| 741.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 185 |
ausgegeben am 28. Juni 2012 |
Verordnung
vom 5. Juni 2012
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4a Abs. 2 Bst. e und e
bis sowie Abs. 4 Bst. e und f
2) Von der Helmtragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
e) Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
ebis) Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen;
4) Von der Helmtragpflicht nach Abs. 3 sind ausgenommen:
e) Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
f) Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüften Fahrradhelm tragen.
Art. 7 Abs. 3
3) Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
Art. 22b Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4
1) Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2 SSV) verfügen:
a) an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 sind in jedem Fall zu beachten;
b) auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;
4) Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Art. 61 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 65 Abs. 2 Bst. b
2) Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
b) angetriebene Einzelachsen bei:
1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 27 Abs. 1a VTS): 14.00 t;
2. den übrigen Motorwagen: 11.50 t;
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef