741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 186 ausgegeben am 28. Juni 2012
Verordnung
vom 5. Juni 2012
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1 Bst. c
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
Art. 63 Abs. 6
6) Die Angabe "Radfahrer" auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, sowie die Führer der übrigen Motorfahrräder, sofern deren Motor abgestellt ist.
Anhang 2 Ziff. VIII
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
VIII. Faltsignale
 
Für Faltsignale kann stets das Normalformat verwendet werden.
II.
Abänderung der Übergangsbestimmungen der Änderung vom
4. Juli 2006 (LGBl. 2006 Nr. 145)
2) Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Art. 92 Abs. 2 widersprechen, bis Ende 2015 zu ersetzen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef