741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 185 ausgegeben am 28. Juni 2012
Verordnung
vom 5. Juni 2012
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a Abs. 2 Bst. e und ebis sowie Abs. 4 Bst. e und f
2) Von der Helmtragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
e) Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
ebis) Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen;
4) Von der Helmtragpflicht nach Abs. 3 sind ausgenommen:
e) Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
f) Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.
Art. 7 Abs. 3
3) Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
Art. 22b Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4
1) Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2 SSV) verfügen:
a) an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 sind in jedem Fall zu beachten;
b) auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;
4) Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Art. 61 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 2 Bst. b
2) Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
b) angetriebene Einzelachsen bei:
1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1a VTS): 14.00 t;
2. den übrigen Motorwagen: 11.50 t;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef