| 411.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 |
Nr. 211 |
ausgegeben am 6. Juli 2012 |
Verordnung
vom 19. Juni 2012
über die Abänderung der Schulorganisationsverordnung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 11, 12, 23a Abs. 1, Art. 51d Abs. 4, Art. 75 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 4 sowie Art. 102 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Oktober 2011, LGBl. 2011 Nr. 553, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 11, 12, 13, 21, 23a Abs. 1, Art. 27 Ab. 2, Art. 38, 41 Abs. 2, Art. 45, 48 Abs. 2, Art. 51d Abs. 4, Art. 75 Abs. 2 und 3, Art. 91 Abs. 4 sowie Art. 102 Abs. 2, 4 und 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. b
bis, b
ter, g
bis und k
2) Sie gilt mit Ausnahme von Art. 7a nicht für die Berufsmittelschule, die Sonderschulen und das Freiwillige 10. Schuljahr.
3) Sie regelt:
bbis) die Lehrerstellen;
bter) den Schuljahresbeginn, die Ferien und die Einstellung des Schulbetriebes;
gbis) die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz;
k) die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke.
Art. 4 Abs. 3
3) Beim Gymnasium und bei Sportklassen an Realschulen ist der Schulbezirk das Land Liechtenstein.
Art. 4a
Absehen vom vorgesehenen Schulbezirk aus besonderen Gründen
1) Das Schulamt kann nach Anhörung der betroffenen Schulen anstelle des vorgesehenen Schulbezirks einen anderen festlegen, wenn:
a) Schulen in benachbarten Schulbezirken gleichmässig ausgelastet werden sollen;
b) die ausserfamiliäre Betreuung eines Schulpflichtigen dies erfordert;
c) ein Wechsel des schulischen Umfelds aus psychosozialen Gründen angezeigt ist.
2) In den Fällen nach Abs. 1 Bst. b und c ist ein begründeter Antrag der Eltern erforderlich.
Sachüberschrift vor Art. 5
Bildung von Klassen
Art. 5
a) Grundsatz
1) In jeder Schulart werden die Schüler entsprechend der von ihnen zu absolvierenden Schulstufe in Klassen zusammengefasst.
2) Sind in einem Schulbezirk mehrere Klassen auf derselben Schulstufe zu bilden, hat die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Beim Kindergarten ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
Art. 5a
b) Abweichende Vorschriften
1) Klassen der Kindergärten, Primarschulen und Tagesschulen sowie Sportklassen der Realschulen können schulstufen- und/oder schulartenübergreifend geführt werden. Die Zuteilung der Schüler in die einzelnen Klassen erfolgt durch die Schulleitung. Bei schulartenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule ist zusätzlich die Genehmigung des Gemeindeschulrates erforderlich.
2) Besondere Vorschriften für die Bildung von Klassen gelten für:
a) die Integration sonderschulbedürftiger Kinder (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2 SchulG);
b) die Bildung von Leistungszügen (Art. 41 und 48 Abs. 1 SchulG);
c) besondere schulische Massnahmen (Art. 15a SchulG).
Überschrift vor Art. 6a
IIIa. Lehrerstellen
Art. 6a
Festlegung von Lehrerstellen
1) Das Schulamt legt vorbehaltlich Abs. 2 die erforderlichen Lehrerstellen je Schulart und Schulstufe unter Berücksichtigung der Klassenbestände nach Art. 6 fest.
2) In folgenden Fällen werden die Lehrerstellen unabhängig von den Klassenbeständen festgelegt:
a) zur Durchführung der Profilangebote auf der 4. Stufe der Ober- und Realschule (Art. 6a und 6b der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen);
b) zur Durchführung von besonderen schulischen Massnahmen (Art. 2 Bst. a bis c sowie Bst. d Unterbst. bb der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst);
c) zur Durchführung von Massnahmen zur Begabtenförderung (Art. 9a der Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen).
3) Die Lehrerstellen nach Abs. 2 sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zwecke der Angebote und Massnahmen erreicht werden können.
Überschrift vor Art. 7a
IIIb. Schuljahresbeginn, Ferien und Einstellung des Schulbetriebes
Art. 7a
Ferien
1) Der Schuljahresbeginn und die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr richten sich nach dem Anhang.
2) Dem Schulamt obliegt die Publikation der Feriendaten; sie hat mindestens ein Schuljahr im Voraus zu erfolgen.
Art. 7b
Einstellung des Schulbetriebes aus besonderen Anlässen
1) Die Schulleitung kann den Schulbetrieb aus besonderen Anlässen wie Hospitationen, Studienfahrten, schulfreie Halbtage nach Feierlichkeiten und dergleichen insgesamt höchstens bis zu einem Tag pro Jahr einstellen.
2) Die Einstellung des Schulbetriebes ist den Eltern unter Angabe des Grundes mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
Art. 13a
Besondere Regelung für Sportklassen
1) Die Unterrichts- und Trainingszeiten von Sportklassen sind zu koordinieren.
2) Die Schulleitung legt die Unterrichts- und Trainingszeiten in Absprache mit der Kommission Sportschule fest.
Art. 13b
Besondere Regelung für Tagesschulen
Die Schulleitung kann für Tagesschulen abweichende Unterrichtszeiten festlegen. Bei Schulen, die von den Gemeinden getragen werden, ist die Zustimmung des Gemeindeschulrates erforderlich.
Art. 21 Abs. 4
4) Die Zuständigkeit für die Erteilung des Dispenses richtet sich nach Art. 83 Abs. 6 des Schulgesetzes.
Art. 22a
Mitverantwortung und Mitsprache der Schüler
1) Den Schülern ist entsprechend ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand Mitverantwortung und Mitsprache einzuräumen, insbesondere:
a) im Unterricht, soweit der Lehrplan dies vorsieht;
b) durch die Förderung der Selbstbeurteilung;
c) bei Regelungen, die das Zusammenleben im Schulhaus betreffen;
d) bei der Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen;
e) bei der Gestaltung von Schul- und Aufenthaltsräumen sowie Pausenplätzen.
2) Schulleitung und Lehrer fördern Bestrebungen von Schülern, welche ihre Mitverantwortung und Mitsprache in organisierter Form wahrnehmen möchten.
Art. 24 Abs. 2 Bst. c und d
2) Zuständig für die Anordnung von Massnahmen sind:
c) die Schulleitung für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zwei Wochen nicht übersteigt;
d) das Schulamt für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. i, soweit die Dauer der Massnahme zwei Wochen übersteigt, sowie für Massnahmen nach Abs. 1 Bst. k.
Art. 25
Einschreibung
1) Durch die Einschreibung werden erfasst:
a) Kinder, die nach Art. 25a berechtigt sind, in den Kindergarten einzutreten;
b) Kinder, die nach Art. 25b verpflichtet sind, in die Primarschule einzutreten.
2) Bei Kindern, die in eine schulartenübergreifende Klasse des Kindergartens und der Primarschule eintreten, genügt die Einschreibung nach Abs. 1 Bst. a.
3) Das Schulamt setzt den Zeitpunkt der Einschreibung der Kinder fest und gibt deren Zeitpunkt durch öffentliche Kundmachung bekannt.
Art. 25a
Eintritt in den Kindergarten und vorzeitige Aufnahme
1) Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das vierte Lebensjahr erfüllt haben, sind berechtigt, in den Kindergarten einzutreten.
2) Die Frist nach Art. 23a Abs. 1 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch die Schulleitung frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können, beträgt zwei Monate. Sie beginnt am 1. Juli und endet am 31. August eines Jahres.
3) Kinder, welche nach dem 30. Juni das vierte Lebensjahr erfüllt haben, werden vorerst provisorisch aufgenommen. Das Provisorium dauert bis zu den Herbstferien. Zeigt sich, dass ein Kind noch nicht fähig ist, dem Unterricht im Kindergarten zu folgen, entfällt das Recht zum Kindergartenbesuch. Im Streitfall entscheidet das Schulamt auf der Grundlage eines schulpsychologischen Gutachtens.
4) Über eine vorzeitige Aufnahme nach Art. 23a Abs. 2 des Schulgesetzes entscheidet die Schulleitung.
Art. 25b
Eintritt in die Schule, vorzeitige Aufnahme und Rückstellung
1) Schulpflichtig sind Kinder, welche am 30. Juni (Stichtag) das sechste Lebensjahr erfüllt haben.
2) Die Frist nach Art. 75 Abs. 3 des Schulgesetzes, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können, beträgt vier Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 31. August eines Jahres.
3) Die Schulleitung entscheidet über:
a) die vorzeitige Aufnahme in die Schulpflicht nach Art. 75 Abs. 4 des Schulgesetzes;
b) die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes nach Art. 86 Abs. 1 des Schulgesetzes.
Art. 26 Abs. 2
2) Später eintretende Schüler sind vorbehaltlich Abs. 3 vorerst für 20 Unterrichtswochen provisorisch aufzunehmen. Erfüllen sie in dieser Zeit die Lernziele oder Promotionsbedingungen der betreffenden Schulart und -stufe, so gelten sie als definitiv aufgenommen, andernfalls werden sie auf Antrag der Schulleitung vom Schulamt in eine dem Schüler angepasste Schulart und/oder Schulstufe zugewiesen.
Art. 27 Abs. 3
3) Auf Antrag der Eltern kann die Schulleitung den Schüler vom Besuch des neunten Schuljahres befreien. Die Schulleitung holt die für den Entscheid notwendigen Gutachten ein.
Art. 27a
Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule
1) Über die Erteilung einer Bewilligung für den Besuch einer anerkannten ausländischen Schule nach Art. 85 des Schulgesetzes entscheidet das Schulamt.
2) Das Schulamt prüft, ob die ausländische Schule vom Sitzstaat anerkannt ist.
Überschrift vor Art. 27b
VIIIa. Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz
Art. 27b
Aufnahme
1) Über die Aufnahme von Schülern mit ausländischem Wohnsitz entscheidet das Schulamt auf Gesuch der Eltern, bei den von den Gemeinden getragenen Schulen nach Anhörung des Gemeindeschulrates. Art. 26 findet sinngemäss Anwendung.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
3) Nach Abs. 1 aufgenommene Schüler sind vorbehaltlich Art. 27d inländischen Schülern gleichgestellt.
Art. 27c
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland während des Schuljahres
Schüler, welche ihren Wohnsitz während eines Schuljahres ins Ausland verlegen, sind berechtigt, bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der Schule zu verbleiben.
Art. 27d
Schulgeld
1) Für nach Art. 27b aufgenommene Schüler ohne Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b SchulG) erhebt das Schulamt ein Schulgeld von 8 000 Franken pro Schuljahr. Das Schulgeld für den Besuch einer Primarschule oder eines Kindergartens ist der Gemeinde gutzuschreiben, die Träger der betreffenden Schule bzw. des betreffenden Kindergartens ist.
2) Wird das Schulgeld nicht entrichtet, so wird der Schüler aus der Schule ausgeschlossen.
Art. 28 Abs. 2 bis 5
2) Die Lehrerkonferenz wird vom Schulleiter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für besonders wichtige Geschäfte kann ein Abstimmungsverfahren mit qualifiziertem Mehr vorgesehen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. Bei Abwesenheit des Schulleiters übernimmt dessen Stellvertreter seine Funktionen.
3) Die Lehrerkonferenz beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Schulentwicklung.
4) Sie erlässt eine Hausordnung. An Schulstandorten mit mehreren Schularten sind die entsprechenden Regelungen der Hausordnung zu koordinieren.
5) Aufgehoben
Art. 30 Abs. 1 und 2
1) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
a) die Führung des Lehrpersonals hinsichtlich Schülerberatung und Elternzusammenarbeit (Art. 19 Bst. c LdG), Zusammenarbeit mit anderen Lehrern und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule (Art. 19 Bst. d LdG), Aufsicht über die Schüler (Art. 23 LdG), Einhaltung der Unterrichtszeiten (Art. 20 und 21 LdG) sowie Bewilligung und Kontrolle von Nebenbeschäftigungen (Art. 26 LdG);
b) die Führung des übrigen Personals, bei Staatsangestellten nach den Vorschriften für das Staatspersonal;
c) die Mitwirkung bei der Bestellung (Art. 8 LdV), Beurteilung (Art. 31a LdG), Versetzung (Art. 36 LdG) und Entlassung (Art. 41 und 42 LdG) von Lehrpersonal sowie bei der Stellenplanung (Art. 7 LdV);
d) die Organisation des Schulbetriebs, einschliesslich Klassenbildung (Art. 5), Stundenplanung (Art. 12a SchulG sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 13a), Planung und Durchführung von ausserordentlichen Schulveranstaltungen (Art. 16 Abs. 2), Jahresplanung der Schule (Art. 16 Abs. 3), Absenzenwesen (Art. 20 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 4), Disziplinarmassnahmen (Art. 24 Abs. 2 Bst. b), Lehrmittel- und Schulmaterialversorgung (Art. 24a), Entscheidung über die Mitverwendung von Schulräumlichkeiten (Art. 35a Abs. 1) sowie Krisen- und Evakuationsmanagement;
e) die Entscheidung über die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten oder die Schule (Art. 23a Abs. 2 und Art. 75 Abs. 4 SchulG), die Befreiung vom 9. Schuljahr (Art. 76 Abs. 2 SchulG sowie Art. 27 Abs. 3) sowie die Rückstellung eines noch nicht schulfähigen Kindes (Art. 86 Abs. 1 SchulG);
f) die Durchführung der Schüler- und Elternarbeit;
g) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 35);
h) die Zusammenarbeit mit dem Schulamt, insbesondere die Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
i) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlags aufgrund der Finanzhaushaltsgesetzgebung und der Weisungen des Schulamtes;
k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard;
l) die Wahrnehmung von Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 2 des Schulgesetzes;
m) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
n) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.
2) Aufgehoben
Art. 30a Abs. 2
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 32a
E. Kommission Sportschule
Art. 32a
Bestellung und Zusammensetzung
1) Die Regierung bestellt für die Sportklassen an der Realschule und am Gymnasium eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Die Kommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter des Schulamtes, der Dienststelle für Sport, der Realschule, des Gymnasiums, der Sportkommission und des Liechtensteinischen Olympischen Sportverbandes (LOSV) zusammen. Die Regierung bestimmt einen Mitarbeiter des Schulamtes zum Vorsitzenden.
Art. 32b
Sitzungen und Beschlussfassung
1) Die Sitzungen der Kommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden.
2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 32c
Aufgaben
Der Kommission obliegen:
a) die Entscheidung über die Erfüllung der sportspezifischen Aufnahme- und Verbleibebedingungen bei Schülern von Sportklassen;
b) die Reihung von in Sportklassen aufzunehmenden Schülern nach den sportspezifischen Aufnahmebedingungen, wenn das Platzangebot nicht ausreicht;
c) die Information der Schulleitung, dass:
1. ein Schüler einzelne Verbleibebedingungen nicht mehr erfüllt; oder
2. bei einem Schüler die Bereitschaft oder Fähigkeit zum Leistungssport nicht mehr vorhanden ist;
d) die Beratung in sportspezifischen Angelegenheiten;
e) die Ablegung von Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
Art. 33 Abs. 1 Bst. c
c) im Übrigen die Schulleitung.
Überschrift vor Art. 35a
Xa. Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke
Art. 35a
Schulgebäude und -anlagen des Landes
1) Über die Mitverwendung von landeseigenen Schulgebäuden und -anlagen für schulfremde Zwecke entscheidet die Schulleitung, bei Sporthallen das Schulamt.
2) Wer Schulgebäude und -anlagen nach Abs. 1 benutzt, ist verpflichtet, diese nach Weisung der Schulleitung und der Schulbehörden sorgfältig zu behandeln.
3) Beschädigt ein Benutzer durch pflichtwidriges Verhalten Anlagen, Einrichtungen, Lehrmittel und Schulmaterial der Schule, so ist er nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
4) Das Schulamt erlässt Richtlinien über die Mitverwendung von Schulgebäuden und -anlagen nach Abs. 1, insbesondere über allfällig zu erhebende Nutzungsgebühren. Es kann die Entscheidung über die Mitverwendung von Sporthallen für schulfremde Zwecke an den LOSV delegieren.
Überschrift vor Art. 36a
XII. Schlussbestimmungen
Art. 36a
Richtlinien für Sportschulen
Das Schulamt erlässt auf Vorschlag der Kommission Sportschule Richtlinien, insbesondere über:
a) die Zielsetzungen der Sportklassen;
b) das Aufnahmeverfahren;
c) die zur Verfügung stehenden Plätze;
d) die Rechte und Pflichten der für die Durchführung der Trainingseinheiten verantwortlichen Sportverbände.
Überschrift vor Art. 37
Aufgehoben
Anhang
Es wird folgender Anhang eingefügt:
Anhang
(Art. 7a Abs. 1)
Schuljahresbeginn und Ferien
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Ereignis
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Beginn
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Dauer/Ende
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1. Semester des Schuljahres
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17. August
Fällt der 17. August auf einen Donnerstag, Freitag, Samstag oder Sonntag, beginnt das Schuljahr am darauffolgenden Montag.
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Herbstferien
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Erster Samstag im Monat Oktober
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2 Wochen
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Weihnachtsferien
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24. Dezember
Fällt der 24. Dezember auf einen Dienstag, so beginnen die Ferien am 21. Dezember.
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6. Januar
Fällt der 6. Januar auf einen Donnerstag, so enden die Ferien am 9. Januar.
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2. Semester des Schuljahres
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2. Februar
Fällt der 2. Februar auf einen Dienstag, so ist am 1. Februar schulfrei.
Fällt der 2. Februar auf einen Donnerstag, so ist der 3. Februar schulfrei.
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Sportferien
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Fasnachtssamstag
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Fastensonntag
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Osterferien
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Mittag des Gründonnerstages
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Sonntag der zweiten auf Ostern folgenden Woche
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Wochenendbrücke
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Auffahrt
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Sonntag nach Auffahrt
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Wochenendbrücke
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Fronleichnam
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Sonntag nach Fronleichnam
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Sommerferien
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Erster Samstag des Monats Juli
Fällt der erste Samstag auf den ersten Tag des Monats, so beginnen die Ferien am zweiten Samstag des Monats Juli.
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Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 31. August 1993 über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, LGBl. 1993 Nr. 90;
b) Verordnung vom 24. September 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, LGBl. 1996 Nr. 165;
c) Verordnung vom 6. Juli 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, LGBl. 2004 Nr. 158;
d) Verordnung vom 19. Januar 1999 über den Eintritt in den Kindergarten und in die Schule, LGBl. 1999 Nr. 16;
e) Verordnung vom 6. Juli 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Eintritt in den Kindergarten und in die Schule, LGBl. 2004 Nr. 157.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef