vom 14. Dezember 2011
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) Personen, die sich aufgrund des Asylgesetzes in Liechtenstein aufhalten oder die kein Asyl erhalten und deshalb auszureisen haben, können keine Bewilligung aufgrund dieses Gesetzes beantragen. Sie können Gesuche um Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nach ordnungsgemässer Ausreise ins Ausland stellen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Asylgesetz vom 14. Dezember 2011 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
85/2011 und
133/2011