741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 183 ausgegeben am 28. Juni 2012
Verordnung
vom 5. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
1) Diese Verordnung enthält für Fahrzeuge, die dem SVG unterstehen:
a) die technischen Anforderungen, soweit die Fahrzeuge nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), der Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) oder der Verordnung vom 12. Juni 2001 über die technischen Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3) fallen;
b) die Kriterien für die Fahrzeugeinteilung;
c) die Bestimmungen über die Fahrzeugprüfungen.
3) Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und abis
1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:
a) EU: für die Europäische Union;
abis) EG: für die Europäische Gemeinschaft;
Art. 7 Abs. 3
3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.
Art. 11 Abs. 2 Bst. f und k
2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden und dabei Fahrzeuge, die sowohl für den Personentransport wie für den Sachentransport bestimmt sind, nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt:
f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3.50 t oder M3).
Art. 14 Bst. b und c
"Motorräder" sind:
b) "Kleinmotorräder", das heisst:
1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm³ beziehungsweise einer Motorleistung bei anderen Motoren von höchstens 4 kW;
2. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.27 t;
c) "Motorschlitten", das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und auch nicht die Merkmale von Motoreinachsern oder Motorhandwagen nach Art. 17 aufweisen, höchstens 1.30 m breit und 3.50 m lang sind sowie ein Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von nicht mehr als 0.40 t haben.
Art. 15 Abs. 2 und 3
2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für Kleinmotorräder.
3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0.40 t beziehungsweise 0.55 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport und einer Motorleistung bis zu 15 kW. Für Kleinmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften für dreirädrige Motorfahrzeuge.
Art. 17
Motoreinachser, Motorhandwagen
1) "Motoreinachser" sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einteilung als Motoreinachser nicht.
2) "Motorhandwagen" sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.
Art. 18
Motorfahrräder
"Motorfahrräder" sind:
a) einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, höchstens 1.00 kW Motorleistung und:
1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³, oder
2. einem Elektromotor, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt;
b) "Leicht-Motorfahrräder", das heisst Fahrzeuge mit einem Elektromotor von höchstens 0.50 kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:
1. einplätzig sind,
2. speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind, oder
3. aus einer speziellen Fahrrad-/Behindertenfahrstuhlkombination bestehen;
c) motorisierte "Behindertenfahrstühle", das heisst einplätzige Fahrstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zur Benützung durch gehbehinderte Personen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von höchstens 1.00 kW und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht
1) Die Anhänger werden in folgende Klassen eingeteilt:
Art. 27 Abs. 1a, 1b, 2 Bst. c und Abs. 3
1a) Andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen oder Gummiraupen-Laufwerken und allenfalls vorhandenen Radabdeckungen aus nachgiebigem Material überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers oder mindestens 0.60 m beträgt. Vom betreffenden Fahrzeugtyp muss eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.
1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.
2) Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
c) landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3.00 m.
3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.
Art. 28a
Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten
Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a
Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle oder Identifikation
1) Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und der Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei:
b) Fahrzeugen, für die eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. Diese muss den Anforderungen der entsprechenden EG-Gesamtgenehmigungsrichtlinien, insbesondere der Richtlinien 2002/24/EG und 2007/46/EG, entsprechen. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden; der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen;
1a) Für die erstmalige Zulassung von neuen Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t nach Abs. 1 Bst. a und b genügt anstelle der Funktionskontrolle die Identifikation der Fahrzeuge, wenn deren Import oder Herstellung in Liechtenstein oder in der Schweiz nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und ihr Kilometerstand 2 000 km nicht übersteigt.
Art. 32 Abs. 1
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf Gesuch hin an Personen delegieren, die zur Verwendung der Typengenehmigungen beziehungsweise der Datenblätter berechtigt sind und für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.
Art. 33 Abs. 2 Bst. e und Abs. 3a
2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
e) Aufgehoben
3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Art. 34 Abs. 2 Bst. h sowie Abs. 2a, 4 und 6
2) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:
h) das Anbringen einer Anhängerkupplung (Art. 91 Abs. 1);
2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.
4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.
6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.
Art. 38 Abs. 1a Bst. b
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme sowie Blachenbetätigungssysteme und aufgerollte Blachen in einer Höhe über 2.50 m bis höchstens 0.15 m je Seite;
Art. 41 Abs. 2a Bst. a und Abs. 2b
2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:
a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;
2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.
Art. 46
Motorenleistung
1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, der Richtlinie 95/1/EG sowie den ECE-Reglementen Nr. 85 oder 120.
2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich für Motorfahrräder, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach der Norm 60034 der IEC und für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 85. Massgebend für die Angabe der Leistung ist bei Messungen nach der Norm 60034 der IEC die Nenn-Dauerleistung (S1) und bei Messungen nach dem ECE-Reglement Nr. 85 die höchste Nutzleistung (Anhang 3 Ziff. 12.1.1 des ECE-Reglements Nr. 85).
3) Leistungsmessungen nach anderen Normen können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben.
4) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.
Art. 47 Abs. 1
1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.
Art. 49 Abs. 6
6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.
Art. 50 Abs. 2
2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.
Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d
1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:
c) die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2);
d) die Drehzahl in 1/min entsprechend der massgebenden Motorleistung nach Bst. c.
Art. 58 Abs. 8
8) An Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit einer bauartbedingten oder zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mehr müssen Reifen montiert sein, die der Richtlinie 92/23/EWG oder den Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 entsprechen.
Art. 59 Abs. 2
2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie 92/23/EWG oder der Verordnungen (EG) Nr. 661/2009 und (EU) Nr. 458/2011 oder des ECE-Reglements Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein.
Art. 66 Abs. 1 und 1a
1) Feste und wegnehmbare Aufbauten und ihre Verbindung mit dem Fahrgestell müssen den im Betrieb auftretenden Kräften gewachsen sein. Wechselaufbauten wie Container, Tankaufbauten, Silos und Wechselladebrücken gelten als Fahrzeugteile.
1a) Aufbauten von Fahrzeugen zum Sachentransport mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t, die zum Transport fester Güter vorgesehen sind, müssen mit Befestigungsvorrichtungen zur Ladungssicherung ausgerüstet sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den EN 12640 beschrieben ist. Kippbare Führerkabinen und Aufbauten müssen gegen ein Zurückkippen zuverlässig gesichert werden können.
Art. 67 Abs. 1
1) Fahrzeuge dürfen keine scharfen Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen, die bei Kollisionen, namentlich mit Fussgängern, Fussgängerinnen, Zweiradfahrern oder Zweiradfahrerinnen, eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellen.
Art. 69 Abs. 2, 2a und 3
2) Motorwagen und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des ECE-Reglements Nr. 104 fallen, gelten dessen Anforderungen sinngemäss, wobei für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.
2a) Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen ab einer Breite von 2.10 m nach hinten und ab einer Länge von 6.00 m nach der Seite gemäss dem ECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.
3) Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuerwehr und der Sanität, die mit Blaulichtern und wechseltönigem Zweiklanghorn (Art. 78 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 2) versehen sind, sowie Fahrzeuge, die regelmässig für den Strassenunterhalt eingesetzt werden, dürfen fluoreszierend oder retroreflektierend gekennzeichnet sein.
Art. 71 Sachüberschrift, Abs. 4 und 5
Türen
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 71a
Fenster und Sicht
1) Der Führer oder die Führerin muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12.0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügt die erforderlichen Auflagen (zusätzliche Spiegel, Mitfahrer, Begleitfahrzeug), wenn diese Bedingung bei Arbeitsmotorwagen nicht erfüllt ist.
2) Alle Fensterscheiben bei Räumen für Führer, Führerinnen, Mitfahrer und Mitfahrerinnen müssen aus Sicherheitsglas oder einem ähnlichen Material bestehen, das bei Bruch keine erheblichen Verletzungen verursachen kann.
3) Windschutzscheiben müssen bei Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen.
4) Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 % Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 % vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Abs. 1.
5) Blendschutzstreifen oben an der Windschutzscheibe sind zulässig, wenn der Führer oder die Führerin bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche einen Gegenstand in mindestens 4.00 m Höhe auf eine Distanz von 12.00 m ungehindert erkennen kann.
Art. 73 Abs. 1
1) Die Lichter müssen solide befestigt sein. Gegen das Eindringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein. Bei farbigem Licht muss die Färbung dauerhaft sein. Bestehen keine speziellen Vorschriften, dürfen die fotometrischen Eigenschaften (wie Lichtstärke, Farbe oder sichtbare leuchtende Fläche) eines Lichts während seines Betriebs nicht absichtlich verändert werden. Austauschbare Leuchtmittel müssen internationalen Vorschriften entsprechen.
Art. 74 Abs. 4 und 5
4) Motorwagen mit Abblendlichtern mit Lichtquellenelementen, deren gesamter Soll-Lichtstrom 2000 Lumen übersteigt, müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 48 aufweisen. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit solchen Lichtern müssen eine Scheinwerfer-Verstelleinrichtung nach dem ECE-Reglement Nr. 53 aufweisen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, welche die Ziff. 6.2.6.1 des ECE-Reglements Nr. 48 bzw. die Ziff. 6.2.5.3 des ECE-Reglements Nr. 53 auch ohne diese Verstelleinrichtung erfüllen. Motorwagen mit solchen Lichtern müssen zudem eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach dem ECE-Reglement Nr. 45 aufweisen. Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der erwähnten ECE-Reglemente fallen, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
5) Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen dem ECE-Reglement Nr. 98 entsprechen.
Art. 76 Abs. 5
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECEReglement Nr. 87, die Anforderungen an Anbau und Schaltung für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 und für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach dem ECE-Reglement Nr. 53. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls dürfen die Tagfahrlichter manuell ausschaltbar sein.
Art. 82 Abs. 1a und 4 Bst. b
1a) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb dürfen mit einem Geräuschgenerator zur Sicherstellung der Hörbarkeit ausgerüstet sein, wie er in Anhang 2 der ECE-Resolution ECE/Trans/WP.29/78/Rev.2 beschrieben ist. Solche Geräuschgeneratoren unterstehen nicht der Typengenehmigung.
4) Aussenlautsprecher sind nur in den folgenden Fällen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle zulässig:
b) für Fahrzeuge der Polizei, des Zolls und der Feuerwehr;
Art. 90 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Winkkelle, Pannendreieck, Bordapotheke, Unterlegkeil
2) Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorräder, Motorräder mit Seitenwagen, Motorhandwagen und Raupenfahrzeuge, sowie auf Anhängern an Motoreinachsern muss ein nach dem ECE-Reglement Nr. 27 geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck vorhanden sein.
3) In Motorfahrzeugen mit mehr als 1.00 m Breite, ausgenommen Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, muss eine ausreichende Bordapotheke vorhanden sein. Die Regierung setzt die Verpackung und den Mindestinhalt fest. Vorbehalten bleibt Art. 123 Abs. 6.
Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 1
Fahrzeuge für behinderte Personen
1) Um Fahrzeuge von behinderten Personen und Fahrzeuge, die regelmässig zur Beförderung von behinderten Personen verwendet werden, der jeweiligen Behinderung anzupassen, kann von den Ausrüstungsvorschriften abgewichen werden, soweit es die Betriebssicherheit gestattet. Dies betrifft namentlich die Bedienungsvorrichtungen und den Einbau von Einstiegshilfen.
Art. 95 Abs. 2 Bst. b
2) Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:
b) angetriebene Einzelachsen bei:
1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1a): 14.00 t;
2. den übrigen Motorwagen: 11.50 t;
Art. 97 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und 4
Anlasser, Motorleistung, Treibstoffverbrauch
2) Die Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:
4) An Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Richtlinie 2007/46/EWG Anhang XI) und Motoren, die der Richtlinie 2005/55/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechen und in Fahrzeugen der Klasse N1 mit weltweit insgesamt weniger als 2 000 hergestellten Fahrzeugeinheiten pro Kalenderjahr verwendet werden.
Art. 99 Abs. 2 Bst. a
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Motorwagen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls, der Sanität und des Zivilschutzes;
Art. 102 Abs. 1 Bst. a
1) Mit einem Datenaufzeichnungsgerät ausgerüstet sein müssen:
a) Fahrzeuge der Kategorie M1, die zum gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt werden und nicht der ARV unterliegen;
Überschrift vor Art. 103
3. Bremsen und Assistenzsysteme
Art. 103 Abs. 1, 5 bis 7
1) Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen der Richtlinie 71/320/EWG oder dem ECE-Reglement Nr. 13 oder Nr. 13-H entsprechen.
5) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem sowie ein Fahrdynamik-Regelsystem und ein Reifendruck-Überwachungssystem verfügen, die der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen oder ein gleichwertiges Schutzniveau bieten. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich dieser EG-Verordnungen fallen, und Fahrzeuge eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden.
6) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen hinsichtlich Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsystem, Spurhaltewarnsystem sowie Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 entsprechen.
7) Ausgenommen von den Abs. 5 und 6 sind Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.
Art. 104a Abs. 2
2) Die Frontpartie muss bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich Fussgängerschutz der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 entsprechen, wenn sie in deren Geltungsbereich fallen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Prüfstelle, dass die Fahrzeugfront in dieser Hinsicht ein gleichwertiges Schutzniveau bietet.
Art. 105 Abs. 2
2) Bei leichten Motorwagen muss die Windschutzscheibe aus geprüftem Verbundsicherheitsglas (Mehrschichtensicherheitsglas) bestehen. Bei Fahrzeugen der Polizei und des Zolls, die für den Einsatz im Ordnungsdienst vorgesehen sind, darf die Windschutzscheibe aus anderem Material bestehen, wenn ein gleichwertiger Schutz für Fahrzeuginsassen und andere Strassenbenützer und -benützerinnen sichergestellt ist.
Art. 106 Sachüberschrift und Abs. 3
Sicherheitsgurten, Kindersitze, Kopfstützen
3) Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens einen gleichwertigen Schutz bieten wie Kinderrückhaltesysteme nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 für die betreffende Altersgruppe.
Art. 107 Abs. 1
1) Alle Sitze müssen gut befestigt sein, eine Rückenlehne sowie eine Unterlage für die Füsse aufweisen. Quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze müssen Seitenlehnen oder Abschlüsse aufweisen. Längsbänke müssen beidseitig mit einem Abschluss versehen sein. Ausgenommen sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Einzelsitze und Längsbänke, die über Sicherheitsgurten verfügen. Der Führersitz oder die wichtigsten Bedienungseinrichtungen müssen in der Längsrichtung verstellbar sein und ein möglichst ermüdungsfreies Fahren erlauben.
Art. 109 Abs. 1a und 5
1a) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen über zwei Tagfahrlichter verfügen (Art. 76 Abs. 5).
5) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.
Art. 110 Abs. 1 Bst. a, h und i sowie Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bst. c
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a) vorn: zwei Fernlichter, zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter an Fahrzeugen, für die keine solchen vorgeschrieben sind, zwei Abbiegescheinwerfer, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
i) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität;
2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
d) an Fahrzeugen von Notfallärzten (Art. 24a Bst. b VZV): ein Kennzeichen "Arzt/Notfall", "Ärztin/Notfall", "Arzt/Notfalleinsatz" oder "Ärztin/Notfalleinsatz" (Art. 78 Abs. 4):
3) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
c) an Fahrzeugen der Polizei: nach vorn und nach hinten gerichtete beleuchtete Aufschriften in Normal- oder Spiegelschrift, z.B. "Stau", "Unfall", "Stop Polizei", "Stop Grenzwache". Die Aufschriften dürfen nicht blenden. Anhang 9 Ziff. 1 ist nicht anwendbar;
Art. 116
Überfallanlagen
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Tansport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 10.
Art. 118 Bst. h
Aufgehoben
Art. 119 Einleitungssatz, Bst. c und r
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:
c) ein Geschwindigkeitsmesser (Art. 55) ist nicht erforderlich;
r) die Verbindungseinrichtung muss nicht gekennzeichnet sein (Art. 91).
Art. 120 Bst. e
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 15 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 und 119 folgende Erleichterungen:
e) die Reifen müssen nicht gekennzeichnet sein (Art. 58 Abs. 6).
Art. 121 Abs. 2 Bst. a bis c und Abs. 2a
2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:
a) bei einstöckigen Gesellschaftswagen mit mehr als 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin sowie bei Stehplätzen: 1.80 m;
b) bei Gesellschaftswagen mit höchstens 23 Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin: 1.50 m;
c) bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen
1. im oberen Stock: 1.50 m;
2. im unteren Stock: 1.77 m;
3. im unteren Stock im Bereich über oder hinter der Hinterachse: 1.62 m;
2a) In doppelstöckige Gesellschaftswagen der Klassen I und II, bei denen im oberen Stock mehr als 50 Fahrgäste transportiert werden können, müssen die beiden Stöcke über zwei Treppen miteinander verbunden sein. Bei Fahrzeugen der Klasse III gilt diese Bestimmung, wenn im oberen Stock mehr als 30 Fahrgäste transportiert werden können.
Art. 122 Sachüberschrift
Sitz- und Stehplätze
Art. 123 Abs. 6 und 7
6) In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein.
7) Fahrzeuge der Klassen M2 mit einem Gesamtgewicht über 3.50 t und M3 müssen für den Motorraum und den Raum für eine allenfalls vorhandene treibstoffbefeuerte Heizung mit einem Feuerdetektionssystem nach dem ECE-Reglement Nr. 107 ausgerüstet sein.
Art. 127 Abs. 5 Bst. b
5) Wird die vorgeschriebene Bremswirkung nur mit Hilfe von Druckluft erreicht, so gelten folgende Anforderungen:
b) der Betriebsdruck am Kupplungskopf für die Anhängerbremsleitung sowie der Druck am Kupplungskopf für die Vorratsleitung richten sich nach Anhang 6;
Art. 133 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Zulassung, Ladefläche
2) Aufgehoben
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Bei Traktoren der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladefläche das 2.5-Fache der grössten Spurweite nicht überschreiten. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.
Art. 134 Abs. 1
1) Die Nutzlast von Traktoren ist auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3.00 t, beschränkt. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Traktoren und Traktoren ohne Ladefläche, Tank oder eine andere Möglichkeit zum Sachentransport.
Art. 134a Abs. 3 Bst. c und d
3) Für Pistenfahrzeuge gelten zusätzlich zu Abs. 1 folgende Erleichterungen:
c) die Heckmarkierungstafel (Art. 68 Abs. 4) und das Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2) sind nicht erforderlich;
d) die Bestimmungen über die selbsttätig arbeitenden Scheinwerfer-Verstelleinrichtungen und über die Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Abblendlichtern nach Art. 74 Abs. 4 sind nicht anwendbar.
Art. 136 Abs. 3a
3a) Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für dreirädrige Kleinmotorräder kann in Abweichung von Abs. 3 eine Anhängelast für gebremste Anhänger bis zur Hälfte des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs zugelassen werden, wenn:
a) alle massgebenden Vorschriften eingehalten sind;
b) die voll beladene Fahrzeugkombination gegen eine Neigung von 12 % vorwärts und rückwärts anfahren kann; und
c) die Stellbremse des Zugfahrzeugs die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % halten kann.
Art. 138 Abs. 1
1) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) sind bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h an demselben Fahrzeug zulässig, wenn der Fahrzeughersteller oder die -herstellerin bestätigt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet oder wenn der Reifenhersteller eine solche Reifenkombination vorsieht.
Überschrift vor Art. 139
3. Aufbau, Innenraum, Bemalungen
Art. 140 Abs. 1 Bst. c
1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
c) Richtungsblinker.
Art. 141 Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 Bst. b und c
1) Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Art. 140 Abs. 2, zusätzlich erlaubt:
c) ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei) sowie ein oder zwei Tagfahrlichter (Art. 76 Abs. 5);
f) Aufgehoben
2) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
b) an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in Ausnahme von Art. 78 Abs. 3 können die gelben Gefahrenlichter auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Art. 140 Abs. 4 Bst. a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar;
c) an Motorschlitten, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter.
Art. 142 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 146 Abs. 5
5) Eine Scheibenwischanlage ist nicht erforderlich. Scheibenwischer sind nur erforderlich, wenn das vorgeschriebene Sichtfeld nicht vom Führersitz aus gereinigt werden kann (Art. 81 Abs. 1).
Art. 151 Sachüberschrift und Abs. 4
Beleuchtung, Abstellstütze und weitere Anforderungen
4) Für Scheibenwischer und Scheibenwischanlage gilt Art. 146 Abs. 5.
Art. 160 Abs. 4
4) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung und Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Zur Diebstahlsicherung genügt eine Schliesskette oder eine andere gleich sichere Schliessvorrichtung.
Art. 164 Abs. 1 und 3
1) Vorübergehend angebrachte, erforderliche Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen sowie an gewerblichen Traktoren auf landwirtschaftlichen Fahrten dürfen höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen. Für das Anbringen von Seitenblickspiegeln gilt Art. 112 Abs. 5.
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind:
a) umgebaute Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen, Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine;
b) Fahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0.60 t;
c) Fahrzeuge, für die der Fahrzeughersteller oder die Fahrzeugherstellerin oder eine anerkannte Prüfstelle bestätigt, dass eine Schutzeinrichtung aufgrund des speziellen Aufbaus keine zusätzliche Sicherheit bietet.
Art. 169
Bremsen
Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.
Art. 174 Abs. 2
2) Motorhandwagen müssen eine Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, ausser wenn diese Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen oder Ausschalten des Stromes erreicht wird und das Fahrzeug mit voller Ladung in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % nicht wegrollen kann.
Überschriften vor Art. 175
3. Die Motorfahrräder
a) Gemeinsame Bestimmungen
Art. 175
Allgemeines, Abmessungen, Gewichte
1) Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Bestimmungen der Art. 175 bis 181 entsprechen.
2) Motorfahrräder dürfen höchstens 1.00 m breit sein.
3) Die Lenkstange muss 0.40 bis 0.70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.
4) Das Garantiegewicht muss mindestens 75 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.
Art. 176
Kennzeichnung, Kontrollschild
1) Am Rahmen muss eine leicht feststellbare, individuelle Nummer eingeschlagen und der Name des Herstellers oder der Name der Herstellerin oder eine Marke unverwischbar aufgetragen sein.
2) Bei Verbrennungsmotoren muss ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraums und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Art. 51 Abs. 1.
3) Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Kennzeichnungen auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.
4) Bei Motorfahrrädern, die ein Kontrollschild benötigen, muss dieses hinten möglichst senkrecht und von hinten gut sichtbar angebracht sein. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden.
Art. 177
Geräusch, Antrieb, Abgas
1) Die Anforderungen betreffend Geräuschemissionen richten sich nach Anhang 5.
2) Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.
3) Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemission richten sich nach Anhang 4.
4) Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein.
5) Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.
6) Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Art. 51.
Art. 178
Rahmen, Räder, Reifen, Bremsen, Aufbau, Aufschriften
1) Rahmen, Lenkstange, Gabeln und Räder müssen genügend stark gebaut sein.
2) Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein.
3) Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.
4) Bei mehrspurigen Motorfahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss mechanisch feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.
5) Die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 6.
6) Ein Wetterschutz ist zulässig, nicht jedoch geschlossene Aufbauten.
7) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
Art. 178a
Beleuchtung, Rückstrahler
1) An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht fest angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein.
2) An Motorfahrrädern muss mindestens ein nach hinten gerichteter Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm² fest angebracht sein.
3) Mehrspurige Motorfahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit je einem solchen nach vorne und nach hinten gerichteten Rückstrahler zu versehen.
4) Die Pedale müssen vorne und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5 cm² tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
5) Für die Farben der Rückstrahler und zusätzlichen Lichter gilt Anhang 9.
Art. 178b
Weitere Anforderungen
1) Motorfahrräder müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
2) Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die Funkentstörung (Art. 80) gelten sinngemäss.
Überschrift vor Art. 179
b) Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a
Art. 179
Leergewicht, Kraftübertragung, Räder, Bremsen, Ausrüstung
1) Das Leergewicht des betriebsbereiten, voll ausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb.
2) Bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.
3) Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a müssen zwei Räder, einen Sattel sowie Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.
4) Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen, bereiften Rades muss mindestens 0.50 m betragen.
5) Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.
6) Für Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 6.
Art. 179a
Beleuchtung
1) Folgende Lichter müssen fest angebracht sein:
a) vorn: ein Abblendlicht;
b) hinten: ein Schlusslicht.
2) Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:
a) ein Fernlicht;
b) ein Standlicht;
c) ein Bremslicht;
d) Richtungsblinker nach Art. 142; Art. 79 und Anhang 9 sind sinngemäss anwendbar;
e) eine Kontrollschildbeleuchtung.
3) Abblendlichter mit Glühlampen der Kategorie S3 müssen dem ECE-Reglement Nr. 56 entsprechen, Abblendlichter mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2 dem ECE-Reglement Nr. 82. Abblendlichter mit anderen Leuchtmitteln sind zulässig, wenn sie gleichwertigen Anforderungen genügen.
4) Schlusslichter müssen dem ECE-Reglement Nr. 50 entsprechen.
5) Weitere Lichter sind untersagt.
Art. 179b
Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstung
1) Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² vorhanden sein.
2) Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zulässig.
Überschrift vor Art. 180
c) Besondere Bestimmungen für Leichtmotorfahrräder
Art. 180
1) Die Lichter und Rückstrahler, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.
2) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d.
Überschrift vor Art. 181
d) Besondere Bestimmungen für Behindertenfahrstühle
Art. 181
1) Für Behindertenfahrstühle sind Abweichungen von den Vorschriften zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.
2) Bei Behindertenfahrstühlen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h können die Lichter abnehmbar sein. Sie sind am Fahrzeug anzubringen, wenn es die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
3) Die Lichter und Rückstrahler nach Abs. 2, ausser allfällige Richtungsblinker, müssen nicht typengenehmigt sein.
4) Die Anforderungen an Richtungsblinker richten sich nach Art. 179a Abs. 2 Bst. d.
Überschrift vor Art. 189
4. Bremsen und Assistenzsysteme
Art. 189 Abs. 7
7) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen hinsichtlich Fahrdynamik-Regelsystem der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit entsprechen. Ausgenommen sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h.
Art. 191 Abs. 3
3) Anhänger der Klassen O1 bis O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder Ziff. 7 des ECE-Reglements Nr. 58 ausgerüstet sein.
Art. 192 Abs. 6
6) Hebebühnen, die in Arbeitsstellung mehr als 0.75 m über die Fahrzeugkontur hinausragen, müssen möglichst weit aussen mit mindestens zwei Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 2) versehen sein.
Art. 193 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. k
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen;
Art. 195 Abs. 1a
1a) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an Anhängern mit einer garantierten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein.
Art. 199 Abs. 2
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.
Art. 205 Abs. 4 und 4a
4) Bei Anhängern nach Abs. 3 genügt bis zu einem Garantiegewicht des Anhängers von 6.00 t als Betriebsbremse eine Auflaufbremse.
4a) Für die Feststellbremse gilt Art. 203 Abs. 1 und 2.
Art. 209 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 211 Abs. 2
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, die das Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.
Art. 214 Abs. 3
3) Bei mehrspurigen Fahrrädern müssen die Räder einer Achse gleichzeitig und gleichmässig gebremst werden, ausser wenn jedes Rad der Achse über eine eigene Betätigungsvorrichtung verfügt und allein die für beide Bremsen zusammen vorgeschriebene Bremswirkung spurtreu erbringt. In diesem Fall ist eine Bremse an der zweiten Achse nicht erforderlich. Eine Bremse muss feststellbar sein und das vollbeladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle bis 12 % am Wegrollen hindern.
Art. 215 Sachüberschrift und Abs. 1a
Rahmen, Aufschriften, Kindersitz
1a) Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
Art. 218 Sachüberschrift und Abs. 3
Zeichengebung, Warnvorrichtung
3) Aufgehoben
Art. 220 Abs. 1 Bst. c
c) die Anerkennung von gleichwertigen Messmethoden zur Bestimmung der Motorleistung (Art. 46 Abs. 1 und 3);
Anhang 1 Artikelverweis, Ziff. 11 (ECE-Reglemente Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 13-H, 14, 16, 19, 23, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 55, 59, 64, 65, 66, 67, 70, 73, 75, 77, 78, 80, 83, 85, 87, 89, 90, 91, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124 und 125), Ziff. 13 (EN-Normen 12640 und 60034), Ziff. 21 (ECE-Reglemente Nr. 50 und 113) und Ziff. 22 (ECE-Reglement Nr. 120)
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 5, 5 Abs. 1 Bst. b, 30 Abs. 1 Bst. d und e, 49 Abs. 5, 164 Abs. 2)
11 ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grund-Richtlinie
ECE-R 3
ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/757/EWG
79/532/EWG

97/24/EG

Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
20.3.1982
 
 
Änd. 02
1.7.1985
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
4.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
15.2.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
15.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
18.1.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
5.6.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 5 / Korr. 1
8.11.2000
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
11.08.2002
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
16.07.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 6 / Korr. 1
12.11.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
12.08.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
13.11.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
02.02.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 11
24.10.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 12
23.06.2011
 
ECE-R 4
ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern;
76/760/EWG
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
6.5.1974
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
28.2.1989
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
7.8.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
5.5.1991
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
30.8.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
15.1.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
18.1.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
13.1.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
26.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 10 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 10 / Korr. 2
14.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
09.12.2010
 
ECE-R 6
ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/759/EWG
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
27.6.1987
 
 
Korr. 1
24.7.1987
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
25.3.1989
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
28.2.1990
 
 
Korr.
10.4.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
5.5.1991
 
 
Korr. 2
1.7.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
2.12.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
13.1.1993
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
11.2.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
3.9.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 8
24.7.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 9
26.12.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 10
26.08.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 11
26.02.2004
 
 
Änd. 01 / Erg. 10 / Korr. 1
12.11.2003
 
 
Änd. 01 / Erg. 11 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 01 / Erg. 12
09.11.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 9 / Korr. 1
09.03.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 13
04.07.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 14
02.02.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 15
11.06.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 16
11.07.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 17
15.10.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 16 / Korr. 1
10.03.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 18
24.10.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 18 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 18 / Korr. 2
10.03.2010
 
 
Änd. 01 / Erg. 19
19.08.2010
 
 
Änd. 01 / Erg. 20
09.12.2010
 
 
Änd. 01 / Erg. 16 / Korr. 2
09.03.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 18 / Korr. 3
09.03.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 21
23.06.2011
 
ECE-R 7
ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/758/EWG 79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
15.8.1985
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
2.7.1987
 
 
Korr. 1
7.11.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
24.7.1989
 
 
Änd. 02
5.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
24.9.1992
 
 
Korr. 2
1.7.1992
 
 
Korr. 3
4.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
26.1.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 2 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
11.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
3.9.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
27.12.2000
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
26.08.2002
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
16.07.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
26.02.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 8 / Korr.1
26.02.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
09.11.2005
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
04.07.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 11
02.02.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 12
11.06.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 12 / Korr. 1
26.06.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 13
11.07.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 14
15.10.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 12 / Korr. 2
10.03.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 15
24.10.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 16
19.08.2010
 
 
Änd. 02 / Erg. 17
30.01.2011
 
 
Änd. 02 / Erg. 15 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 02 / Erg. 18
23.06.2011
 
 
Änd. 02 / Erg. 19
28.10.2011
 
ECE-R 10
ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit;
72/245/EWG
75/322/EWG

97/24/EG

Kapitel 8
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
19.3.1978
 
 
Änd. 02
3.9.1997
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
11.3.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
04.2.1999
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
10.11.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
12.08.2004
 
 
Änd. 03
11.07.2008
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
10.03.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
09.12.2010
 
 
Änd. 04
28.10.2011
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
28.10.2011
 
ECE-R 11
ECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen;
70/387/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
6.5.1974
 
 
Änd. 02
15.3.1981
 
 
Korr. 1
15.3.1981
 
 
Änd. 02 / Erg.1
20.4.1986
 
 
Änd. 03
11.06.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
22.07.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 1 / Korr. 1
22.07.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
17.03.2010
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
23.06.2010
 
ECE-R 12
ECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen;
74/297/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
20.10.1974
 
 
Änd. 02
14.11.1982
 
 
Korr. 1
2.2.1987
 
 
Korr. 2
28.4.1988
 
 
Änd. 03
24.8.1993
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
12.12.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
25.12.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 2 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 3
23.3.2000
 
 
Rev. 3 / Korr. 2
24.06.2009
 
 
Rev. 3 / Korr. 3
11.11.2009
 
 
Rev. 3 / Korr. 4
10.11.2010
 
 
Änd. 04
23.06.2011
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
23.06.2011
 
ECE-R 13
ECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen;
71/320/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
29.8.1973
 
 
Änd. 02
11.7.1974
 
 
Änd. 03
4.1.1979
 
 
Änd. 04
11.8.1981
 
 
Änd. 05
26.11.1984
 
 
Änd. 05 / Erg. 1
1.4.1987
 
 
Änd. 05 / Erg. 2
5.10.1987
 
 
Änd. 05 / Erg. 3
29.7.1988
 
 
Änd. 06
22.11.1990
 
 
Änd. 06 / Erg. 1
15.11.1992
 
 
Änd. 06 / Erg. 2
24.8.1993
 
 
Änd. 07
18.9.1994
 
 
Änd. 08
26.3.1995
 
 
Änd. 08 / Erg. 1
28.8.1996
 
 
Änd. 09
28.8.1996
 
 
Änd. 09 / Erg. 1
15.1.1997
 
 
Änd. 09 / Erg. 2
22.2.1997
 
 
Änd. 09 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 09 / Erg. 2 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 09 / Korr. 2
23.6.1997
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 09 / Erg. 2 / Korr. 2
11.11.1998
 
 
Änd. 09 / Erg. 3
27.4.1998
 
 
Änd. 09 / Erg. 4
4.2.1999
 
 
Änd. 09 / Erg. 5
27.12.2000
 
 
Änd. 09 / Erg. 6
20.02.2002
 
 
Änd. 09 / Erg. 5 / Korr. 1
27.06.2001
 
 
Änd. 09 / Erg. 3 / Korr. 1
13.03.2002
 
 
Änd. 09 / Erg. 6 / Korr. 1
13.03.2002
 
 
Änd. 09 / Erg. 7
30.01.2003
 
 
Änd. 09 / Erg. 5 / Korr. 2
26.02.2002
 
 
Änd. 09 / Erg. 6 / Korr. 2
12.03.2003
 
 
Änd. 09 / Erg. 8
26.02.2004
 
 
Änd. 09 / Erg. 8 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 09 / Erg. 6 / Korr. 3
10.03.2004
 
 
Änd. 09 / Erg. 7 / Korr. 1
10.03.2004
 
 
Änd. 09 / Erg. 9
13.11.2004
 
 
Änd. 09 / Erg. 10
04.04.2005
 
 
Änd. 10
04.04.2005
 
 
Änd. 09 / Erg. 11
09.11.2005
 
 
Änd. 10 / Erg. 1
09.11.2005
 
 
Rev. 5 / Korr. 1
22.06.2005
 
 
Änd. 09 / Erg. 12
18.01.2006
 
 
Rev. 5 / Korr. 2
08.03.2006
 
 
Änd. 09 / Erg. 11 / Korr. 1
08.03.2006
 
 
Änd. 10 / Erg. 2
02.02.2007
 
 
Änd. 10 / Erg. 3
11.06.2007
 
 
Änd. 10 / Erg. 4
10.11.2007
 
 
Rev. 5 / Korr. 3
26.06.2007
 
 
Änd. 11
11.07.2008
 
 
Änd. 10 / Erg. 5
15.10.2008
 
 
Änd. 11 / Erg. 1
22.07.2009
 
 
Rev. 6 / Korr. 1
10.03.2009
 
 
Änd. 11 / Korr. 1
10.03.2009
 
 
Änd. 11 / Erg. 2
24.10.2009
 
 
Rev. 6 / Korr. 2
24.06.2009
 
 
Änd. 11 / Korr. 2
24.06.2009
 
 
Änd. 11 / Erg. 3
17.03.2010
 
 
Rev. 6 / Korr. 3
10.03.2010
 
 
Änd. 11 / Erg. 4
09.12.2010
 
 
Änd. 11 / Erg. 4 / Korr. 1
09.12.2010
 
 
Änd. 11 / Erg. 5
30.01.2011
 
 
Änd. 11 / Erg. 6
28.10.2011
 
 
Änd. 11 / Erg. 7
28.10.2011
 
 
Änd. 11 / Erg. 8
13.04.2012
 
ECE-R
13-H
ECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen;
71/320/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
23.6.1999
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
27.12.2000
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
5.7.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
20.02.2002
 
 
Änd. 00 / Korr. 3
26.06.2002
 
 
Änd. 00 / Korr. 4
12.03.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 1
10.03.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
04.04.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
11.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
10.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
17.03.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
09.12.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
30.01.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
28.10.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 9 / Korr. 1
22.06.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
13.04.2012
 
ECE-R 14
ECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerung, der ISOFIX-Verankerungssysteme und der Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt;
76/115/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
28.4.1976
 
 
Korr. 3
10.8.1979
 
 
Änd. 02
22.11.1984
 
 
Änd. 03
29.1.1992
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Korr. 3
12.3.1993
 
 
Änd. 04
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 05
4.2.1999
 
 
Änd. 05 / Erg. 1
26.12.2000
 
 
Änd. 05 / Erg. 2
8.9.2001
 
 
Änd. 05 / Erg. 2 / Korr. 1
27.06.2001
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
26.06.2002
 
 
Änd. 05 / Erg. 3
31.01.2003
 
 
Änd. 05 / Erg. 4
16.07.2003
 
 
Änd. 06
26.02.2004
 
 
Änd. 05 / Erg. 5
12.08.2004
 
 
Änd. 05 / Erg. 4 / Korr. 1
17.11.2004
 
 
Änd. 06 / Korr. 1
17.11.2004
 
 
Änd. 06 / Erg. 1
23.06.2005
 
 
Änd. 06 / Korr. 2
22.06.2005
 
 
Änd. 06 / Erg. 2
18.01.2006
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
16.11.2005
 
 
Änd. 06 / Korr. 3
16.11.2005
 
 
Änd. 06 / Korr. 4
15.11.2006
 
 
Änd. 06 / Erg. 3
11.06.2007
 
 
Änd. 06 / Erg. 4
26.02.2009
 
 
Änd. 06 / Erg. 5
22.07.2009
 
 
Änd. 07
22.07.2009
 
 
Änd. 07 / Erg. 1
19.08.2010
 
 
Rev. 4 / Korr. 1
22.06.2011
 
 
Änd. 07 / Erg. 2
[...]
 
ECE-R 16
ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:
I Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Personen in Motorfahrzeugen;
II Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen;
77/541/EWG
97/24/EG

Kapitel 11
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.4.1972
 
 
Änd. 02
3.10.1973
 
 
Änd. 03
9.12.1979
 
 
Korr. 1
1.6.1981
 
 
Änd. 04
22.12.1985
 
 
Korr. 2
8.4.1988
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
15.6.1988
 
 
Änd. 04 / Erg. 2
26.3.1989
 
 
Änd. 04 / Erg. 3
20.11.1989
 
 
Korr. 3
9.11.1990
 
 
Änd. 04 / Erg. 4
4.10.1992
 
 
Änd. 04 / Erg. 5
16.8.1993
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
26.8.1993
 
 
Änd. 04 / Erg. 6
18.10.1995
 
 
Änd. 04 / Erg. 7
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Erg. 8
4.2.1999
 
 
Änd. 04 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
Änd. 04 / Erg. 10
27.12.2000
 
 
Änd. 04 / Erg. 11
8.9.2001
 
 
Änd. 04 / Erg. 12
20.02.2002
 
 
Änd. 04 / Erg. 13
31.01.2003
 
 
Änd. 04 / Erg. 14
16.07.2003
 
 
Änd. 04 / Erg. 15
26.02.2004
 
 
Änd. 04 / Erg. 15 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 04 / Erg. 16
12.08.2004
 
 
Änd. 04 / Erg. 16 / Korr. 1
12.08.2004
 
 
Änd. 04 / Erg. 15 / Korr. 2
17.11.2004
 
 
Änd. 04 / Erg. 15 / Korr. 3
22.06.2005
 
 
Änd. 04 / Erg. 17
18.01.2006
 
 
Änd. 04 / Erg. 15 / Korr. 4
16.11.2005
 
 
Änd. 04 / Erg. 15 / Korr. 5
21.06.2006
 
 
Änd. 04 / Erg. 16 / Korr. 4
21.06.2006
 
 
Änd. 04 / Erg. 18
18.06.2007
 
 
Änd. 04 / Erg. 19
03.02.2008
 
 
Änd. 05
03.02.2008
 
 
Änd. 05 / Korr. 1
03.02.2008
 
 
Änd. 05 / Korr. 2
12.03.2008
 
 
Änd. 04 / Erg. 19 / Korr. 1
25.06.2008
 
 
Änd. 05 / Erg. 1
26.02.2009
 
 
Rev. 5 / Korr. 1
12.11.2008
 
 
Änd. 05 / Erg. 2
22.07.2009
 
 
Änd. 06
22.07.2009
 
 
Änd. 06 / Korr. 1
22.07.2009
 
 
Rev. 6 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 6 / Korr. 2
10.11.2010
 
 
Änd. 6 / Erg. 1
23.06.2011
 
 
Rev. 6 / Korr. 2
22.06.2011
 
ECE-R 19
ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge;
76/762/EWG
79/532/EWG

97/24/EG

Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.12.1974
 
 
Änd. 02
8.5.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
28.2.1989
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
28.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
27.10.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
16.6.1995
 
 
Rev. 3 /Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
15.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
27.4.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
4.7.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 11
10.10.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 12
11.06.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 11 / Korr. 1
26.06.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 13
11.07.2008
 
 
Änd. 03
11.07.2008
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
11.07.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 14
15.10.2008
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
15.10.2008
 
 
Änd. 03 / Korr. 2
12.11.2008
 
 
Änd. 03 / Korr. 3
10.03.2009
 
 
Änd. 03 / Korr. 4
11.11.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
19.08.2010
 
 
Änd. 03 / Korr. 5
10.03.2010
 
 
Änd. 04
09.12.2010
 
 
Rev. 5 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
28.10.2011
 
ECE-R 23
ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
77/539/EWG
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
22.3.1977
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
28.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
5.5.1991
 
 
Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
18.1.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
28.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 5 / Korr. 1
7.3.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
26.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
16.07.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 10 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
09.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 16
09.12.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 17
23.06.2011
 
ECE-R 27
ECE-Reglement Nr. 27 vom 15. September 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
11.9.1973
 
 
Änd. 02
1.7.1977
 
 
Änd. 03
3.3.1985
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
18.1.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
24.10.2009
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.03.2010
 
ECE-R 29
ECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Führerkabine von Nutzfahrzeugen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
15.7.1975
 
 
Änd. 01
1.8.1977
 
 
Rev. 1
15.3.1985
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
15.3.1985
 
 
Rev. 1 / Korr. 2
11.9.1992
 
 
Änd. 02
27.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
11.06.2007
 
 
Änd. 03
30.01.2011
 
ECE-R 30
ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
92/23/EWG
97/24/EG

Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
25.9.1977
 
 
Änd. 02
15.3.1981
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
5.10.1987
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
22.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
24.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr. 1
23.8.1993
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
1.3.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
8.1.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
26.12.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
5.3.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
14.5.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
13.1.2000
 
 
Änd. 02 / Erg. 11
28.12.2000
 
 
Änd. 02 / Erg. 12
20.02.2002
 
 
Änd. 02 / Erg. 12 / Korr. 1
26.06.2002
 
 
Änd. 02 / Erg. 13
26.02.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 10 / Korr. 1
10.03.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 14
18.01.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 15
10.11.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 16
17.03.2010
 
ECE-R 31
ECE-Reglement Nr. 31 vom 1. Mai 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der "Sealed-Beam"-Scheinwerfer (SB) für Motorfahrzeuge für europäisches asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
7.2.1983
 
 
Änd. 02
30.3.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
27.10.1992
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
23.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
27.4.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
04.07.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
02.02.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
15.10.2008
 
ECE-R 32
ECE-Reglement Nr. 32 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus bei einem Auffahrunfall;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
25.4.1977
 
 
Korr. 2
25.4.1977
 
 
Rev. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
11.06.2007
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
24.06.2009
 
ECE-R 33
ECE-Reglement Nr. 33 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des angestossenen Fahrzeugaufbaus bei einem Frontalaufprall;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
25.4.1977
 
 
Korr. 2
25.4.1977
 
 
Korr. 3
25.4.1977
 
 
Rev. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
17.11.1999
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
11.06.2007
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
24.06.2009
 
ECE-R 37
ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern;
76/761/EWG
97/24/EG

Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
20.10.1981
 
 
Änd. 02
27.10.1983
 
 
Änd. 03
1.6.1984
 
 
Korr. 2
7.4.1986
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
23.10.1986
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
27.10.1987
 
 
Änd. 03 / Erg. 3
30.3.1988
 
 
Änd. 03 / Erg. 4
23.7.1989
 
 
Änd. 03 / Erg. 5
3.8.1989
 
 
Änd. 03 / Erg. 6
29.11.1990
 
 
Änd. 03 / Erg. 7
5.5.1991
 
 
Änd. 03 / Erg. 8
6.9.1992
 
 
Änd. 03 / Erg. 9
16.12.1992
 
 
Korr. 1 / Erg. 9
23.8.1993
 
 
Änd. 03 / Erg. 10
5.3.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 11
16.6.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 12
11.2.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 13
23.1.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 14
3.9.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 15
14.5.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 10 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 11 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 16
17.5.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 17
17.11.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 18
13.1.2000
 
 
Änd. 03 / Erg. 19
28.12.2000
 
 
Änd. 03 / Erg. 20
9.9.2001
 
 
Änd. 03 / Erg. 21
4.12.2001
 
 
Änd. 03 / Erg. 22
07.12.2002
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
13.11.2002
 
 
Änd. 03 / Erg. 23
26.02.2004
 
 
Änd. 03 / Erg. 24
13.11.2004
 
 
Änd. 03 / Erg. 25
23.06.2005
 
 
Änd. 03 / Erg. 26
04.07.2006
 
 
Änd. 03 / Erg. 27
10.10.2006
 
 
Rev. 4 / Korr. 1
15.11.2006
 
 
Änd. 03 / Erg. 28
11.06.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 25 / Korr. 1
26.06.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 27 / Korr. 1
26.06.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 29
03.02.2008
 
 
Änd. 03 / Erg. 30
11.07.2008
 
 
Änd. 03 / Erg. 31
15.10.2008
 
 
Änd. 03 / Erg. 32
22.07.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 32 / Korr. 1
22.07.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 33
24.10.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 33 / Korr. 1
24.10.2009
 
 
Rev. 5 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 03 / Erg. 34
19.08.2010
 
 
Rev. 5 / Korr. 2
10.03.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 34 / Korr. 1
19.08.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 32 / Korr. 2
10.11.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 35
09.12.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 35 / Korr. 1
09.12.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 34 / Korr. 2
09.03.2011
 
 
Änd. 03 / Erg. 35 / Korr. 2
09.03.2011
 
 
Änd. 03 / Erg. 36 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 03 / Erg. 36
23.06.2011
 
 
Änd. 03 / Erg. 37
28.10.2011
 
ECE-R 38
ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
77/538/EWG
79/532/EWG

97/24/EG

Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
5.5.1991
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
3.9.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
28.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
20.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
16.07.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 9 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
09.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
11.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 12 / Korr. 1
10.03.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
09.12.2010
 
ECE-R 39
ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus;
75/443/EWG
2000/7/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
18.7.1988
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
25.12.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
4.12.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
20.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
07.12.2002
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
09.03.2011
 
ECE-R 41
ECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
97/24/EG
Kapitel 9
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Rev. 1
01.04.1994
 
 
Änd. 03
05.02.2000
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
10.10.2006
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
25.06.2008
 
 
Änd. 04
13.04.2012
 
ECE-R 43
ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe;
89/173/EWG
Anhang III

92/22/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.10.1982
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
4.4.1986
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
31.3.1987
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
13.1.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
6.7.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 4 / Korr. 1
8.3.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
9.9.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 6 / Korr. 1
07.11.2001
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
13.03.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 4 / Korr. 2
13.03.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
16.07.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
12.08.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
12.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
10.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 10 / Korr. 1
14.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
09.12.2010
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
28.10.2011
 
 
Änd. 01
28.10.2011
 
ECE-R 44
ECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen;
77/541/EWG Anh. I, XVII und XVIII
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
17.11.1982
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
1.2.1984
 
 
Änd. 02
4.4.1986
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
8.11.1987
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
28.2.1989
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
29.11.1990
 
 
Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
26.1.1994
 
 
Änd. 03
12.9.1995
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 03 / Korr. 2
12.3.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
18.1.1998
 
 
Änd. 03 / Korr. 3
5.11.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
18.11.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 3
29.12.2000
 
 
Änd. 03 / Korr. 4
8.11.2000
 
 
Änd. 03 / Erg. 4
20.02.2002
 
 
Änd. 03 / Erg. 5
26.02.2004
 
 
Änd. 03 / Korr. 5
12.11.2003
 
 
Änd. 03 / Erg. 5 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Änd. 03 / Erg. 6
12.08.2004
 
 
Änd. 03 / Erg. 5 / Korr. 2
17.11.2004
 
 
Änd. 03 / Erg. 7
23.06.2005
 
 
Änd. 04
23.06.2005
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
04.07.2006
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
21.06.2006
 
 
Änd. 04 / Erg. 2
02.02.2007
 
 
Änd. 04 / Erg. 3
12.06.2007
 
 
Änd. 04 / Erg. 4
10.11.2007
 
 
Änd. 04 / Erg. 4 / Korr. 1
14.11.2007
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
12.11.2008
 
 
Rev. 2 / Korr. 2
10.03.2009
 
 
Rev. 2 / Korr. 3
11.11.2009
 
 
Rev. 2 / Korr. 4
10.12.2010
 
ECE-R 45
ECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
10.10.1985
 
 
Änd. 01
9.2.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
30.12.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
5.5.1991
 
 
Erg. 1 / Korr.
20.6.1991
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
30.6.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
3.1.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
29.12.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 4 / Korr. 1
8.11.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 4 / Korr. 2
7.3.2001
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
12.06.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 4 / Korr. 3
10.03.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
24.10.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 6 / Korr. 1
11.11.2009
 
ECE-R 46
ECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen für indirekte Sicht;
71/127/EWG
2003/97/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
21.10.1984
 
 
Änd. 01
5.10.1987
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
30.5.1988
 
 
Korr. 1
18.7.1988
 
 
Korr. 2
11.9.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
12.3.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
20.9.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
3.1.1998
 
 
Änd. 02
23.06.2005
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
15.11.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
10.11.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
11.07.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
15.10.2008
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
12.11.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
22.07.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 4 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
10.11.2010
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
28.10.2011
 
ECE-R 48
ECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
76/756/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
27.6.1987
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
8.1.1991
 
 
Änd. 01
9.2.1994
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
25.6.1993
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
1.7.1994
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Korr. 3
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Korr. 4
30.6.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
20.12.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
3.9.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
3.1.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 3 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 02
27.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
18.11.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
6.7.2000
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
20.08.2002
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
31.01.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
16.07.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 2 / Korr. 1
12.03.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
30.10.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
26.02.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
12.08.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 1
10.03.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
13.11.2004
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
23.06.2005
 
 
Änd. 02 / Erg. 11
09.11.2005
 
 
Änd. 02 / Erg. 08 / Korr. 1
09.03.2005
 
 
Änd. 02 / Erg. 12
18.01.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 13
04.07.2006
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
08.03.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 14
10.10.2006
 
 
Änd. 03
10.10.2006
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
02.02.2007
 
 
Rev. 3 / Korr. 2
15.11.2006
 
 
Änd. 02 / Erg. 13 / Korr. 1
15.11.2006
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
12.06.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 3
12.06.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 2 / Korr. 1
14.11.2007
 
 
Änd. 03 / Erg. 4
11.07.2008
 
 
Änd. 04
07.08.2008
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
07.08.2008
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
15.10.2008
 
 
Änd. 04 / Erg. 1 / Korr. 1
15.10.2008
 
 
Änd. 04 / Erg. 2
22.07.2009
 
 
Änd. 04 / Erg. 3
24.10.2009
 
 
Rev. 5 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 04 / Erg. 2 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 04 / Erg. 4
19.08.2010
 
 
Rev. 5 / Korr. 2
10.03.2010
 
 
Änd. 04 / Erg. 3 / Korr. 1
10.03.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 4 / Korr. 1
10.03.2010
 
 
Änd. 04 / Erg. 3 / Korr. 2
23.06.2010
 
 
Rev. 6 / Korr. 1
10.11.2010
 
 
Rev. 6 / Korr. 2
10.11.2010
 
 
Änd. 04 / Erg. 4 / Korr. 1
10.11.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 5
09.12.2010
 
 
Änd. 04 / Erg. 5
09.12.2010
 
 
Änd. 04 / Erg. 6
30.01.2011
 
 
Änd. 05
30.01.2011
 
 
Rev. 6 / Korr. 3
09.03.2011
 
 
Änd. 04 / Erg. 5 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 05 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 04 / Erg. 7
28.10.2011
 
ECE-R 49
ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden;
2005/55/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
2.3.1983
 
 
Änd. 01
14.5.1990
 
 
Änd. 02
30.12.1992
 
 
Änd. 02 Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 02 Korr. 2
30.6.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
18.5.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
28.8.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 1 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 1 / Korr. 2
12.11.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 2 / Korr. 1
12.11.1998
 
 
Änd. 03
27.12.2001
 
 
Änd. 04
31.01.2003
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
02.02.2007
 
 
Änd. 04 / Erg. 2
12.06.2007
 
 
Änd. 05
03.02.2008
 
 
Änd. 05 / Erg. 1
17.03.2010
 
 
Änd. 05 / Erg. 2
19.08.2010
 
 
Änd. 05 / Erg. 2 / Korr. 1
19.08.2010
 
 
Änd. 05 / Erg. 3
09.12.2010
 
 
Änd. 05 / Erg. 4
23.06.2011
 
ECE-R 50
ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Fahrzeuge der Klasse L;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
22.07.1985
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
05.05.1991
 
 
Korr. 2
01.07.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
24.09.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
29.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
04.12.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
19.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
16.07.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
26.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 5 / Korr. 1
12.11.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 7 / Korr. 1
26.02.2004
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
09.03.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
09.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
09.12.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
23.06.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
28.10.2011
 
ECE-R 51
ECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
70/157/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Erg. 1
21.10.1984
 
 
Änd. 01
27.4.1988
 
 
Korr. 1
20.6.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
12.9.1991
 
 
Änd. 02
18.4.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
5.5.1996
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
15.11.1996
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
11.3.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
07.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
17.11.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr. 1
7.3.2001
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
02.02.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
18.06.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
03.02.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
30.01.2011
 
 
Änd. 02 / Korr. 3
09.03.2011
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
13.04.2012
 
ECE-R 53
ECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L3-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
93/92/EWG
2009/67/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.10.1990
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
16.06.1995
 
 
Änd. 01
07.02.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
18.11.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 1 / Korr. 1
08.11.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
09.09.2001
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
05.12.2001
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
26.02.2004
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
23.06.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
04.07.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
02.02.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 8
11.07.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 9
15.10.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 10
24.10.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 10 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 11
09.12.2010
 
 
Änd. 01 / Erg. 12
23.06.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 13
28.10.2011
 
ECE-R 54
ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger;
92/23/EWG
97/24/EG

Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.3.1988
 
 
Korr. 1
28.4.1988
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
3.9.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
18.8.1991
 
 
Korr. 2
15.6.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
14.1.1993
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
10.6.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
18.4.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
15.8.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
26.12.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
22.2.1997
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
24.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
7.2.1999
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
29.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
29.3.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
21.02.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
30.10.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 15 / Korr. 1
23.06.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 16
13.11.2004
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
09.03.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 17
17.03.2010
 
 
Rev. 2 / Korr. 2
22.06.2011
 
ECE-R 55
ECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen;
94/20/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
12.12.1993
 
 
Änd. 01
16.9.2001
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
13.03.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
17.03.2010
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
30.01.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
13.04.2012
 
ECE-R 59
ECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1;
70/157/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
28.1.1990
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
25.12.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
10.10.2006
 
 
Änd. 01
13.04.2012
 
ECE-R 64
ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind;
92/23/EWG
97/24/EG

Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
17.9.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
30.10.2003
 
 
Änd. 01
03.02.2008
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
03.02.2008
 
 
Änd. 02
19.08.2010
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
19.08.2010
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
13.04.2012
 
ECE-R 65
ECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
24.8.1993
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
23.1.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
15.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 3 / Korr. 1
12.11.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
13.11.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 4 / Korr. 1
13.11.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 6 / Korr. 1
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
23.06.2011
 
ECE-R 66
ECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus;
2001/85/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
3.9.1997
 
 
Änd. 01
09.11.2005
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
15.11.2006
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
14.03.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
15.10.2008
 
 
Änd. 02
19.08.2010
 
ECE-R 67
ECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die:
I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung in Motorfahrzeugen in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;
II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in einem Antriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
10.11.1999
 
 
Änd. 01
13.11.1999
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
8.11.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
29.3.2001
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
27.06.2001
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
16.07.2003
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 1
10.03.2004
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
13.11.2004
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
04.04.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
23.06.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
18.01.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 2
16.11.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
02.02.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 8
03.02.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 9
19.08.2010
 
ECE-R 70
ECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
27.9.1997
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
3.1.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
7.2.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
12.9.2001
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
17.11.2004
 
 
Änd. 01 / Erg. 3 / Korr. 1
22.06.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
10.10.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
15.11.2006
 
 
Änd. 01 / Korr. 3
15.11.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 1
15.11.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
15.10.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
24.10.2009
 
 
Änd. 01 / Erg. 7 / Korr. 1
09.03.2011
 
ECE-R 73
ECE-Reglement Nr. 73 vom 1. Januar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von schweren Motorwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes (seitliche Schutzvorrichtung);
89/297/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
10.11.2007
 
 
Änd. 01
09.12.2010
 
ECE-R 75
ECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder;
97/24/EG
Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
01.03.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
01.03.1994
 
 
Erg. 1 / Korr. 1
01.03.1994
 
 
Erg. 2 / Korr. 1
01.03.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
23.10.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
02.02.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
26.02.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
26.12.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
23.02.1997
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
23.06.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
07.05.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
07.02.1999
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
05.12.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
16.07.2003
 
 
Rev. 1 / Korr. 2
22.06.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
03.02.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
24.10.2009
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
22.06.2011
 
ECE-R 77
ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge;
77/540/EWG
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
5.5.1991
 
 
Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
27.9.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
29.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
15.08.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
16.07.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
27.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 8 / Korr. 1
27.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
09.12.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
23.06.2011
 
ECE-R 78
ECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen;
93/14/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
22.11.1990
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
01.07.1992
 
 
Änd. 02
08.01.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
21.03.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
22.02.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
07.12.2002
 
 
Änd. 03
18.06.2007
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
26.02.2009
 
 
Änd. 03 / Korr. 2
23.06.2010
 
ECE-R 80
ECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
2.8.1990
 
 
Änd. 01
8.2.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
6.2.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
29.12.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
18.06.2007
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
12.11.2008
 
 
Änd. 02
30.01.2011
 
ECE-R 83
ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors;
70/220/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
30.12.1992
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
1.7.1994
 
 
Änd. 02
2.7.1995
 
 
Änd. 03
7.12.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
14.5.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 1 / Korr. 1
23.6.1999
 
 
Änd. 04
13.11.1999
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
10.11.1999
 
 
Änd. 05
29.3.2001
 
 
Änd. 03 / Erg. 1 / Korr. 2
8.11.2000
 
 
Änd. 05 / Erg. 1
12.9.2001
 
 
Änd. 05 / Korr. 1
7.11.2001
 
 
Änd. 05 / Erg. 2
21.2.2002
 
 
Änd. 05 / Korr. 1
7.11.2001
 
 
Änd. 05 / Korr. 2
25.6.2003
 
 
Änd. 05 / Erg. 3
27.2.2004
 
 
Änd. 05 / Erg. 4
12.8.2004
 
 
Änd. 05 / Korr. 3
23.6.2004
 
 
Änd. 05 / Erg. 5
4.4.2005
 
 
Änd. 05 / Erg. 6
02.02.2007
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
14.11.2007
 
 
Änd. 05 / Erg. 6 / Korr. 1
25.06.2008
 
 
Änd. 05 / Erg. 7
26.02.2009
 
 
Änd. 05 / Erg. 8
22.07.2009
 
 
Änd. 05 / Erg. 9
17.03.2010
 
 
Änd. 05 / Erg. 7 / Korr. 1
10.11.2010
 
 
Änd. 05 / Erg. 10
23.06.2011
 
 
Änd. 06
09.12.2010
 
 
Änd. 06 / Korr. 1
09.12.2010
 
 
Änd. 06 / Erg. 1
23.06.2011
 
 
Änd. 06 / Erg. 2
13.04.2012
 
ECE-R 85
ECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme;
80/1269/
EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
9.7.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
14.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
23.6.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
17.03.2010
 
ECE-R 87
ECE-Reglement Nr. 87 vom 1. November 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Motorfahrzeuge;
76/758/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
15.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
18.1.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
29.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
12.8.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
16.7.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 6 / Korr. 1
27.2.2004
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
16.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
10.10.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
18.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
03.02.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
24.10.2009
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
09.12.2010
 
 
Rev. 2 / Korr. 2
09.03.2011
 
ECE-R 89
ECE-Reglement Nr. 89 vom 1. Oktober 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:
I Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit;
II Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungsanlage (SLD) eines genehmigten Typs;
III Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD);
92/24/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
12.8.2002
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
30.01.2011
 
ECE-R 90
ECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschbremsbelägen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
71/320/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.9.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
14.8.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
5.3.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 2
11.3.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 3
10.3.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
13.11.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
29.12.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 4
8.3.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
7.12.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
09.11.2005
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
18.01.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 8
02.02.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 9
10.11.2007
 
 
Rev. 01 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 10
15.10.2008
 
 
Änd. 01 / Erg. 11
24.10.2009
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
23.06.2010
 
 
Änd. 02
28.10.2011
 
ECE-R 91
ECE-Reglement Nr. 91 vom 15. Oktober 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/758/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
15.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
21.9.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
29.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
12.8.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
16.7.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 4 / Korr. 1
12.11.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 6 / Korr. 1
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
23.6.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
09.12.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
23.06.2011
 
ECE-R 94
ECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall;
96/79/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
12.8.1996
 
 
Änd. 01
12.8.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
21.2.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
31.1.2003
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
26.6.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
02.02.2007
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
14.11.2007
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
24.06.2009
 
 
Änd. 02
23.06.2011
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
23.06.2011
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
13.04.2012
 
ECE-R 95
ECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall;
96/27/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd.00 / Korr. 2
10.3.1995
 
 
Änd. 01
12.8.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
14.11.1999
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
8.11.2000
 
 
Änd. 00 / Korr. 3
26.6.2002
 
 
Änd. 02
16.7.2003
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
12.8.2004
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
16.11.2005
 
 
Änd. 02 / Erg. 1 / Korr. 1
14.11.2007
 
 
Änd. 03
23.06.2011
 
 
Änd. 03 / Korr. 1
22.06.2011
 
ECE-R 97
ECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS);
74/61/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg.1
2.10.1997
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
5.11.1997
 
 
Änd. 01
13.1.2000
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
12.9. 2001
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
5.12.2001
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
12.8.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 1 / Korr. 1
13.3.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 1
13.3.2002
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
10.10.2006
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
18.06.2007
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
23.06.2011
 
ECE-R 98
ECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
3.1.1998
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
7.11.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
10.12.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
30.10.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
12.8.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
13.11.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
10.10.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
18.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 9 / Korr. 1
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 5 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 9 / Korr. 2
10.03.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 10 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
19.08.2010
 
 
Änd. 01
09.12.2010
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
28.10.2011
 
ECE-R 99
ECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
7.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 1 / Korr. 1
10.3.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 1
16.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
15.10.2008
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
12.11.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
19.08.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
09.12.2010
 
ECE-R 100
ECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
28.6.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
21.2.2002
 
 
Änd. 01
04.12.2010
 
ECE-R 101
ECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N1;
80/1268/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
10.8.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
14.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
5.2.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
12.9.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
31.1.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
4.4.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
18.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
19.08.2010
 
 
Änd. 01
09.12.2010
 
ECE-R 103
ECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
6.7.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
4.4.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
23.06.2011
 
ECE-R 104
ECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.1.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
10.12.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
18.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 4 / Korr. 1
14.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 3 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 3 / Korr. 2
10.03.2010
 
ECE-R 105
ECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
13.1.2000
 
 
Änd. 02
5.12.2001
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
13.3.2002
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
13.11.2002
 
 
Änd. 02 / Korr. 3
12.3.2003
 
 
Änd. 03
23.6.2005
 
 
Änd. 04
18.06.2007
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
22.07.2009
 
 
Änd. 05
23.06.2011
 
ECE-R 106
ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.1.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
31.1.2003
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
26.6.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 1
10.3.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
13.11.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
10.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 5 / Korr. 1
25.06.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
26.02.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
17.03.2010
 
ECE-R 107
ECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale;
2001/85/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
12.11.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
21.2.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
11.8.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
10.12.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 3 / Korr. 1
13.11.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
30.10.2003
 
 
Änd. 01
12.8.2004
 
 
Änd. 02
10.11.2007
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
11.07.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
15.10.2008
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
22.07.2009
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
10.03.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
24.10.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
24.10.2009
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 03
19.08.2010
 
 
Rev. 2 / Korr. 2
10.03.2010
 
 
Rev. 2 / Korr. 3
10.11.2010
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
09.12.2010
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
09.12.2010
 
 
Änd. 02 / Erg. 5 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
23.06.2011
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
28.10.2011
 
 
Änd. 04
28.10.2011
 
ECE-R 108
ECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
10.3.1999
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
30.10.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
23.6.2005
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
12.03.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
17.03.2010
 
ECE-R 109
ECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
10.3.1999
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
21.2.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 1 / Korr. 1
12.3.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
13.11.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
09.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
10.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
17.03.2010
 
ECE-R 110
ECE-Reglement Nr. 110 vom 28. Dezember 2000 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I speziellen Bauteile von Motorfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;
II Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem Antriebssystem;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
8.11.2000
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
27.6.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
31.1.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
12.8.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
18.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
03.02.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
19.08.2010
 
ECE-R 112
ECE-Reglement Nr. 112 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen;
76/761/EWG
79/532/EWG

97/24/EG

Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
11.8.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
10.12.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
30.10.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
13.11.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
10.10.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 8 / Korr. 1
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 5 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 8 / Korr. 2
10.03.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
19.08.2010
 
 
Änd. 01
09.12.2010
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
09.03.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
28.10.2011
 
ECE-R 113
ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug- Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen;
93/92/EWG
97/24/EG

Kapitel 2

2009/67/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
11.08.2002
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
13.11.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
27.02.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 1
10.03.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
23.06.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 2
16.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
10.10.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
19.08.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 9 / Korr. 1
09.03.2011
 
ECE-R 115
ECE-Reglement Nr. 115 vom 30. Oktober 2003 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der:
I speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
II speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Motorfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem.
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
09.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
18.01.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 1 / Korr. 1
16.11.2005
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
21.06.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
19.08.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 4 / Korr. 1
22.06.2011
 
ECE-R 116
ECE-Reglement Nr. 116 vom 6. April 2005 über einheitliche technische Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Motorfahrzeugen gegen die unbefugte Verwendung;
74/61/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
16.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
10.10.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
23.06.2011
 
ECE-R 117
ECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen hinsichtlich des Rollgeräusches und der Haftung auf nassen Oberflächen;
92/23/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
22.06.2005
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
21.06.2006
 
 
Änd. 1
02.02.2007
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
14.03.2007
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
25.06.2008
 
 
Änd. 01 / Korr. 3
10.03.2009
 
 
Änd. 02
30.01.2011
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
30.01.2011
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
22.06.2011
 
 
Änd. 02 / Korr. 3
22.06.2011
 
ECE-R 118
ECE-Reglement Nr. 118 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften über das Brennverhalten von Materialen der Innenausstattung von Motorfahrzeugen bestimmter Klassen;
95/28/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
09.12.2010
 
ECE-R 119
ECE-Reglement Nr. 119 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Abbiegescheinwerfern für Motorfahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
09.12.2010
 
 
Änd. 01
23.06.2011
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
23.06.2011
 
ECE-R 120
ECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
26.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.04.2012
 
ECE-R 121
ECE-Reglement Nr. 121 vom 18. Januar 2006 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
78/316EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
18.01.2006
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
08.03.2006
 
 
Änd. 00 / Korr. 3
15.11.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
10.11.2007
 
 
Änd. 00 / Korr. 4
14.11.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
24.10.2009
 
 
Änd. 00 / Korr. 5
11.11.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 1 / Korr. 1
11.11.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
23.06.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
28.10.2011
 
ECE-R 122
ECE-Reglement Nr. 122 vom 18. Januar 2006 über einheitliche technische Vorschriften für die Typengenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich ihrer Heizungssysteme;
2001/56/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
18.01.2006
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
15.11.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
23.06.2011
 
ECE-R 123
ECE-Reglement Nr. 123 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Motorfahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr.
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
12.03.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
26.02.2009
 
 
Änd. 00 / Korr. 2
10.03.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
19.08.2010
 
 
Änd. 01
09.12.2010
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
09.12.2010
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
09.03.2011
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
28.10.2011
 
ECE-R 124
ECE-Reglement Nr. 124 vom 2. Februar 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rädern für Personenwagen und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
30.01.2011
 
ECE-R 125
ECE-Reglement Nr. 125 vom 9. November 2007 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
03.02.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
19.08.2010
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
10.11.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
09.12.2010
 
13 EN-Normen
EN-Norm Nr.
Titel
EN 12640
Ladungssicherung auf Strassenfahrzeugen - Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung - Mindestanforderungen und Prüfung.
EN 60034
Drehende elektrische Maschinen.
21 Motorfahrräder
ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grundrichtlinie
ECE-R 50
ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Fahrzeuge der Klasse L;
76/757/EWG 79/532/EWG 97/24/EG Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
22.7.1985
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
5.5.1991
 
 
Korr. 2
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
29.12.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
4.12.2001
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
19.8.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
16.7.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
26.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 5 / Korr. 1
12.11.2003
 
 
Änd. 00 / Erg. 7 / Korr. 1
26.2.2004
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
09.03.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
09.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
04.07.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 12
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 13
09.12.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 14
23.06.2011
 
 
Änd. 00 / Erg. 15
28.10.2011
 
ECE-R 113
ECE-Reglement Nr. 113 vom 21. September 2001 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeug-Scheinwerfern für symmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder beides, ausgerüstet mit Glühlampen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
11.8.2002
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
13.11.2002
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
27.2.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 1
10.3.2004
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
23.6.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 2 / Korr. 2
16.11.2005
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
10.10.2006
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
02.02.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
11.07.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
15.10.2008
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
22.07.2009
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
19.08.2010
 
 
Änd. 00 / Erg. 9 / Korr. 1
09.03.2011
 
22 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsmotoren
ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grundrichtlinie
ECE-R 120
ECE-Reglement Nr. 120 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Traktoren sowie für mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Strassenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
26.06.2007
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.04.2012
 
Anhang 3 Artikelverweis und Ziff. 7a
Anhang 3
(Art. 45 Abs. 1, 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 4, 90 Abs. 1, 92 Abs. 2, 117 Abs. 2, 123a Abs. 2)
7a Beispiele von Hinweisschildern auf Gurtentragpflicht (Art. 3a Abs. 3 VRV)
Die Symbole sind weiss, der Grund blau.
Anhang 4 Artikelverweis, Überschrift vor Ziff. 1, Ziff. 211 Bst. b sowie Ziff. 211a.1 und 211b.1
Anhang 4
(Art. 50 Abs. 2, 52 Abs. 5, 177 Abs. 3)
Rauch-, Abgas- und Verdampfungsmessung
21 Verfahren und Grenzwerte
211 Motorwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen.
b) Richtlinie 2005/55/EG, Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder ECE-Reglement Nr. 49.
211a.1 Ausgenommen sind Selbstzündungsmotoren mit einer Motorleistung bis 19 kW und von mehr als 560 kW sowie Fremdzündungsmotoren mit mehr als 19 kW.
211b.1 Ausgenommen sind Motoren mit einer Motorleistung bis 19 kW und von mehr als 560 kW sowie solche von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h.
Anhang 5 Artikelverweis, Ziff. 111, 21, 37 Unterziff. 3, 7 und 9 sowie Ziff. 423 Unterziff. 1
Anhang 5
(Art. 53 Abs. 1, 177 Abs. 1)
11 Verfahren und Grenzwerte
111 Motorfahrzeuge müssen hinsichtlich der Geräuschmessung die Anforderungen entsprechend ihrer Kategorien- und Klasseneinteilungen erfüllen. Das Ergebnis ist massgebend für die Zulassung der Fahrzeuge. Bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb kann auf die Geräuschmessung verzichtet werden, sofern das Geräusch nicht als störend oder lästig auffällt.
21 Akustische Messungen
211 Für die Messmittel, die zur Geräuschmessung verwendet werden, gelten die schweizerische Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
212 Die Messung erfolgt durch die Schallpegel-Bewertung mit der A-Kurve (LA) bei der Anzeigegeschwindigkeit "schnell"; das Ergebnis wird in Dezibel (A)-Einheiten, kurz dB(A), ausgedrückt.
37 Grenzwerte
Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
 
Fahrzeugart/Geräuschquelle
Grenzwert
in dB(A)
3.
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Motorleistung:
 
 
≤ 4 kW
71
 
> 4 kW
75
7.
Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziff. 8 bis 10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Motorleistung:
 
 
≤ 75 kW
80
 
> 75 kW - ≤ 150 kW
82
 
> 150 kW
84
9.
Gewerbliche Traktoren sowie Motorkarren mit einer Motorleistung:
 
 
≤ 150 kW
84
 
> 150 kW
86
423 Grenzwerte
 
Fahrzeugart
Grenzwert
in dB(A)
1.
Raupen- und eisenbereifte Fahrzeuge mit einer Motorleistung:
 
 
< 150 kW
78
 
≥ 150 kW
80
Anhang 6 Artikelverweis, Ziff. 1 Überschrift, 152, 2 Überschrift, 235, 243 und 3
Anhang 6
(Art. 103 Abs. 3, 126 Abs. 2, 127 Abs. 5 Bst. b, 145 Abs. 2, 147 Abs. 3, 149 Abs. 2, 153 Abs. 2, 157 Abs. 3, 163 Abs. 2, 169, 174 Abs. 2, 178 Abs. 5, 179 Abs. 6, 189 Abs. 3, 199 Abs. 2, 201 Abs. 2, 214 Abs. 4)
1 Prüfverfahren für Fahrzeuge, die unter internationale Vorschriften fallen
152 Aufgehoben
2 Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die unter internationale Vorschriften fallen
235 Feststellbremsanlage
Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug in einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Bei Fahrzeugen, an denen ein Anhänger mitgeführt werden darf, muss die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges die voll beladene Fahrzeugkombination in einer Steigung und einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können.
243 Feststellbremse
Die Feststellbremsanlage muss, auch wenn sie mit einer anderen Bremsanlage kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung und einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können. Bei Traktoren, an denen ein oder mehrere Anhänger mitgeführt werden dürfen, muss die Feststellbremsanlage eine aus leerem Traktor und nicht gebremstem Anhänger gleichen Gewichts (jedoch nicht mehr als 3 t) bestehende Fahrzeugkombination auf einer Steigung und einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können. Eine Feststellbremse, die mehrmals betätigt werden muss, bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht, kann zugelassen werden.
3 Prüfverfahren und Wirkvorschriften für Fahrzeuge, die nicht unter internationale Vorschriften fallen
31 Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse
311 Allgemeine Bestimmungen
311.1 Die Bremsverzögerung muss vom leeren und vom beladenen Fahrzeug auf ebener Strasse mit trockenem Hartbelag erreicht werden. Die Bremswirkung muss bei kalten Bremsen (Temperatur an den Bremstrommeln oder Bremsscheiben unter 100°C) erreicht werden. Gemessen wird die mittlere Verzögerung, die definiert ist als die durchschnittliche Geschwindigkeitsminderung in m/s² auf der Strecke, die vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage (inklusive der Ansprech- und Schwellzeit) bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird. Kann mit einem Messgerät nur die maximale Verzögerung ermittelt werden, so muss sie mindestens 20 % höher sein als die vorgeschriebene mittlere Verzögerung.
Die Wirksamkeit der Bremsen kann, insbesondere anlässlich der Nachprüfung, über die Abbremsung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden:
Abbremsung in % =
Summe der Bremskräfte an den Radumfängen
Fahrzeugprüfgewicht
× 100
311.2 Prüfgeschwindigkeit
Die Prüfgeschwindigkeit für die Prüfung der Betriebsbremse beträgt 50 km/h und für die Prüfung der Hilfsbremse 30 km/h. Erreicht ein Fahrzeug diese Geschwindigkeiten nicht, so ist es bei der möglichen Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.
311.3 Betätigungskraft
Die für die vorgeschriebene Bremsverzögerung erforderliche Betätigungskraft darf höchstens betragen:
311.31 bei von Fuss betätigten Bremsen 500 N für leichte Motorwagen, 700 N für die übrigen Fahrzeuge;
311.32 bei von Hand betätigten Bremsen 400 N für leichte Motorwagen, 600 N für die übrigen Fahrzeuge.
311.4 Ansprech- und Schwellzeit
Die Zeitspanne zwischen der Bremsbetätigung und dem Erreichen der vorgeschriebenen Bremswirkung an der ungünstigsten Achse darf höchstens 0.6 Sekunden betragen.
312 Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
   
m/s²
Prozent
312.1
für die Betriebsbremse
4.0
48
312.2
für die Hilfsbremse
2.0
24
312.3 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 %, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 % verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
313 Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
   
m/s²
Prozent
313.1
für die Betriebsbremse
2.5
30
313.2
für die Hilfsbremse
2.0
24
313.3 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 %, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 % verhindern und mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
314 Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und landwirtschaftliche Anhänger
Die Verzögerung beziehungsweise die Abbremsung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
   
m/s²
Prozent
314.11
für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h
2.8
34
314.12
für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h
3.1
38
314.2 Bei Anhängern mit durchgehender hydraulischer Bremse muss bei einem Druck von 100 ± 15 bar (10 000 ± 1 500 kPa) am Anschluss des Zugfahrzeugs eine Abbremsung von 30 % erreicht werden.
314.3 Bei Anhängern mit Druckluftbremsanlagen muss je nach System der Bremssteuerung unter folgenden Bedingungen mindestens die geforderte Abbremsung erreicht werden:
314.31 Bremssteuerung mit Druckabfall (CH-Bremsanlage):
Der Vorratsdruck muss zwischen 5.5 und 6.0 bar liegen. Während der Bremsprüfung darf der Vorratsdruck 5.5 bar nicht übersteigen und die Bremssteuerleitung muss vollständig entleert (0 bar) sein.
314.32 Bremssteuerung mit Druckaufbau (EG-Bremsanlage):
Der Druck darf während der Bremsprüfung in der Bremsleitung 6.5 bar und in der Vorratsleitung 7.0 bar nicht übersteigen.
314.4 Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss beim vollbeladenen Fahrzeug mindestens 13.5 % betragen.
314.5 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Anhängers in Steigungen und Gefällen bis 12 % verhindern. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
315 Motorfahrräder und Fahrräder
Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
   
m/s²
315.1
für beide Bremsen zusammen
3.0
315.2
für eine Bremse
2.0
32 Heissbremswirkung
Zur Ermittlung der Heissbremswirkung der Bremsen ist das Fahrzeug dreimal rasch hintereinander aus 80 km/h (oder aus der Höchstgeschwindigkeit, wenn diese kleiner ist) bis zum Stillstand abzubremsen. Bei der unmittelbar anschliessenden Prüfung darf die Bremswirkung nicht unter 80 % der für die kalte Bremse geltenden Werte sinken.
Die Prüfung der Heissbremswirkung ist bei Motorfahrrädern und Fahrrädern nicht erforderlich.
33 Dauerbremse
Dauerbremsen müssen eine mittlere Verzögerung von mindestens 0.5 m/s² erreichen. Dabei muss die Getriebestufe eingelegt werden, in der bei der Drehzahl der grössten Motornutzleistung die erreichbare Geschwindigkeit am nächsten bei 30 km/h liegt und die Motordrehzahl den vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgeschriebenen Höchstwert nicht überschreitet.
Die mittlere Verzögerung ist über die Zeit und Geschwindigkeitsveränderung zu ermitteln.
Anhang 7 Artikelverweis, Ziff. 25 und 26
Anhang 7
(Art. 67 Abs. 2)
25 Luft- oder Regenabweiser an Seitenfenstern oder auf dem Dach müssen mit einem vorderen und seitlichen Rand versehen sein, der mit einem Radius von mindestens 2.5 mm zurückgebogen oder mit einer entsprechenden Kautschukeinfassung ausgeführt ist. Insektenschilder auf der Bughaube müssen aus elastischem Material bestehen. Die Sicht muss gewährleistet sein (Art. 71a Abs. 4).
26 Sonnenblenden aussen über der Windschutzscheibe sind untersagt. Ausgenommen sind Sonnenblenden, deren Unterkante sich in einer Höhe von mindestens 2 m befindet. Die Sicht muss gewährleistet sein (Art. 71a Abs. 4 und 5).
Anhang 8 Artikelverweis und Ziff. 332.41
Anhang 8
(Art. 107 Abs. 3)
332.41 Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens betragen:
Klasse I und A: 0.125 m²
Klasse II: 0.15 m²
Anhang 9 Artikelverweis, Ziff. 111, 112 und 731
Anhang 9
(Art. 73 Abs. 5, 78 Abs. 2, 110 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 bis 6 und c sowie 3 Bst. c, 148 Abs. 2, 178a Abs. 5, 193 Abs. 1 Bst. n bis p, 216 Abs. 3, 217 Abs. 3)
111 Nach vorn gerichtete
Lichter: weiss oder hellgelb;
Rückstrahler im allgemeinen: weiss;
Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;
Richtungsblinker und Warnblinker: gelb.
112 Rückwärts gerichtete
Bremslichter: rot;
Richtungsblinker und Warnblinker: rot oder gelb;
Pedal- und Speichenrückstrahler: gelb;
Rückfahrlichter: weiss, hellgelb oder gelb;
Kontrollschildbeleuchtung: weiss;
Übrige Lichter und Rückstrahler: rot;
Nebelschlusslichter: rot.
731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:
   
Distanz der Einstellwand
Fahrzeugkategorie
Belastung
europäische Abblendlichter und Nebellichter
amerikanische Abblendlichter
Personenwagen
1 Person auf dem hinteren Sitz
5.00 m
7.50 m
Gesellschaftswagen und Kleinbusse
leer
5.00 m
7.50 m
Liefer- und Lastwagen
vollbeladen
5.00 m
7.50 m
 
leer
3.00 m
7.50 m
Traktoren
mit vollbeladenem Zentralanhänger
5.00 m
7.50 m
 
in den übrigen Fällen
3.00 m
5.00 m
Motorräder
1 Person je Sitz
6.00 m
9.00 m
Motorfahrzeuge mit Beleuchtung bis 30 m gemäss Art. 119 Bst. k
 
3.00 m
 
Anhang 10 Artikelverweis, Ziff. 211 und 212
Anhang 10
(Art. 82 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3, 116, 144 Abs. 3)
211 mindestens 93 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorwagen sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 7 kW;
212 mindestens 80 dB(A), jedoch höchstens 112 dB(A) bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Motorleistung von höchstens 7 kW;
II.
Übergangsbestimmungen
1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 11 Abs. 2 Bst. f über die Beschränkung der Sitzplätze bis zum 1. Januar 2020 das bisherige Recht.
2) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich des Art. 66 Abs. 1a über die Befestigungsvorrichtung zur Ladungssicherung das bisherige Recht.
3) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 74 Abs. 4 über die Verstelleinrichtung und die Reinigungsanlage der Scheinwerfer das bisherige Recht.
4) Für Fahrzeuge der Klasse N1 die vor dem 24. August 2015 importiert oder in der Schweiz oder in Liechtenstein hergestellt werden, gilt bezüglich Art. 103 Abs. 5 über Antiblockier- und Notbrems-Assistenzsysteme das bisherige Recht, ausser wenn sie von einem Fahrzeug der Klasse M1 abgeleitet sind und ein Gesamtgewicht von maximal 2,5 t haben.
5) Für Fahrzeuge der Klassen M und N, die vor dem 1. August 2012 mit Kindersitzen erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich Art. 106 Abs. 3 über einen gleichwertigen Schutz wie nach dem ECE-Reglement Nr. 44/03 das bisherige Recht.
6) Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigung befreit sind, sowie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2012 typengenehmigt werden, gilt bezüglich Art. 109 Abs. 1a über die Tagfahrlichter das bisherige Recht.
7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich der Art. 109 Abs. 5 und 192 Abs. 6 über die Warnblinklichter an Hebebühnen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
8) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen oder entsprechend umgebaut werden, gilt bezüglich der Art. 118 Bst. h und 119 Bst. r über die Kennzeichnung der Verbindungseinrichtungen das bisherige Recht. Für Fahrzeuge, die keiner Zulassung unterstehen, ist der Zeitpunkt der Herstellung massgebend.
9) Für Bordapotheken, die am 1. Januar 2013 bereits im Gebrauch sind, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 6 bis zum 1. Januar 2018 das bisherige Recht.
10) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 123 Abs. 7 über Feuerdetektionssysteme das bisherige Recht.
11) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen werden, gilt bezüglich Art. 140 Abs. 1 Bst. c über die Richtungsblinker das bisherige Recht.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef