172.101.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 128 ausgegeben am 27. April 2012
Verordnung
vom 24. April 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Regierung
Aufgrund von Art. 84 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Regierung, LGBl. 1994 Nr. 14, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 5a
IIa. Koordinations- und Konsultationsverfahren
Art. 5a
Koordinationsverfahren
1) Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Regierungsmitglieder, sorgen diese von sich aus für die rechtzeitige gegenseitige Information und Koordination.
2) Die Federführung für das Geschäft obliegt dem vorwiegend betroffenen Regierungsmitglied.
3) Können sich die betroffenen Regierungsmitglieder nicht innert angemessener Frist einigen, entscheidet die Kollegialregierung auf entsprechenden Antrag, wem die Federführung obliegt.
Art. 5b
Konsultationsverfahren
1) Das Konsultationsverfahren dient der Vorbereitung von Entscheidungen der Kollegialregierung mit dem Ziel, dass sie sich bei der Behandlung der Geschäfte in der Regierungssitzung auf grundsätzliche Aspekte konzentrieren kann.
2) Ein Konsultationsverfahren wird durchgeführt zu:
a) Berichten und Anträgen an den Landtag, einschliesslich der Erledigung parlamentarischer Eingänge;
b) Vernehmlassungsberichten;
c) Grundsatzbeschlüssen;
d) Geschäften mit politischer Bedeutung;
e) Geschäften mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;
f) Geschäften, bei denen die Kollegialregierung dies anordnet.
3) Die Durchführung des Konsultationsverfahrens erfolgt vor der Traktandierung des Geschäfts für die Regierungssitzung, unabhängig davon, ob vorgängig ein Koordinationsverfahren durchgeführt wurde.
4) Das zuständige Regierungsmitglied eröffnet das Konsultationsverfahren, indem es die anderen Regierungsmitglieder unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme einlädt. Es unterrichtet die Kollegialregierung im Rahmen der Traktandierung des Geschäfts für die Regierungssitzung schriftlich über das Ergebnis des Konsultationsverfahrens.
5) Auf die Vertraulichkeit des Konsultationsverfahrens findet Art. 18 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Konsultationsverfahren mit Regierungsbeschluss.
Art. 9
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef