nach Massgabe des § 11 zu berichten.
2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 ist die Landespolizei berechtigt,
1. Mitteilungen entgegenzunehmen und Auskünfte von Personen zu verlangen;
2. die Identität von Verdächtigen und von Personen festzustellen, die zur Aufklärung des Verdachts beitragen können (§ 91a);
3. Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind, erkennungsdienstlich zu behandeln (Art. 24a des Polizeigesetzes);
4. Zeugen und Verdächtige unbeeidigt zu vernehmen, wobei sie die Bestimmungen des X. bis XII. Hauptstückes sinngemäss anzuwenden hat;
5. nicht allgemein zugängliche, nicht zum Hauswesen gehörige (§ 92 Abs. 1) Grundstücke und Räume, Fahrzeuge oder Behältnisse sowie eine Person nach § 92 Abs. 2 zu durchsuchen;
6. eine Hausdurchsuchung in den Fällen des § 94 vorzunehmen;
7. eine biologische Tatortspur oder eine nicht invasiv abgenommene Probe von Personen (§ 95a Abs. 3 letzter Satz) untersuchen lassen;
8. Gegenstände gemäss § 96a sicherzustellen;
9. das Verhalten einer Person gemäss § 104a zu überwachen;
10. eine verdeckte Ermittlung durchzuführen (§ 104b).
3) Soweit die Landespolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, es sei denn, dass diese aus den Umständen offensichtlich ist. Sie darf Mitteilungen entgegennehmen oder Auskünfte verlangen, soweit diese freiwillig erteilt und nicht erzwungen werden. Die Bestimmungen über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen dürfen dadurch nicht umgangen werden. Der Inhalt von Auskünften und sonstige Umstände, die durch solche Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von Bedeutung sein können, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten.
4) Ein Aufschub der nach dieser Bestimmung der Landespolizei obliegenden Ermittlungen ist zulässig, wenn
1. dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder
2. andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
5) Die Landespolizei hat die Staatsanwaltschaft von einem Aufschub nach Abs. 4 unverzüglich zu verständigen.
§ 11
1) Die Landespolizei hat ihre Ermittlungen aktenmässig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen, soweit diese Begründung nicht bereits der Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu entnehmen ist.
2) Die Landespolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) zu berichten, wenn und sobald
1. sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
2. eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erforderlich ist oder diese einen Bericht verlangen (Anlassbericht),
3. sie ihre Ermittlungen gemäss §§ 9 und 10 abgeschlossen hat, jedenfalls jedoch sobald in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
4. sie alle ihr aufgetragenen Ermittlungen abgeschlossen hat oder Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellen ergehen kann (Abschlussbericht).
3) Ein Bericht nach Abs. 2 hat - soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden - insbesondere zu enthalten:
1. die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, ihre finanziellen Verhältnisse und die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
3. eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und Anregungen über das weitere Vorgehen,
4. allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter und Erklärungen von Opfern, sich dem Strafverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche anzuschliessen.
4) Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen landespolizeilichen Akten zu übermitteln.
5) Akteneinsicht hat die Landespolizei nur über Anordnung des Gerichts zu erteilen; mit darauf gerichteten Anträgen ist im Übrigen nach Abs. 2 Ziff. 2 vorzugehen.
§ 21 Abs. 1
1) Die Staatsanwaltschaft hat alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen mit Unterstützung der Landespolizei aufzuklären und die ihrer Begehung Verdächtigen zu verfolgen, um das Erforderliche wegen der Untersuchung und Bestrafung durch das Gericht veranlassen zu können.
§ 21a Abs. 1 bis 3
1) Zu diesem Zweck ist die Staatsanwaltschaft auch berechtigt, durch die Landespolizei oder den Untersuchungsrichter Vorerhebungen führen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person zu erlangen (§ 22 Abs. 1).
2) Der Untersuchungsrichter hat auch bei diesen Vorerhebungen die Rechte und Pflichten, die ihm in der Untersuchung zukommen; die Landespolizei hat nach den Bestimmungen des Ia. Hauptstückes vorzugehen.
3) Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, Personen, die Aufklärungen über begangene strafbare Handlungen zu erteilen imstande sein dürften, durch die Landespolizei vernehmen zu lassen. Sie kann solche Personen auch selbst unbeeidigt vernehmen, ferner Augenschein und Hausdurchsuchung durch die Landespolizei vornehmen lassen und diesen beiwohnen, soweit diese Amtshandlungen wegen Gefahr im Verzug nicht durch den zuständigen Untersuchungsrichter durchgeführt oder angeordnet werden können.
§ 22
1) Findet die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Anzeige oder des Schlussberichts (§ 11 Abs. 2 Ziff. 4) und der Ergebnisse der gegebenenfalls auf ihre Anordnung ergänzten Vorerhebungen genügend Gründe, gegen eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt sie entweder den Antrag auf Einleitung der Untersuchung oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Fall stellt sie die Vorerhebungen mit kurzer Aufzeichnung der sie dazu bestimmenden Erwägungen ein und verständigt hievon - soweit dieser mit den Vorerhebungen befasst war - den Untersuchungsrichter. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuss zu setzen.
2) Die Staatsanwaltschaft hat Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 23 Abs. 3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, sowie allfällige Opfer von der Einstellung der Vorerhebungen zu verständigen.
Überschriften vor § 23
IV. Hauptstück
Vom Beschuldigten, seiner Verteidigung und den Haftungsbeteiligten
I. Beschuldigter und Verteidiger
§ 23 Abs. 3
3) Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Untersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen oder gegen den Zwang (§ 9 Abs. 4) ausgeübt wird.
§ 23a
1) Ein Beschuldigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht ausreichend verständigen kann, hat das Recht auf Übersetzungshilfe. Diese ist insoweit durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, als dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung (§ 23 Abs. 4), für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten Übersetzungshilfe auch für den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrags, einer Anordnung oder eines gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, selbst für die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.
2) Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich machen kann, zu verkehren.
§ 23b
1) Der Beschuldigte ist schon während der Vorerhebungen berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anzuregen. In der Anregung sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.
2) Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine durch den Beschuldigten angeregte Beweisaufnahme nur unterbleiben, wenn
1. das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,
2. das Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder
3. das Beweisthema als erwiesen gelten kann.
3) Für die Antragstellung im Untersuchungsverfahren gilt § 43; der Untersuchungsrichter kann die Aufnahme eines Beweises der Schlussverhandlung vorbehalten. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht. Unterbleibt die Beweisaufnahme hat das Gericht den Beschuldigten über die dafür massgeblichen Gründe zu unterrichten.
§ 24 Abs. 1 bis 1b und 3
1) Der Beschuldigte kann sich schon während der Vorerhebungen und in allen Strafverfahren eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.
1a) Der Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen. Der Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung.
1b) Die Vollmacht des Verteidigers ist schriftlich oder, wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich ein als Verteidiger einschreitender Rechtsanwalt auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen bedarf der Verteidiger keiner besonderen Vollmacht.
3) Für einen Minderjährigen und eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.
§ 25 Abs. 1 bis 2
1) Von der Verteidigung ist auszuschliessen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung eines Gefangenenhauses erheblich zu gefährden, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstände oder Nachrichten überbringt oder entgegennimmt.
1a) Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. Im Übrigen ist § 185 anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach § 26 Abs. 3 vorzugehen. Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.
2) Dem Beschuldigten ist auch gestattet, mehrere Verteidiger beizuziehen; doch darf hiedurch keine Vermehrung der für den Angeklagten in der Schlussverhandlung gestatteten Vorträge oder des Fragerechtes herbeigeführt werden. In diesem Fall gelten Zustellungen an den Beschuldigten als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.
§ 26 Abs. 2
2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:
1. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren.
§ 28
1) Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
2) Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird.
§ 30 Abs. 2 und 2a
2) Der Untersuchungsrichter hat dem Beschuldigten auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes, im Fall der Haft auch in den Amtsräumen des Landesgefängnisses, in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Beschuldigten statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- und Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 24 Abs. 1a). Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Untersuchung möglich ist. Soweit die im § 119a angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten oder Umstände, die Rückschlüsse auf die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Dem Beschuldigten sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhaltes) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so sind ihm auf Verlangen auch solche Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auch eine Ausfertigung der Anordnung der Festnahme sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die dem Beschuldigten ein Rechtsmittel zusteht.
2a) Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die voranstehenden Bestimmungen über die Akteneinsicht sinngemäss.
Überschrift vor § 30c
II. Haftungsbeteiligte
§ 30c
Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen oder Geldbussen haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
Überschrift vor § 31
V. Hauptstück
Von dem Privatankläger, dem Opfer und dem Privatbeteiligten
§ 31a
1) Opfer (Art. 1 OHG) haben - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht,
1. sich vertreten zu lassen (§ 34),
2. Akteneinsicht zu nehmen (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2),
3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden,
4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 22i, 65 Abs. 1, 141 Abs. 7),
5. Übersetzungshilfe zu erhalten, für die § 23a sinngemäss gilt,
6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen (§ 115a) und Beschuldigten (§ 147 Abs. 3) und an einer Tatrekonstruktion (§ 69 Abs. 2) teilzunehmen,
7. während der Schlussverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden.
2) Opfer sind berechtigt, sich nach Massgabe der Art. 12 bis 14 des Opferhilfegesetzes durch die Opferhilfestelle beraten, betreuen, zu Vernehmungen im Untersuchungsverfahren und der Schlussverhandlung begleiten und in der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Gesetz vertreten zu lassen.
§ 31b
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, Opfer über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
2) Opfer sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Hilfe der Opferhilfestelle zu informieren.
3) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:
1. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 108 Abs. 2 Ziff. 2),
2. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren und in der Schlussverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 115a, 197 Abs. 3),
3. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung auszuschliessen (§ 181a Abs. 2).
§ 31c
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen von Opfern an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem grösseren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch die Zwecke des Strafverfahrens geboten ist.
2) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt für Privatankläger, Privatbeteiligte und Opfer sinngemäss.
§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4
1) Opfer und juristische Personen, die durch die Straftat einen Schaden erlitten haben könnten, können bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich ihrer privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sind die Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde.
2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:
1. Er kann der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter alles in die Hand geben, was zur Überführung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienlich ist und die Aufnahme von Beweisen beantragen (§ 23b).
2. Er kann - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Die Akteneinsicht darf jedenfalls verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.
3) Opfern als Privatbeteiligten steht - soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten werden (§ 31a Abs. 2) - Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art. 25 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes zu.
4) Ausserdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Massgabe des § 173 statt der Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage als Subsidiarankläger zu erheben, doch steht es der Staatsanwaltschaft frei, auch in diesem Falle die Verfolgung jederzeit wieder zu übernehmen; dem Subsidiarankläger stehen dann wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.
§ 32a
1) Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 5) beurteilt werden (§ 262).
2) Das Gericht hat in der Schlussverhandlung jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
3) Im Fall einer Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Gericht die Rückgabe des Gegenstandes an das Opfer zu veranlassen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.
§ 34
1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Haftungsbeteiligte sowie deren gesetzliche Vertreter können ihre Sache selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter führen. Solche Vertreter üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte Person, eine anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.
2) Das Gericht kann, wenn es ihm angemessen erscheint, dem abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten oder Haftungsbeteiligten die Namhaftmachung eines am Gerichtssitze wohnhaften Bevollmächtigten auftragen.
Überschrift vor § 35
VI. Hauptstück
Von der Bekanntmachung, Zustellung und Akteneinsicht sowie vom Einsatz der Informationstechnik
§ 39
1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses kann das Gericht auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann das Gericht die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.
3) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt sinngemäss.
§ 39a
1) Soweit zum Bearbeiten von Daten im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung.
2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei haben beim Bearbeiten von Personendaten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DSG) einschliesslich besonders schutzwürdiger Daten die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Abs. 1 Bst. e und f DSG) haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.
§ 39b
1) Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu ermitteln, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2) War die Ermittlung von Personendaten für die betroffene Person nicht erkennbar, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
3) Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
§ 39c
Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei dürfen aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
§ 39d
1) Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten sind unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten mitgeteilt haben, über die Berichtigung.
2) Vorbehaltlich der Zulässigkeit der Weiterbearbeitung nach anderen gesetzlichen Vorschriften ist im Übrigen ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu unterbinden, und zwar
1. im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
2. im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.
3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle Daten im direkten Zugriff zu löschen.
4) Personendaten, die ausschliesslich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 91a), einer körperlichen Untersuchung (§ 95a) oder einer molekulargenetischen Untersuchung (§ 95b) gewonnen wurden, dürfen nur solange bearbeitet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Untersuchungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben hievon unberührt.
5) Soweit Daten, die durch Überwachung der elektronischen Kommunikation ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.
§ 43 Abs. 2
2) Ausser in den in diesem Gesetz geregelten Fällen (§§ 69 Abs. 2, 115a, 147 Abs. 3) dürfen der Ankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Verteidiger bei der förmlichen Vernehmung des Beschuldigten oder der Zeugen durch den Untersuchungsrichter nicht anwesend sein. Der Ankläger und der Verteidiger sind auch berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger und den Verteidiger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen; er nimmt sie aber, wenn Gefahr im Verzuge ist, ohne vorausgegangene Verständigung derselben vor.
§ 47 Abs. 2
2) Vorbringen von Personen ausserhalb einer förmlichen Vernehmung und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.
§ 48 Abs. 2 bis 4
2) Soweit nichts anderes angeordnet wird (§ 202 Abs. 4), enthält jedes Protokoll die Bezeichnung des Ortes, des Jahres und Tages der Aufnahme, der gegenwärtigen Personen, den Inhalt von Aussagen und andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung, allenfalls gestellte Anträge und die Unterschriften der vernommenen Personen.
3) Die Fragen sind nur insoweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind in der Regel bloss ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen. Nur wenn es für die Beurteilung der Sache wichtig ist, oder wenn zu erwarten ist, dass die Vorlesung des Protokolls in der Schlussverhandlung erforderlich sein werde oder wenn es der Vernommene verlangt, ist die Aussage des Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke, wörtlich als solche erkennbar, in das Protokoll aufzunehmen.
4) Der Leiter der Amtshandlung hat das Protokoll laut zu diktieren, sodass es die Anwesenden hören. Doch steht dem Vernommenen frei, seine Antwort dem Protokollführer zu diktieren. Missbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden. Das Protokoll ist in Vollschrift abzufassen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt; auf Kurzschriften und Tonaufnahmen ist § 202 Abs. 4 anwendbar.
§ 49
Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen oder auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen und es ist die geschehene Vorlegung sowie die Genehmigung im Protokoll zu bemerken. Dasselbe ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen und am Schluss von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen sowie allenfalls sonst Beteiligten zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu bemerken.
§ 50
In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rand des Protokolls oder in einem Nachtrag zu bemerken und auf die im § 49 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen; § 30a ist anzuwenden.
§ 50a
1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Ton- oder Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 69, 115a, 195a, 197 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.
2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Untersuchungsrichter unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften des § 48 anzuwenden.
§ 52
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, Personen, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzen, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhalten oder auf andere Weise die Amtshandlung behindern, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 183 Abs. 2, 184 Abs. 2 und 185 im Untersuchungsverfahren sinngemäss anzuwenden. Die dort erwähnten Ordnungsstrafen kann jedoch nur der Untersuchungsrichter verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. Jede dieser Verfügungen ist in den Akten ersichtlich zu machen.
§ 53 Abs. 4
4) Die Anzeigepflicht der Landespolizei und der Gerichte sowie in anderen Gesetzen festgelegte Anzeigepflichten bleiben unberührt.
§ 55
1) Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloss die Staatsanwaltschaft, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter und die Landespolizei verpflichtet. Sie haben die Anzeige der Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächst erreichbaren Organ der Landespolizei anzuzeigen.
§ 56 Abs. 3 und 4
3) Wenn die Staatsanwaltschaft von einer strafbaren Handlung, die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, Kenntnis durch Anzeige oder sonstige Mitteilung einer Person erlangt, so ist sie verpflichtet, die Vernehmung dieser Person zu veranlassen, der Anzeige oder Mitteilung unter Mitwirkung der Landespolizei bis zu ihren Ursprüngen nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob sich dadurch ein Verdacht begründen lässt.
4) Aufgehoben
§ 65 Abs. 1 und 3
1) Wird die Untersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, das Opfer, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; letzterer ist, wenn er verhaftet war, sogleich freizulassen.
3) Aufgehoben
§ 69 Abs. 2 und 3
2) Wird im Verlauf des Augenscheins eine Person im Zuge des Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort vernommen und über diese Vorgänge eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt (Tatrekonstruktion), so ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich daran zu beteiligen. Sie haben das Recht Fragen zu stellen und ergänzende Untersuchungen und Feststellungen zu verlangen.
3) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme nach Abs. 2 vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 197 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass deren Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 50a anzuwenden.
§ 73
Personen, die im Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Opfer in einem der im § 107 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verhältnis stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl des Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
Überschriften vor § 91a
IX. Hauptstück
Von der Identitätsfeststellung, der Haus- und Personsdurchsuchung, der körperlichen und molekulargenetischen Untersuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung der elektronischen Kommunikation, der
Observation, der verdeckten Ermittlung und dem Scheingeschäft sowie vom Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und der
Berufsgeheimnisse
I. Identitätsfeststellung, Haus- und Personsdurchsuchung, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
§ 91a
1) Eine Identitätsfeststellung, das ist die Ermittlung und Feststellung von Daten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über Umstände der Begehung einer Straftat Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
2) Die Landespolizei ist ermächtigt, die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln, die Grösse einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Fingerabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
3) Jede Person ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken; die Landespolizei hat auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Landespolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität die Durchsuchung der Person nach § 92 Abs. 2 von sich aus durchzuführen.
§ 92
1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, ist zulässig, wenn gegründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder auszuwerten sind.
2) Die Personsdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, ist zulässig, wenn diese festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.
§ 93 Abs. 3
3) In der Regel darf die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls durchgeführt werden. Dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen. Eine Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen, nicht zum Hauswesen gehörigen (§ 92 Abs. 1) Grundstücken und Räumen, Fahrzeugen oder Behältnissen sowie die Durchsuchung einer Person nach § 92 Abs. 2 kann die Landespolizei von sich aus durchführen. Erweist sich jedoch eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person als erforderlich, so ist diese vom Gericht anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, auch diese Durchsuchung ohne Anordnung durchzuführen. Eine solche Durchsuchung ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen. Die Anwendung von Zwang ist im Falle der Durchsuchung einer Person, welche durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist, unzulässig. Das Opfer darf in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.
§ 94
1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Landespolizei aus eigener Macht durchgeführt werden, wenn gegen jemanden die Vorführung oder Festnahme angeordnet, oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Verfolgung oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitz von Gegenständen betreten wird, welche auf eine Beteiligung an einer solchen hindeuten.
2) In diesem Fall und wenn die Landespolizei eine Durchsuchung nach § 93 Abs. 3 durchführt ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung und deren Gründe zuzustellen.
§ 95
1) Haus- und Personsdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.
2) In der Regel ist die Haus- und Personsdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch die Landespolizei ausführen lassen.
3) Der Betroffene hat das Recht, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 115 Abs. 2 sinngemäss. Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Ist der Inhaber verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an eine unbeteiligte, vertrauenswürdige Person ergehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschliesslich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.
4) Ausserdem sind der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen.
5) Das über die Durchsuchung angefertigte Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen eine Abschrift (Ablichtung) des Protokolls auszuhändigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Betroffenen auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.
§ 95a
1) Eine körperliche Untersuchung, das ist die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen, ist zulässig, wenn
1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,
2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Beschlagnahme unterliegen, oder
3. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von massgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.
2) Eine körperliche Untersuchung nach Abs. 1 Ziff. 1 ist auch an Personen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesem Personenkreis befindet und die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre.
3) Eine körperliche Untersuchung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen. Einen Wangenschleimhautabstrich kann die Landespolizei von sich aus abnehmen, es sei denn, dass die Abnahme aus den in Abs. 2 erwähnten Gründen durchzuführen oder eine Anordnung des Gerichts nach dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile erforderlich wäre.
4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloss unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn
1. die Person im Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oder Leben begangen zu haben, oder
2. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist.
5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen; ein Wangenschleimhautabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 3 und 4 über die Durchsuchung sinngemäss.
6) Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,
2. die körperliche Untersuchung rechtmässig angeordnet worden ist und
3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.
7) Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.
§ 95b
1) Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mit Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen abzugleichen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften rechtmässig gewonnen wurden.
2) Eine molekulargenetische Untersuchung, das ist die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen, ist vom Untersuchungsrichter anzuordnen, sofern es sich nicht bloss um eine biologische Tatortspur oder eine nicht invasiv abgenommene Probe bei Personen (§ 95a Abs. 3 letzter Satz) handelt; solche kann die Landespolizei von sich aus untersuchen lassen.
3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein in- oder ausländisches gerichtsmedizinisches Institut oder Labor zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderlich ist.
4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind der Landespolizei auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach anderen Vorschriften zulässig wäre.
§ 96 Abs. 1a bis 2a und Abs. 4
1a) Die Beschlagnahme von Gegenständen aus Beweisgründen ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die Gegenstände selbst oder die Originale der beschlagnahmten Informationen in der Schlussverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die Aufnahmen und Kopien zu beschränken.
2) Jedermann ist verpflichtet (§ 9 Abs. 4) in Beschlag zu nehmende Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 Franken und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden (§ 9 Abs. 5 und 6).
2a) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen beschlagnahmt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.
4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Aufhebung erfolgt durch Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder durch Vernichtung von Aufnahmen und Kopien.
§ 96a
1) Die Landespolizei ist, selbst wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt (§ 10 Abs. 1), berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen,
1. wenn sie
a) in niemandes Verfügungsmacht stehen,
b) dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
c) am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der Straftat verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
d) geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 356a Abs. 1) ist, oder
3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 127 Abs. 1 Ziff. 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen einer Durchsuchung, die die Landespolizei von sich aus durchführen kann (§ 93 Abs. 3) aufgefunden werden.
2) Für eine solche Sicherstellung gilt § 96 sinngemäss.
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) unterliegen, als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls insbesondere nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde:
§ 98 Abs. 2
2) Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und welche nicht sofort verzeichnet werden können, sind in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betroffenen ist die Beidrückung eines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Betroffene aufzufordern, derselben beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm dieselbe wegen seiner Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung dennoch vorzunehmen.
§ 99
Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen seine Vorführung oder Festnahme angeordnet, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt oder welche an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seiten des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.
§ 103 Abs. 3
3) Mit der Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation ist im Einvernehmen mit den Anbietern im Sinne des Kommunikationsgesetzes die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben.
§ 104 Abs. 3
3) Jedenfalls zu vernichten sind Aufzeichnungen von Gesprächen, die zwischen einem Verdächtigen (Beschuldigten) und seinem Verteidiger (§ 108 Abs. 1 Ziff. 2) geführt wurden, es sei denn, beide verlangen übereinstimmend die Aufbewahrung.
Überschrift vor § 104a
VI. Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft
§ 104a
1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus das Verhalten einer Person heimlich zu überwachen (Observation), wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat oder die Ausforschung des Aufenthaltes eines Beschuldigten gefördert werden kann.
2) Der Einsatz technischer Mittel nach Art. 34a Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes und solcher, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, und das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher technischer Mittel, sind zur Unterstützung der Observation zulässig, wenn die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
3) Sofern die Observation
1. durch den Einsatz technischer Mittel (Abs. 2) unterstützt wird oder
2. über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden durchgeführt werden soll,
ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann.
4) Eine Observation nach Abs. 3 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter für jenen Zeitraum anzuordnen, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Mit der Durchführung der Observation ist die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, die Observation von sich aus zu beginnen; doch hat sie unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten, die sodann die Anordnung des Gerichts zu beantragen hat, soweit die Observation nicht bereits zuvor zu beenden ist. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Observation Erfolg haben werde. Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben.
5) Eine Observation ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet. Nach Beendigung der Observation nach Abs. 3 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der Observation mitzuteilen. Diese Mitteilung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
§ 104b
1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus ihre Organe oder andere Personen, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (verdeckte Ermittlung), in ihrem Auftrag einzusetzen, wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat gefördert werden kann.
2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, Urkunden, die über die Identität eines Organs der Landespolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.
3) Eine verdeckte Ermittlung nach Abs. 2 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit ihrer Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 10 Abs. 1). Sie darf nach Abs. 2 nur für jenen Zeitraum angeordnet oder genehmigt werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung verdeckter Ermittlungen Erfolg haben werde. Der verdeckte Ermittler ist von der Landespolizei zu führen und regelmässig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
4) Eine verdeckte Ermittlung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht ist oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet.
5) Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben. Nach Beendigung der verdeckten Ermittlung nach Abs. 2 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der verdeckten Ermittlung mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
§ 104c
1) Die Landespolizei ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Beschluss des Landgerichts berechtigt, ein Scheingeschäft (Abs. 2) durchzuführen, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder vom Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).
2) Ein Scheingeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.
3) Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit der Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 8).
3) Nach Durchführung eines Scheingeschäfts ist dem Beschuldigten und den sonst allenfalls Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache des Scheingeschäfts mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
Überschrift vor § 104d
VII. Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von
Berufsgeheimnissen
§ 104d
1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 106 Ziff. 1); sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen.
2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit die betroffene Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.
§ 105
1) In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, Zeugnis abzulegen.
2) Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§ 31a) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens unter den in § 113 angeführten Voraussetzungen vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.
§ 106
1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden worden sind;
3. Personen, die zur Zeit, zu der sie Zeugnis ablegen sollen, wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Ziff. 2 besteht jedoch nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 53) besteht.
§ 107
1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, was sinngemäss auch für die faktische Lebensgemeinschaft gilt;
2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (§§ 115a, 195).
2) Nach Abs. 1 Ziff. 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 32), von der Aussage nicht befreit.
3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Sonderung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.
4) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Die Belehrung kann auch von einem Sachverständigen (§ 115a Abs. 2) vorgenommen werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei der Belehrung jedenfalls Rücksicht zu nehmen. Hat der Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig.
§ 108
1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
1. Personen, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten;
2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;
3. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;
4. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden;
5. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.
2) Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern:
1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden;
2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten;
3. Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten.
3) Das Recht der in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen, die durch das Betreuungsverhältnis neu geschaffen wurden oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmässigen Tätigkeit nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 teilnehmen.
4) Die in Abs. 2 angeführten Personen können trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist.
5) Über ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald Anhaltspunkte für ein solches Recht bekannt werden, zu belehren. § 107 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäss. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.
§ 115 Abs. 1 und 2
1) Jeder Zeuge wird in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen.
2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf Beratung, Begleitung und Vertretung durch die Opferhilfestelle (§ 31a Abs. 2) ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdächtig ist, wer als Zeuge vernommen wurde oder werden soll und wer sonst am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpflichtet (§ 301 Abs. 2 StGB).
§ 115a Abs. 3
3) Einen Zeugen, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 2 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen im § 107 Abs. 1 erwähnten Zeugen dann, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen.
§ 119a
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 119 Abs. 1) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äussere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.
§ 121
1) Einem Zeugen können mehrere Personen - offen oder verdeckt - gegenübergestellt werden, unter denen sich eine befindet, die verdächtig ist. Zuvor ist der Zeuge aufzufordern, zur Unterscheidung erforderliche Kennzeichen des Verdächtigen zu beschreiben; dieser Beschreibung haben die gegenübergestellten Personen möglichst ähnlich zu sein. Sodann ist der Zeuge zur Angabe darüber aufzufordern, ob er eine Person erkenne und auf Grund welcher Umstände dies der Fall sei. Dieser Vorgang ist zu protokollieren und kann durch geeignete bildgebende Verfahren unterstützt werden.
2) Gleiches gilt bei der Einsicht in Lichtbilder und der Anhörung von Stimmproben. Auch wenn der Zeuge Gegenstände wieder erkennen soll, die als Beweismittel von Bedeutung sind, ist er zunächst aufzufordern, diesen Gegenstand und gegebenenfalls seine Unterscheidungsmerkmale zu beschreiben.
3) Im Übrigen ist eine Konfrontation des Beschuldigten oder eines Zeugen mit anderen Zeugen oder Beschuldigten zulässig, wenn die jeweiligen Aussagen in erheblichen Umständen von einander abweichen und anzunehmen ist, dass die Aufklärung der Widersprüche dadurch gefördert werden kann. Die einander gegenüber gestellten Personen sind über jeden einzelnen Umstand ihrer von einander abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu protokollieren.
§ 124
1) Das Opfer ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob es sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesst.
2) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger auftritt (§ 173), finden alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften Anwendung.
§ 127 Abs. 1 Ziff. 2
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde sich dem Strafverfahren entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt, oder wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;
§ 129 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
1) Ausnahmsweise kann der Verdächtige durch die Landespolizei ohne schriftliche Anordnung zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter festgenommen werden:
3) Die Haft darf nicht aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel nach § 131 Abs. 5 Ziff. 1 bis 4 und 5 bis 7 erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Landespolizei, sofern die Staatsanwaltschaft dem zustimmt, unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegen zu nehmen oder ihm die in § 131 Abs. 5 Ziff. 5 und 6 erwähnten Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Ergebnisse der Erhebungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Papieren sind der Staatsanwaltschaft mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.
§ 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3
2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit
1. wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr),
3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Verfahren zu entziehen. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Ziff. 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im Übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.
§ 138 Abs. 2
2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Personen, welchen ein Sachwalter bestellt wurde, verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.
§ 141 Abs. 3 und 7
3) Gelangt der Landespolizei ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, dass die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Untersuchungsrichter und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Im Übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse dem Untersuchungsrichter in dreifacher und der Staatsanwaltschaft in einfacher Ausfertigung zugehen.
7) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hiefür massgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von häuslicher Gewalt und Opfer gemäss § 31b Abs. 3 sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinn zu informieren. Diese Verständigung hat die Landespolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch das Landgericht zu veranlassen.
§ 147
1) Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginn der Vernehmung den Beschuldigten (§ 23 Abs. 3) nach § 130 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zu belehren. Sodann ist der Beschuldigte über seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Religion, seinen Geburts- und Wohnort, über Stand, Gewerbe oder Beschäftigung, ferner, soweit es zum Zwecke der Untersuchung erforderlich erscheint, über seine Familien- und Vermögensverhältnisse, seinen Lebenslauf, insbesondere ob und weshalb er schon in Untersuchung oder Strafe gewesen ist, zu befragen.
2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Untersuchung oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 50a) anzufertigen.
3) Besteht die im § 115a Abs. 1 angeführte Besorgnis hinsichtlich eines Beschuldigten, so kann dieser vom Untersuchungsrichter nach Massgabe des § 115a auf die dort angeführte Weise vernommen werden.
§ 155
1) Zum Nachteil eines Beschuldigten - ausser gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie
1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) zustande gekommen sind, oder
2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschliessung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.
2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.
§ 287
Lässt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Beschuldigten durch Verfolgung zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Landespolizei verpflichtet, denselben durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen.
§ 289
1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung, deren der Beschuldigte verdächtig geworden ist, zu benennen, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das Ersuchen um vorläufige Festnahme und Einlieferung desselben beizufügen. Die Steckbriefe sind zu verbreiten und insbesondere auf das Schleunigste der Landespolizei und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch die Kundmachung der Steckbriefe auch eventuell unter Beifügung einer Abbildung des Beschuldigten, durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen.
2) Wie mit den Steckbriefen ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen grossen Wert haben oder so beschaffen sind, dass Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres Übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, sogleich der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt.
§ 305a
Im Fall eines Vorgehens nach dem IIIa. Hauptstück kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 3 000 Franken bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.
§ 322a Abs. 3
3) Die Landespolizei kann unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 und 2 einstweilen eine Sicherheitsleistung bis zum Betrag von 5 000 Franken einheben oder den Führerausweis vorläufig abnehmen.
§ 328
Wird von einer Behörde oder von einem Organ der Landespolizei ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände aus, so kann der Richter in Fällen von Übertretungen, mit Ausnahme der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 genannten, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen.
§ 337
Das Gericht und die Landespolizei (§ 129 Abs. 1) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§§ 130, 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3).
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des § 39d Abs. 1 bis 4 bearbeiteten Daten sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
2) §§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 StPO treten an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
64/2011 und
126/2011