| 411.014 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 209 |
ausgegeben am 6. Juli 2012 |
Verordnung
vom 19. Juni 2012
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Subvention von Privatschulen
Aufgrund von Art. 102, 129 Abs. 1 Bst. b und Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1999, LGBl. 2000 Nr. 35, und des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 2000 über die Subvention von Privatschulen, LGBl. 2000 Nr. 90, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Beiträge bei inländischem Wohnsitz
Die Beiträge gemäss Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes betragen je Semester und Schüler oder Schülerin mit inländischem Wohnsitz:
a) Primarschulstufe (Schulstufen 1 bis 5): 1 000 Franken;
b) Sekundarstufe I (Schulstufen 6 bis 9, einschliesslich Freiwilliges 10. Schuljahr): 2 000 Franken;
c) Sekundarstufe II (Schulstufen 10 bis 12): 2 300 Franken.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 5
Gesuchstellung
5) Die Beiträge werden vom Schulamt ausgerichtet.
Art. 4
Aufsicht
1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Schulamt.
2) Das Schulamt kann die Ausrichtung von Beiträgen an Privatschulen aus wichtigen Gründen für längstens ein Jahr aussetzen, insbesondere wenn:
a) formal nicht qualifiziertes Personal eingesetzt wird; oder
b) keine geeigneten Schulräumlichkeiten vorhanden sind.
3) Die Regierung kann die Ausrichtung von Beiträgen an Privatschulen auf Antrag des Schulamtes einstellen, wenn die Privatschule nicht innert angemessener Frist die zur Herstellung des rechtmässigen Zustands erforderlichen Massnahmen ergreift.
4) Im Übrigen findet auf die Aufsicht Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäss Anwendung.
5) Massnahmen nach Art. 70 des Schulgesetzes bleiben vorbehalten.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. August 2012 in Kraft.
2) Art. 1 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef