| 851.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 179 |
ausgegeben am 26. Juni 2012 |
Gesetz
vom 26. April 2012
über die Abänderung des Sozialhilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Sozialhilfegesetz vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1
1) Über die Unterbringung oder Zurückbehaltung entscheidet das Landgericht im Ausserstreitverfahren über Antrag des Amtsarztes oder des Amtes für Soziale Dienste.
Art. 13 Abs. 3
3) Die Entscheidung über die Unterbringung oder Zurückbehaltung ist dem Hilfsbedürftigen, seinen nächsten Angehörigen, der Regierung, dem Amt für Soziale Dienste, dem Amtsarzt und dem zuständigen Gemeindevorsteher zur Kenntnis zu bringen.
Art. 19 Bst. a und b
a) das Amt für Soziale Dienste;
b) die Gemeindevorsteher;
Art. 21 Bst. e
e) die Zusammenarbeit mit den Gemeindevorstehern bei der Durchführung dieses Gesetzes;
Art. 21a
Gemeindevorsteher
1) Die Gemeindevorsteher unterstützen das Amt für Soziale Dienste bei der Durchführung des Gesetzes nach Massgabe nachstehender Bestimmungen.
2) Die Gemeindevorsteher wirken nach Massgabe von Art. 25a bei der Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe einschliesslich der Kostenrückerstattung und bei der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach diesem Gesetz mit.
3) Zuständig ist der Gemeindevorsteher jener Gemeinde, in welcher der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz hat.
Art. 25a
Periodische Berichterstattung
1) Das Amt für Soziale Dienste erstattet dem zuständigen Gemeindevorsteher mindestens vierteljährlich schriftlichen Bericht über die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe und Unterhaltsvorschüssen.
2) Der Bericht hat zu enthalten:
a) Angaben zur Person des Hilfsbedürftigen;
b) Gründe der Hilfsbedürftigkeit; und
c) Art und Umfang der ausgerichteten Leistungen.
3) Der Gemeindevorsteher nimmt den Bericht zur Kenntnis und überprüft ihn aus Sicht der Gemeinde und auf Basis der ihr vorliegenden Informationen.
4) Vom Gemeindevorsteher gelieferte Hinweise und allenfalls erhobene Einwände gegen Leistungen im Sinne von Abs. 1 sind vom Amt für Soziale Dienste sorgfältig zu prüfen und angemessen zu berücksichtigen.
5) Das Amt für Soziale Dienste informiert den zuständigen Gemeindevorsteher zudem halbjährlich schriftlich über die angefallenen Kosten der stationären Betreuung.
Art. 22 Bst. c Unterbst. bb
bb) Beschwerden gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste;
Art. 28
a) an die Regierung
Gegen Verfügungen des Amtes für Soziale Dienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
10/2012