vom 24. Mai 2012
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1 und 2a bis 2d
1) Die Leistungserbringer haben sich bei der Krankenbehandlung auf das durch das Interesse der Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken. Die Kassen haben die Rechnungen sowie das Leistungsverhalten der Leistungserbringer entsprechend zu prüfen und zu dokumentieren. Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfungs- und Dokumentationspflicht mit Verordnung.
2a) Die Kassen melden dem Kassenverband nach dessen Vorgaben für jedes Kalenderjahr die an die einzelnen Leistungserbringer erbrachten Kostenvergütungen in der obligatorischen und den freiwilligen Versicherungen für Krankenpflege. Der Kassenverband fasst diese Angaben zu einer Statistik der Behandlungskosten zusammen. Er achtet dabei auf eine möglichst hohe Vergleichbarkeit mit entsprechenden Statistiken im Ausland. Der Kassenverband fasst zusätzlich die Angaben der Kassen für jeden Leistungserbringer zusammen.
2b) Der Kassenverband überprüft gestützt auf die Angaben der Kassen nach Abs. 2a, ob die Leistungserbringer den Grundsatz von Abs. 1 beachtet haben. Bestehen diesbezüglich Zweifel, so prüft der Kassenverband anhand der Patientendossiers und der Rechnungen des jeweiligen Leistungserbringers die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen. Der Kassenverband wird dabei bei Bedarf von der Ärztekammer fachlich unterstützt.
2c) Stellt der Kassenverband im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung fest, dass der Leistungserbringer den Grundsatz nach Abs. 1 nicht beachtet hat, so werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach Abs. 2 zurückgefordert. Bei Streitigkeiten über die Rückforderung findet Abs. 4 Anwendung.
2d) Der Kassenverband stellt jährlich das Gesamtergebnis und eine Zusammenfassung für jeden Leistungserbringer der Regierung zur Festlegung und Überprüfung der Kostenziele im Sinne von Art. 19b zur Verfügung. Er informiert die Regierung zudem halbjährlich schriftlich umfassend über den Stand aller laufenden und sich in Vorbereitung befindlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2013 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
8/2011 und
14/2012