411.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 208 ausgegeben am 6. Juli 2012
Verordnung
vom 19. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst
Aufgrund von Art. 15a Abs. 3, Art. 15b Abs. 4, Art. 23a Abs. 5, Art. 82 Abs. 2, Art. 102 Abs. 5 und Art. 123 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Dezember 2001 über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst, LGBl. 2001 Nr. 197, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Aufgehoben
Art. 10
Unterrichtsform
Die Spezielle Einschulung kann in besonderen Klassen oder im Rahmen von Ergänzungsunterricht durchgeführt werden.
Art. 14
Angebot
Die Spezielle Förderung ist ein Angebot für schulpflichtige Kinder, welche aufgrund von besonderen Umständen wie längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel usw. in Rückstand geraten sind.
Art. 15
Unterrichtsform
Die Spezielle Förderung erfolgt in Kleingruppen oder im Rahmen von Einzelunterricht und bedarf der Bewilligung durch das Schulamt.
Art. 21 Abs. 2
2) In Streitfällen entscheidet das Schulamt auf Antrag der Eltern oder der beteiligten Lehrpersonen. Es holt die für die Entscheidung erforderlichen Stellungnahmen ein.
Art. 24 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 27
Unentgeltlichkeit, Fahrtkosten
1) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen, die von staatlich beauftragten Stellen durchgeführt werden, sind unentgeltlich.
2) Beträgt die Distanz vom Wohnort zur Durchführungsstelle mehr als 30 Kilometer, so werden den Eltern die Fahrtkosten in der preisgünstigsten Variante zurückerstattet.
Art. 28
Grundsatz
Das Land sorgt für eine ausreichende Abdeckung des Bedarfs durch inländische Durchführungsstellen für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
Art. 29
Anforderungen an Durchführungsstellen
Durchführungsstellen haben zu verfügen über:
a) ausreichend qualifiziertes Personal (Art. 15b Abs. 3 SchulG);
b) die zur Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen notwendigen Ausstattungen.
Art. 30
Abschluss von Leistungsvereinbarungen, spezialisierte Stellen
1) Die Regierung schliesst unter Berücksichtigung des Bedarfs nach Art. 28 Leistungsvereinbarungen mit entsprechend geeigneten Durchführungsstellen ab.
2) Soweit Massnahmen aus fachlichen Gründen nicht von einer nach Abs. 1 beauftragten Stelle durchgeführt werden, kann das Schulamt auf Antrag der Eltern spezialisierte Stellen mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauen. Das Schulamt bestimmt, für welche Leistungen der Durchführungsstelle die Kosten übernommen werden.
Art. 33 Abs. 1
1) Die mit pädagogisch-therapeutischen Massnahmen betrauten Personen unterstehen der Schweigepflicht. Darunter fallen nicht Informationen, welche dem Schulamt, der Durchführungsstelle und/oder den Lehrpersonen bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung der Massnahme dienen.
Art. 34
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 35
Aufgehoben
Art. 35
Aufgehoben
Art. 36
Aufgehoben
Art. 37
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 38
Aufgehoben
Art. 38
Aufgehoben
Art. 39
Aufgehoben
Art. 43 Abs. 4 und 5
4) Wird die Sonderschulung auf Wunsch der Eltern in einer Weise durchgeführt, die höhere Kosten verursacht, als dies aufgrund des individuellen Bedarfs notwendig wäre, so haben diese die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
5) Brechen die Eltern eine vom Schulamt bewilligte Sonderschulung vorzeitig ab, so können ihnen die hieraus entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 44
Ausbildungsarten
Die Sonderschulung erfolgt in einer von der Regierung anerkannten Sonderschule (Art. 23a Abs. 4 und Art. 82 Abs. 1 Schulgesetz) oder integriert im Regelkindergarten (Art. 23a Abs. 5 Schulgesetz) und in der Regelschule (Art. 82 Abs. 2 Schulgesetz).
Art. 47
Zuständigkeit
Über die Zuweisung in eine Sonderschule entscheidet auf Antrag der Eltern oder von Amtes wegen das Schulamt.
Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d, f und g sowie Abs. 2
1) Die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
c) Aufgehoben
d) die Begründung der Zuweisung;
f) die Art der Sonderschulung;
g) Aufgehoben
2) Die Zuweisungsentscheidung ist den Eltern und der Sonderschule zuzustellen.
Art. 50
Zuständigkeit
Über die Zuweisung in den Regelkindergarten oder in die Regelschule entscheidet auf Antrag der Eltern das Schulamt.
Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d und f sowie Abs. 2
1) Die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes hat die folgenden Angaben zu enthalten:
c) Aufgehoben
d) die Begründung der Zuweisung;
f) Aufgehoben
2) Die Zuweisungsentscheidung ist den Eltern, dem Gemeindeschulrat (auf Stufe Kindergarten und Primarschule) und dem Regelkindergarten bzw. der Regelschule zuzustellen.
Art. 53
Schulamt
1) Das Schulamt überprüft, ob die Sonderschulung entsprechend der Zuweisungsentscheidung durchgeführt wird. Werden Mängel festgestellt, leitet das Schulamt die für deren Beseitigung notwendigen Schritte ein.
2) Erforderlichenfalls kann das Schulamt zur Behebung von Mängeln in der Durchführung der Sonderschulung oder aus anderen wichtigen Gründen die Zuweisungsentscheidung ganz oder teilweise widerrufen.
Art. 54
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2012 in Kraft.
2) Art. 28 bis 30 und 34 bis 39 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef