174.111.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 33 ausgegeben am 3. Februar 2012
Verordnung
vom 31. Januar 2012
über die Abänderung der Spesenverordnung
Aufgrund von Art. 36, 37 und 40 des Besoldungsgesetzes (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 61, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. November 2008 über die Vergütung von Spesen der Staatsangestellten (Spesenverordnung), LGBl. 2008 Nr. 304, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Abs. 3 bis 8
3) Die Anschaffung eines Mobiltelefons ist schriftlich beim Amt für Informatik zu beantragen. Dieses legt die möglichen Gerätetypen fest und sorgt für die Anschaffung der Mobiltelefone.
4) Die Amtsstellen tragen die Kosten für die Anschaffung der Mobiltelefone und für die monatlichen Abonnemente sowie die Gebühren für Gespräche und genutztes Datenvolumen. Bei Anzeichen missbräuchlicher Verwendung leitet die zuständige Amtsstellenleiterin oder der zuständige Amtsstellenleiter entsprechende Massnahmen ein, die bis zum Einzug des Mobiltelefons reichen können; disziplinarische Schritte bleiben vorbehalten.
5) Das Amt für Informatik erstellt über die Verwendung von Mobiltelefonen Richtlinien, die insbesondere Bestimmungen über die Sicherheit, die Verwendung für private Zwecke oder die Speicherung von Daten enthalten. Die künftigen Benutzerinnen und Benutzer eines Mobiltelefons haben die Einhaltung der Richtlinien bei der Übernahme des Mobiltelefons schriftlich zu bestätigen.
6) Bei Nichteinhaltung der Richtlinien nach Abs. 5 kann das Amt für Informatik die Sperrung des Mobiltelefons veranlassen. Bei schwerwiegenden Verstössen wird das Mobiltelefon eingezogen; disziplinarische Schritte bleiben vorbehalten.
7) Verwenden Angestellte, die Anspruch auf ein Geschäfts-Mobiltelefon haben, anstelle eines solchen permanent das private Mobiltelefon für geschäftliche Zwecke, so wird eine monatliche Pauschale von 25 Franken ausgerichtet.
8) Werden private Mobiltelefone ausnahmsweise für geschäftliche Gespräche verwendet, so wird für die Auslagen eine Pauschale von 20 Franken ausgerichtet. Übersteigen die Auslagen diesen Betrag, so werden die Gesprächsgebühren nur ersetzt, sofern ein detaillierter Nachweis vorgelegt wird. Der Vorgesetzte bestätigt durch die Unterschrift auf dem Spesenformular, dass das private Mobiltelefon für geschäftliche Zwecke genutzt werden musste.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef