vom 14. Dezember 2011
Das Gesetz vom 22. Juni 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), LGBl. 2007 Nr. 228, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 2
2) Sie informiert das Opfer und seine Angehörigen über die Leistungen der Opferhilfe und allfällige Kostenfolgen, erforderlichenfalls über Rechte und Pflichten von Opfern in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren, Grundzüge der Verfahrensabläufe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden und leistet Hilfe bei der Erstellung oder beim Ausfüllen einfacher Anträge und Eingaben. Sie trägt erforderlichenfalls für die Begleitung von Opfern oder deren Vertretung durch Bevollmächtigte vor Gericht Sorge (§§ 31a Abs. 2 und 34 StPO).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 14. Dezember 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
64/2011 und
126/2011