0.814.091.011.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 193 ausgegeben am 29. Juni 2012
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen in Bern am 27. Juni 2012
Zustimmung des Landtags: 24. Mai 20121
Inkrafttreten: 1. Juli 2012
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat
haben zur Durchführung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein folgende Änderung der Vereinbarung zum Vertrag vereinbart:
Art. 1
Die Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel des Kapitels II:
Kapitel II
Umweltabgaben ohne Abgaben zur Reduktion der
CO2-Emissionen
Gliederungstitel des Kapitels III:
Kapitel III
Besondere Bestimmungen zu den Abgaben zur Reduktion der CO2-Emissionen
Einzufügen nach dem Gliederungstitel des Kapitels III:
Art. 5a
Verteilung der Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten anfallenden Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt.
2) Liechtenstein erhält aus dem Pool jährlich den Anteil, der sich aus der Berechnungsformel nach Anlage IV zu dieser Vereinbarung ergibt. Allfällig nötige Korrekturen aufgrund der erst nach Buchungsschluss des Erhebungsjahres vorliegenden Schlussabrechnungen werden mit dem Anteil des Folgejahres verrechnet.
Art. 5b
Geltungsbereich der Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Bei der Anwendung der schweizerischen Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen gilt der Import nach Liechtenstein als Import in die Schweiz und das Inverkehrsetzen in Liechtenstein als Inverkehrsetzen in der Schweiz.
Art. 2
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
Anlage I 2. Abschnitt:
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71), Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 2 und 7, Art. 7 Abs. 1-3, Art. 8 und 9, Art. 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 11, Art. 11d Abs. 1, Art. 11e-11g, Art. 12-14.
Einzufügen in Anlage I als 9. Abschnitt:
Verordnung vom 16. Dezember 2011 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen (SR 641.714), Art. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, 3 und 4, Art. 4-25, Art. 28, Art. 30 Abs. 2 Bst. b und Anhang 2.
Einzufügen in Anlage II als 8. Abschnitt:
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).
Einzufügen in Anlage II als 9. Abschnitt:
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0), Art. 13.
Einzufügen nach Anlage III als Anlage IV:
Anlage IV
(Berechnungsformel betreffend die Erträge der Sanktion zur
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen)
Der Anteil, der Liechtenstein aus dem Pool nach Art. 5a Abs. 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der folgenden Formel:
XFL = XGFL+ XDFL
wobei sich XGFL und XDFL aus den folgenden Formeln ergeben:
Grossimporteure:
Kleinimporteure:
Erläuterung der Abkürzungen
XFL = Gesamter liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Art. 5a Abs. 1 im abzurechnenden Kalenderjahr (in CHF)
XGFL = Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, der bei den Grossimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
XDFL = Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, die bei den Kleinimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
IGTFL/CH = Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr
IGTFL = Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr
SGFL/CH = Erträge der Sanktion, welche bei den Grossimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
VKGI = Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Energie (BFE) für die Abrechnung der Grossimporteure im abzurechnenden Kalenderjahr
GIFL = Anzahl der Grossimporteure in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr
GIFL/CH = Gesamte Anzahl der Grossimporteure in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr
IDTFL/CH = Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr
IDTFL = Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr (Auswertung ASTRA: Typenschein "X" und 1. IV FL unter Ausschluss der Grossimporteure)
SDFL/CH = Erträge der Sanktion, welche bei den Kleinimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF)
VKFL/CH = Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) für die Bearbeitung der von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz immatrikulierten Personenwagen im abzurechnenden Kalenderjahr.
Art. 3
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 27. Juni 2012.
Für die
Regierung des Fürstentums

Liechtenstein:
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
gez. Hubert Büchel
gez. Rita Adam

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 32/2012