Art. 15
1) Die Schulleitung wird von der Regierung bestellt.
2) Der Schulleitung obliegen insbesondere:
a) die Führung des Lehrpersonals hinsichtlich Schülerberatung und Elternzusammenarbeit (Art. 19 Bst. c LdG), Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben in der Schule (Art. 19 Bst. d LdG), Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler (Art. 23 LdG), Einhaltung der Unterrichtszeiten (Art. 20 und 21 LdG) sowie Bewilligung und Kontrolle von Nebenbeschäftigungen (Art. 26 LdG);
b) die Führung des übrigen Personals, bei Staatsangestellten nach den Vorschriften für das Staatspersonal;
c) die Mitwirkung bei der Bestellung (Art. 8 LdV), Beurteilung (Art. 31a LdG), Versetzung (Art. 36 LdG) und Entlassung (Art. 41 und 42 LdG) von Lehrpersonal sowie bei der Stellenplanung (Art. 7 LdV);
d) die Organisation des Schulbetriebs, einschliesslich Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (Art. 3), Klassenbildung und Bestimmung von Klassenlehrpersonen, Stundenplanung (Art. 12a SchulG), Entscheidung über die Mitverwendung von Schulräumlichkeiten sowie Krisen- und Evakuationsmanagement;
e) die Androhung des Ausschlusses (Art. 7 Abs. 1);
f) die Durchführung der Schüler- und Elternarbeit;
g) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit;
h) die Zusammenarbeit mit dem Schulamt, insbesondere die Teilnahme an den vom Schulamt anberaumten Schulleiterkonferenzen;
i) die Verwaltung der Schulkredite im Rahmen des Voranschlags aufgrund der Finanzhaushaltsgesetzgebung und der Weisungen des Schulamtes;
k) die Aufbereitung und Zurverfügungstellung von Schülerdaten nach dem vom Schulamt vorgegebenen Standard;
l) die Wahrnehmung von Meldepflichten nach Art. 80 Abs. 2 des Schulgesetzes;
m) die Registrierung und Archivierung der Schulakten nach den massgeblichen Archivierungsrichtlinien;
n) die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.