832.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 132 ausgegeben am 11. Mai 2012
Gesetz
vom 26. April 2012
über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 79 Abs. 2
2) Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten. Abweichende Abreden zugunsten des Versicherten bleiben vorbehalten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 26/2012