| 359.131.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 121 |
ausgegeben am 27. April 2012 |
Gesetz
vom 21. März 2012
über die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes-USA
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäss Übereinkommen und darüber hinaus.
Art. 7 Abs. 3
3) Ein Ersuchen, das eine namentlich nicht identifizierte Gruppe von Steuerpflichtigen betrifft, ist zulässig, wenn es über Abs. 2 hinaus folgende Angaben enthält:
a) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des Sachverhaltes, der zur Anfrage geführt hat;
b) die Gründe zur Annahme, dass die zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen die Steuergesetze verletzt haben, samt einer Erläuterung der anwendbaren Bestimmungen;
c) die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Beurteilung der Steuerkonformität der zur Gruppe gehörenden Steuerpflichtigen voraussichtlich bedeutsam sind.
Art. 30a
Ersuchen, die zwischen 1. Mai 2012 und 30. April 2013 eingehen
1) Auf Ersuchen, die zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 30. April 2013 eingehen und sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2001 begonnen haben, findet dieses Gesetz Anwendung.
2) Informationen, die vor dem 1. Januar 2001 erstellt wurden, können nur an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden, sofern diese für ein Ersuchen mit Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2001 beginnen, voraussichtlich bedeutsam sind.
In- und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
2) Art. 30a tritt am 1. Mai 2013 ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
23/2012