| 822.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 122 |
ausgegeben am 27. April 2012 |
Gesetz
vom 22. März 2012
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 16. Juni 2000 über Europäische Betriebsräte, LGBl. 2000 Nr. 162, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (EWR-Rechtssammlung: Anhang XVIII - 27.01).
Art. 2 Abs. 1
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen insbesondere von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/38/EG Anwendung.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2
Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
2) Aufgehoben
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz, 2a und 3
2) Ein beherrschender Einfluss gegenüber einem anderen Unternehmen gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein unmittelbar oder mittelbar:
2a) Für die Anwendung von Abs. 2 werden den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzugerechnet.
3) Ein Unternehmen ist kein herrschendes Unternehmen im Sinne von Abs. 1 und 2 in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile hält, wenn es sich um eine Gesellschaft im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Bst. a oder c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIV - 1.01) handelt.
Art. 7 Abs. 1 und 3
1) Die zentrale Leitung ist dafür verantwortlich, Bedingungen zu schaffen und Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um in Unternehmen und Unternehmensgruppen, die im EWR tätig sind, einen Europäischen Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach Massgabe dieses Gesetzes einzurichten.
3) Jede Leitung eines Unternehmens, das zu einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehört, sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme der Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere Informationen in Bezug auf die Struktur und die Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, einschliesslich der Angaben zu Arbeitnehmerzahlen nach Art. 4 Abs. 1.
Art. 10 Abs. 1 und 2
1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden entsprechend der Zahl der in jedem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, das bzw. die im EWR tätig ist, bestellt. Dabei besteht pro EWR-Vertragsstaat für jeden Anteil der in diesem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz.
2) Aufgehoben
Art. 11 Abs. 3
3) Die Wahl der auf die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen einer freien, geheimen, schriftlichen und allgemeinen Wahl.
Art. 12
Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn der Verhandlungen
Das besondere Verhandlungsgremium muss der zentralen Leitung, den örtlichen Unternehmensleitungen sowie den zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden unverzüglich die Namen der Mitglieder oder des Gremiums, deren Anschriften und die jeweilige Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie den Beginn der Verhandlungen mitteilen.
Art. 13 Abs. 3 und 4
3) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dazu zählen auch Vertreter der kompetenten anerkannten Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene. Die Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beiwohnen.
4) Vor und nach jeder Sitzung mit der zentralen Leitung ist das besondere Verhandlungsgremium berechtigt zu tagen, ohne dass Vertreter der zentralen Leitung anwesend sind, und dabei die erforderlichen Kommunikationsmittel zu nutzen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b, c, e, f und g
1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, steht es den Parteien frei, Vereinbarungen über dessen Struktur zu treffen. Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden:
b) die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung, wobei so weit möglich eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Arbeitnehmerkategorien und Geschlecht zu berücksichtigen ist, sowie die Mandatsdauer;
c) die Zuständigkeit und Aufgaben des Europäischen Betriebsrats, das Verfahren zu seiner Unterrichtung und zur Anhörung sowie die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der örtlichen Arbeitnehmervertretungen;
e) die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben in angemessener Art und Weise wahrzunehmen;
f) das Datum des Inkrafttretens und die Geltungsdauer der Vereinbarung, die Modalitäten für die Änderung oder Kündigung der Vereinbarung und gegebenenfalls die Fälle, in denen eine neuerliche Verhandlung erfolgt, sowie das Verfahren für deren neuerliche Verhandlung;
g) gegebenenfalls die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrats eingesetzten Arbeitsausschusses.
Art. 18a
Anpassung bestehender Vereinbarungen bei Änderung der Unternehmensstruktur
1) Ändert sich die Struktur eines im EWR tätigen Unternehmens oder einer im EWR tätigen Unternehmensgruppe wesentlich und sehen die Bestimmungen in den geltenden Vereinbarungen nach Art. 17 oder 18 diesbezüglich nichts vor oder stehen sie im Konflikt miteinander, nimmt die zentrale Leitung Verhandlungen gemäss Art. 7 Abs. 2 auf.
2) Im Falle des Abs. 1 gehören dem besonderen Verhandlungsgremium neben den nach Art. 10 bestellten Mitgliedern mindestens drei Mitglieder des bestehenden Europäischen Betriebsrats oder jedes bestehenden Europäischen Betriebsrats an.
3) Während den Verhandlungen erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch den bestehenden Europäischen Betriebsrat oder die bestehenden Europäischen Betriebsräte, gegebenenfalls entsprechend den Absprachen, die in einer Vereinbarung zwischen der zentralen Leitung und dem bestehenden Europäischen Betriebsrat oder den bestehenden Europäischen Betriebsräten festgelegt werden.
Art. 19 Bst. c
Ein gesetzlicher Europäischer Betriebsrat muss in Übereinstimmung mit Art. 20 und 21 errichtet werden, wenn:
c) innerhalb von drei Jahren nach dem Datum des Ersuchens gemäss Art. 7 Abs. 2, Verhandlungen aufzunehmen, eine Vereinbarung oder Anpassung einer Vereinbarung nach Massgabe der Art. 17, 18 und 18a nicht erzielt wurde, vorausgesetzt das besondere Verhandlungsgremium hat keinen Beschluss nach Massgabe des Art. 14 Abs. 1 gefasst.
Art. 20
Zusammensetzung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats
1) Der gesetzliche Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des im EWR tätigen Unternehmens oder der im EWR tätigen Unternehmensgruppe zusammen. Er gibt sich durch einen Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder eine eigene Geschäftsordnung.
2) Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats werden entsprechend der Zahl der in jedem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, die im EWR tätig sind, bestellt. Dabei besteht pro EWR-Vertragsstaat für jeden Anteil der in diesem EWR-Vertragsstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen EWR-Vertragsstaaten beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, oder für einen Bruchteil dieser Tranche Anspruch auf einen Sitz.
Art. 24
Ausschuss
Der gesetzliche Europäische Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bestehend aus höchstens fünf Mitgliedern, um das Tagesgeschäft des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats auszuführen. Die Mitglieder des Ausschusses sollen in verschiedenen EWR-Vertragsstaaten beschäftigt sein.
Art. 30 Abs. 1
1) Die zentrale Leitung trifft sich mindestens einmal jährlich mit dem gesetzlichen Europäischen Betriebsrat, um diesen über die geschäftliche Entwicklung und die Perspektiven des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe im EWR zu informieren und ihn anzuhören.
Art. 31 Abs. 1, 2, 2a und 4 bis 6
1) Die zentrale Leitung informiert den nach Art. 24 eingerichteten Ausschuss unverzüglich über sämtliche aussergewöhnliche Umstände, die die Arbeitnehmerinteressen in erheblichem Ausmass berühren.
2) Die zentrale Leitung oder eine geeignetere Leitungsebene trifft sich mit dem Ausschuss auf dessen Ersuchen, um auf der Grundlage eines von der zentralen Leitung oder einer geeigneteren Leitungsebene gefertigten Berichts, den Ausschuss über die aussergewöhnlichen Umstände zu informieren und diese zu erörtern. Die Sitzung muss so bald wie möglich stattfinden, damit die Auffassung des Ausschusses gehört werden kann.
2a) Die Mitglieder des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats, die einen Betrieb oder ein Unternehmen vertreten, der oder das unmittelbar von den Umständen oder beabsichtigten Massnahmen berührt wird, haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen, die vom Ausschuss besucht werden.
4) Besteht kein Ausschuss nach Art. 24, finden die Anforderungen der Abs. 1 und 2 auf den gesetzlichen Europäischen Betriebsrat Anwendung.
5) Das Recht des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats oder dessen Ausschusses, sich gemäss Abs. 2 mit der Leitung zu treffen und Stellungnahmen abzugeben, berührt die vorrangigen Befugnisse der zentralen Leitung nicht.
6) Der gesetzliche Europäische Betriebsrat bzw. dessen Ausschuss hat das Recht, von der zentralen Leitung eine mit Gründen versehene Antwort auf seine etwaige Stellungnahme zu erhalten.
Art. 33 Abs. 2
2) Soweit erforderlich können sich die zentrale Leitung und der gesetzliche Europäische Betriebsrat über eine Anpassung der Zusammensetzung des gesetzlichen Europäischen Betriebsrats in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 2 verständigen.
Art. 36 Abs. 1 und 3 Bst. a
1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im Rahmen der Art. 17, 18 und 18a vereinbarten oder die sich aus Art. 30 und 31 ergebenden Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit nicht durch die Offenlegung von Informationen die Arbeitsweise der betroffenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen nach objektiven Kriterien erheblich beeinträchtigt oder ihnen geschadet würde.
3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Abs. 2 gilt auch für:
a) örtliche Arbeitnehmervertreter unabhängig davon, ob sie nach Massgabe von Art. 18 oder 36a informiert und angehört werden müssen;
Art. 36a
Information der örtlichen Arbeitnehmervertreter
Unbeschadet des Art. 36 informieren die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder der Unternehmen, die zu der im EWR tätigen Unternehmensgruppe gehören, oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der nach diesem Gesetz durchgeführten Unterrichtung und Anhörung.
Art. 37a
Schulungen
Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlich ist, erhalten die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats Schulungen, ohne dabei Lohn- oder Gehaltseinbussen zu erleiden.
Art. 38 Abs. 2
2) Zur Klage oder zum Antrag berechtigt sind:
a) die Arbeitnehmerschaft;
b) die Arbeitnehmervertretung;
c) der Europäische Betriebsrat;
d) der Arbeitgeber;
e) der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband. Für diesen geht der Anspruch nur auf Feststellung.
Überschrift vor Art. 38a
VIa. Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des EWR-Rechts und des einzelstaatlichen Rechts
Art. 38a
Abstimmung mit einzelstaatlicher Unterrichtung und Anhörung
1) Die Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats wird mit der Unterrichtung und Anhörung der örtlichen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten und Aktionsbereiche beachtet werden.
2) Die Modalitäten für eine solche Abstimmung werden in den Vereinbarungen nach Art. 17 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften festgelegt.
3) Sind Massnahmen geplant, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, finden die Unterrichtung und Anhörung sowohl im Europäischen Betriebsrat als auch in den örtlichen Arbeitnehmervertretungen statt, sofern nicht durch Vereinbarung etwas anderes vorgesehen ist.
4) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben sowie die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches betreffend die Unterrichtung und Anhörung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen und bei Massenentlassungen bleiben unberührt.
Art. 39
Fortgelten bestehender Vereinbarungen
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Art. 18a, 35, 37, 39 und 40, auf die in Art. 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht anwendbar, in denen:
a) eine oder mehrere vor dem 22. September 1996 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung existieren; oder
b) eine oder mehrere nach diesem Gesetz in seiner Fassung vom 16. Juni 2000 abgeschlossene Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 unterzeichnet oder überarbeitet wurden.
2) Die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen müssen sich auf alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beziehen.
3) Für Unternehmen nach Abs. 1 Bst. b gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 16. Juni 2000.
4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Abs. 1 Bst. a genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden, sofern Art. 18a nicht anwendbar ist.
5) Ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihr Fortgelten oder ihre Abänderung unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 beschliessen. Machen sie davon keinen Gebrauch, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
111/2011 und
1/2012