Änderung der Regeln 21bis, Überschrift von
Kapitel 6, Regel 26, 28 und 34
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Inkrafttreten: 1. Januar 2012
Regel 21bis
Erklärung, dass eine Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist
1) [Erklärung und ihre Wirkungen] Das Amt einer bestimmten Vertragspartei kann erklären, dass eine Änderung des ins internationale Register eingetragenen Inhabers in dieser Vertragspartei ohne Wirkung ist. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die betreffende internationale Eintragung hinsichtlich dieser Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Zedenten lautet.
2) [Inhalt der Erklärung] Die Erklärung nach Abs. 1 hat Folgendes anzugeben:
a) die Gründe, aus denen die Änderung des Inhabers ohne Wirkung ist;
b) die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes;
c) betrifft die Erklärung nicht alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der Änderung des Inhabers sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht; und
d) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Erklärung und die für das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, dessen Amt die Erklärung abgegeben hat.
3) [Frist für das Übersenden der Erklärung] Die Erklärung nach Abs. 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Änderung des Inhabers oder innerhalb der nach Art. 12 Abs. 2 der Fassung von 1999 oder nach Art. 8 Abs. 1 der Fassung von 1960 geltenden Frist zu übersenden, wobei die später ablaufende Frist berücksichtigt wird.
4) [Eintragung und Benachrichtigung über die Erklärung; entsprechende Änderung des internationalen Registers] Das Internationale Büro trägt alle nach Abs. 3 abgegebenen Erklärungen in das internationale Register ein und ändert das internationale Register so, dass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand der Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung auf den Namen des früheren Inhabers (Zedenten) eingetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.
5) [Zurücknahme einer Erklärung] Eine Erklärung nach Abs. 3 kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem ins internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro ändert das internationale Register entsprechend und teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.
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Regel 26
Veröffentlichung
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b und Art. 16 Abs. 4 des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960, und zwecks Artikels 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 gilt jede Ausgabe des Bulletins von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Veröffentlichung auf der Internetseite der Organisation als erhalten.
Regel 34
Verwaltungsvorschriften
3) [Bekanntmachung und Inkrafttreten]
a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden auf der Internetseite der Organisation bekannt gemacht.
b) Bei jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekannt gemachten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Organisation für wirksam erklärt werden.
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