947.102.291
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 201 ausgegeben am 4. Juli 2012
Verordnung
vom 26. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Explosivstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) und Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Mai 1996 über den Verkehr mit Explosivstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1996 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) und Art. 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b
1) Explosivstoffe im Sinne dieser Verordnung sind:
b) Munition nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Waffengesetzes.
2) Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen:
b) des Waffengesetzes;
Art. 13 Abs. 2
2) Sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 14 erfüllt, wird die Genehmigung zum Erwerb von der Landespolizei auf Antrag erteilt. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
Art. 14
Voraussetzungen und Erteilung der Genehmigung
1) Das Gesuch um Erteilung der Genehmigung zum Erwerb von Explosivstoffen ist bei der Landespolizei einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Erwerbers;
b) Anzahl und Menge der Explosivstoffe;
c) vollständige Beschreibung der Explosivstoffe unter Einschluss ihrer Identifikationsnummer;
d) sofern die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Angabe darüber, ob die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt sind;
e) Transportart und Transportstrecke (Abgangs- und Bestimmungsort);
f) Abgangs- und Ankunftszeit;
g) erforderlichenfalls die genauen Grenzübergangsstellen.
2) Die Genehmigung nach Abs. 1 wird nur erteilt, wenn:
a) der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat;
b) die Angaben nach Abs. 1 glaubhaft sind; und
c) für eine zulässige und fachgerechte Verwendung der Explosivstoffe Gewähr besteht.
3) Die Genehmigung zum Erwerb von Explosivstoffen enthält die Angaben nach Abs. 1. Sie ist den Kontrollorganen während der Dauer der Verbringung auf Verlangen vorzulegen.
4) Die Erteilung einer Genehmigung zur Durchfuhr von Explosivstoffen setzt eine Meldung an die Landespolizei voraus.
Art. 15 Abs. 1
1) Bestehen keine besonderen Anforderungen an die Betriebssicherheit von Explosivstoffen oder an die Berechtigung zu ihrem Verkehr, sieht die Landespolizei von einer Auskunft über die Angaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ab. In diesem Fall enthält die Genehmigung zum Erwerb nur Angaben über die Tatsache der Genehmigung.
Art. 16
Verbringung von Munition
Die Verbringung von Munition in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums bedarf einer Genehmigung der Landespolizei. Art. 32 des Waffengesetzes und Art. 34 der Waffenverordnung finden sinngemäss Anwendung.
Art. 17 Abs. 2
2) Der Vollzug der Verordnung obliegt:
a) dem Amt für Volkswirtschaft hinsichtlich des Inverkehrbringens von Explosivstoffen;
b) der Landespolizei hinsichtlich des Verbringens von Explosivstoffen.
Art. 18
Amtshilfe
Das Amt für Volkswirtschaft und die Landespolizei leisten Amtshilfe nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 93/15/EWG.
Art. 20 Abs. 1
1) Werden Widerhandlungen gegen diese Verordnung festgestellt, treffen das Amt für Volkswirtschaft und die Landespolizei die notwendigen Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 21 Abs. 1
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft oder der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 22a
Verbringen von Explosivstoffen und Munition ohne Genehmigung
Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wird nach Art. 10 des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren bestraft, wer:
a) ohne Genehmigung Explosivstoffe erwirbt oder durch Liechtenstein durchführt (Art. 13 Abs. 1);
b) ohne Genehmigung Munition in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums verbringt (Art. 16).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef